TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/29 2013/08/0268

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
ASVG §227 Abs3;
ASVG §227 Abs4;
ASVG §247;
ASVG §361;
ASVG §410 Abs1 Z7;
  1. ASVG § 227 heute
  2. ASVG § 227 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 227 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 227 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 227 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 227 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 227 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. ASVG § 227 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  12. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 227 heute
  2. ASVG § 227 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 227 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 227 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 227 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 227 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 227 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. ASVG § 227 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  12. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 227 heute
  2. ASVG § 227 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 227 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 227 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 227 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 227 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 227 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. ASVG § 227 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  12. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 247 heute
  2. ASVG § 247 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  3. ASVG § 247 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  4. ASVG § 247 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 247 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  6. ASVG § 247 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
  1. ASVG § 361 heute
  2. ASVG § 361 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. ASVG § 361 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 361 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 361 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ASVG § 361 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  7. ASVG § 361 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  8. ASVG § 361 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  9. ASVG § 361 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. ASVG § 361 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter und Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des E M in L, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. November 2013, Zl. GES-SV-1013- 1/3/17-2013, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß § 227 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter und Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des E M in L, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. November 2013, Zl. GES-SV-1013- 1/3/17-2013, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß Paragraph 227, ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalls ergibt sich wie folgt aus dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2012, Zl. 2009/08/0101:

Mit Erledigung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 16. Mai 1988 wurde dem am 8. Juni 1950 geborenen Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 13. Jänner 1988 gemäß § 227 ASVG die Entrichtung von Beiträgen für "24 Monat(e) mittlere/höhere Schule" und für "19 Monat(e) Hochschule/Ausbildungszeit" bewilligt. Im Antrag hatte er angegeben, vom 9. Juni 1965 bis zum 28. Juni 1968 das Bundesrealgymnasium in L., vom 1. Oktober 1969 bis zum 16. Mai 1971 die Universität in I. und vom 21. September 1971 bis zum 6. Juli 1972 die Bundeshandelsakademie in I. besucht zu haben.Mit Erledigung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 16. Mai 1988 wurde dem am 8. Juni 1950 geborenen Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 13. Jänner 1988 gemäß Paragraph 227, ASVG die Entrichtung von Beiträgen für "24 Monat(e) mittlere/höhere Schule" und für "19 Monat(e) Hochschule/Ausbildungszeit" bewilligt. Im Antrag hatte er angegeben, vom 9. Juni 1965 bis zum 28. Juni 1968 das Bundesrealgymnasium in L., vom 1. Oktober 1969 bis zum 16. Mai 1971 die Universität in römisch eins. und vom 21. September 1971 bis zum 6. Juli 1972 die Bundeshandelsakademie in römisch eins. besucht zu haben.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 beantragte er im Hinblick auf die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geschaffene Möglichkeit des Nachkaufs von insgesamt 36 (statt bisher 24) Monaten des Besuchs einer höheren Schule den Nachkauf der für ihn "noch möglichen, weiteren 12 Monate" und verwies dazu wiederum auf den Schulbesuch vom 9. Juni 1965 bis zum 28. Juni 1968 und vom 21. September 1971 bis zum 6. Juli 1972. Diesem Antrag gab die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Erledigung vom 1. März 2006 statt, indem sie die Beitragsentrichtung für "12 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 457,96" (und für "5 Monat(e) Studium/Ausbildungszeit a EUR 915,92") bewilligte.

Mit Bescheid vom 22. März 2006 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass er in der Zeit vom 15. Juli 1968 bis zum 6. September 1968 auf Grund seiner Tätigkeit als Angestellter bei einem näher bezeichneten Unternehmen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die Pensionsbeiträge für diesen Zeitraum wurden vom Beschwerdeführer in der Folge nachentrichtet.

Mit E-Mail vom 20. September 2006 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit, er ersehe aus einem ihm an diesem Tag übermittelten Versicherungsdatenauszug, dass auch der Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis zum 31. August 1968 als "Nachkaufszeitraum" aufscheine. In diesem Zusammenhang teile er mit, dass für den Zeitraum vom 15. Juli 1968 bis zum 6. September 1968 seine Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt worden sei. Da er dafür nicht gleichzeitig Schulzeiten nachkaufen könne, beantragte er, diese zwei Monate des Schulzeitennachkaufs "von 07-08/1968 auf 07-08/1965 vorzuverlegen". Mit einem weiteren E-Mail vom 27. Oktober 2006 wies er darauf hin, dass auch der Zeitraum von Oktober 1971 bis Februar 1972 (Besuch der Bundeshandelsakademie) für einen Nachkauf in Betracht komme. Mit Schreiben vom 20. November 2006 teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer formlos mit, dass sich die "Nachkaufstattgebung" vom 1. März 2006 dahingehend ändere, dass insgesamt nur mehr zehn Monate höhere Schule sowie fünf Monate Hochschule nachgekauft werden könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Jänner 2007 eine bescheidmäßige Erledigung beantragt hatte, erging schließlich (im zweiten Rechtsgang nach Behebung eines - nur die Neufestsetzung, nicht aber die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden - Bescheides vom 7. März 2007 durch den Landeshauptmann von Tirol als Einspruchsbehörde) der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Juni 2008, mit dem das am 1. März 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten nach § 227 ASVG gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG iVm § 357 ASVG wieder aufgenommen und die Beitragsvorschreibung vom 1. März 2006 aufgehoben wurde. Dem Antrag vom 3. Juni 2005 wurde insoweit stattgegeben, als die Beitragsentrichtung für "10 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 457,96" und für "5 Monat(e) Studium/Ausbildungszeit a EUR 915,92" bewilligt wurde. Der Nachkauf von "weiteren Monaten" des Besuchs einer höheren Schule wurde "abgelehnt". Weiter heißt es im Spruch dieses Bescheides, dass die für den Beschwerdeführer günstigsten Schuljahre 1965/66 bis 1967/68 als Ersatzzeiten anerkannt würden; der Nachkauf werde daher für die in diesen Schuljahren liegenden Ersatzzeiten bewilligt. Während des Besuches der Bundeshandelsakademie in I. im Schuljahr 1971/1972 habe der Beschwerdeführer in den Monaten September 1971 und August 1972 Beitragszeiten erworben. Eine andere Lagerung der Ersatzzeiten des Besuches einer höheren Schule würde somit in der Anzahl der nachzukaufenden Monate keine Änderung herbeiführen.Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Jänner 2007 eine bescheidmäßige Erledigung beantragt hatte, erging schließlich (im zweiten Rechtsgang nach Behebung eines - nur die Neufestsetzung, nicht aber die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden - Bescheides vom 7. März 2007 durch den Landeshauptmann von Tirol als Einspruchsbehörde) der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Juni 2008, mit dem das am 1. März 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten nach Paragraph 227, ASVG gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 357, ASVG wieder aufgenommen und die Beitragsvorschreibung vom 1. März 2006 aufgehoben wurde. Dem Antrag vom 3. Juni 2005 wurde insoweit stattgegeben, als die Beitragsentrichtung für "10 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 457,96" und für "5 Monat(e) Studium/Ausbildungszeit a EUR 915,92" bewilligt wurde. Der Nachkauf von "weiteren Monaten" des Besuchs einer höheren Schule wurde "abgelehnt". Weiter heißt es im Spruch dieses Bescheides, dass die für den Beschwerdeführer günstigsten Schuljahre 1965/66 bis 1967/68 als Ersatzzeiten anerkannt würden; der Nachkauf werde daher für die in diesen Schuljahren liegenden Ersatzzeiten bewilligt. Während des Besuches der Bundeshandelsakademie in römisch eins. im Schuljahr 1971 aus 1972, habe der Beschwerdeführer in den Monaten September 1971 und August 1972 Beitragszeiten erworben. Eine andere Lagerung der Ersatzzeiten des Besuches einer höheren Schule würde somit in der Anzahl der nachzukaufenden Monate keine Änderung herbeiführen.

Den gegen diesen Bescheid - sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch hinsichtlich der Sachentscheidung - erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. April 2009 ab. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2012, Zl. 2009/08/0101, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG vorgelegen war.Den gegen diesen Bescheid - sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch hinsichtlich der Sachentscheidung - erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. April 2009 ab. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2012, Zl. 2009/08/0101, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG vorgelegen war.

In der Folge teilte der Beschwerdeführer, wie sich aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 5. Juni 2012 mit, dass er den rückbezahlten Nachkaufsbetrag von EUR 915,93 wieder an diese überwiesen habe, und ersuchte, den Erhalt dieser Zahlung zu quittieren und die beiden damit von ihm nachgekauften Monate in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass der Eingang der Zahlung bestätigt werde, es werde jedoch empfohlen, sich mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Verbindung zu setzen, um zu klären, in welchem Ausmaß die Beitragsleistung die Pension erhöhe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Bescheid vom 1. März 2006 keine Aussage darüber enthalte, wie die bewilligten zwölf Monate zeitlich gelagert seien; für die Anrechnung komme nur der Zeitraum von Oktober 1971 bis Februar 1972 im Schuljahr 1971/72 in Frage. Bei einer Anrechnung der beiden Monate in diesem Zeitraum erhöhe sich seine Bruttopension um EUR 10,88 monatlich, womit sich der Nachkauf in rund sechs Jahren amortisiere. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, dass die Schulmonate Juli/August 1968 nicht für die Pension angerechnet werden könnten. Eine "Umlagerung" dieser Zeiten in das Schuljahr 1971/1972 sei nicht möglich. Da die eingekauften Schulzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nachrangig gegenüber den Beitragszeiten der Pflichtversicherung seien, seien sie für die Leistungsfeststellung unwirksam. Seien Beiträge für Schulzeiten bezahlt worden, die nicht anspruchs- oder leistungswirksam würden, seien diese Beiträge zu erstatten. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 forderte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erneut auf, die beiden von ihm nachgekauften Monate für den Besuch einer höheren Schule als Ersatzzeiten im Zeitraum 1. Oktober 1971 bis 28. Februar 1972 zu berücksichtigen. In Reaktion darauf teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet habe, von der er eine entsprechende Erledigung erhalten werde. Dazu teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt am 19. Februar 2013 mit, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Erledigung seines Antrags nicht zuständig sei.In der Folge teilte der Beschwerdeführer, wie sich aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 5. Juni 2012 mit, dass er den rückbezahlten Nachkaufsbetrag von EUR 915,93 wieder an diese überwiesen habe, und ersuchte, den Erhalt dieser Zahlung zu quittieren und die beiden damit von ihm nachgekauften Monate in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass der Eingang der Zahlung bestätigt werde, es werde jedoch empfohlen, sich mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Verbindung zu setzen, um zu klären, in welchem Ausmaß die Beitragsleistung die Pension erhöhe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Bescheid vom 1. März 2006 keine Aussage darüber enthalte, wie die bewilligten zwölf Monate zeitlich gelagert seien; für die Anrechnung komme nur der Zeitraum von Oktober 1971 bis Februar 1972 im Schuljahr 1971/72 in Frage. Bei einer Anrechnung der beiden Monate in diesem Zeitraum erhöhe sich seine Bruttopension um EUR 10,88 monatlich, womit sich der Nachkauf in rund sechs Jahren amortisiere. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, dass die Schulmonate Juli/August 1968 nicht für die Pension angerechnet werden könnten. Eine "Umlagerung" dieser Zeiten in das Schuljahr 1971 aus 1972, sei nicht möglich. Da die eingekauften Schulzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nachrangig gegenüber den Beitragszeiten der Pflichtversicherung seien, seien sie für die Leistungsfeststellung unwirksam. Seien Beiträge für Schulzeiten bezahlt worden, die nicht anspruchs- oder leistungswirksam würden, seien diese Beiträge zu erstatten. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 forderte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erneut auf, die beiden von ihm nachgekauften Monate für den Besuch einer höheren Schule als Ersatzzeiten im Zeitraum 1. Oktober 1971 bis 28. Februar 1972 zu berücksichtigen. In Reaktion darauf teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet habe, von der er eine entsprechende Erledigung erhalten werde. Dazu teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt am 19. Februar 2013 mit, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Erledigung seines Antrags nicht zuständig sei.

In der Folge wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers, den sie als Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG deutete, für dessen Erledigung aber gemäß § 251a ASVG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig sei, mit Bescheid vom 5. März 2013 wegen Unzuständigkeit zurück. In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG gestellt habe. In seinem Antrag gehe es ausschließlich um die richtige zeitliche Zuordnung der Monate des Schulbesuchs; zu klären sei also nur die Frage, ob die beiden Monate, welche er auf Grund des Erkenntnisses vom 18. März 2012, Zl. 2009/08/0101, noch nachkaufen habe können, für die Monate Juli und August 1968 zu verwenden seien oder ob diese zeitliche Zuordnung falsch sei. Es handle sich um eine Verwaltungssache, für die die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zuständig sei.In der Folge wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers, den sie als Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG deutete, für dessen Erledigung aber gemäß Paragraph 251 a, ASVG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig sei, mit Bescheid vom 5. März 2013 wegen Unzuständigkeit zurück. In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG gestellt habe. In seinem Antrag gehe es ausschließlich um die richtige zeitliche Zuordnung der Monate des Schulbesuchs; zu klären sei also nur die Frage, ob die beiden Monate, welche er auf Grund des Erkenntnisses vom 18. März 2012, Zl. 2009/08/0101, noch nachkaufen habe können, für die Monate Juli und August 1968 zu verwenden seien oder ob diese zeitliche Zuordnung falsch sei. Es handle sich um eine Verwaltungssache, für die die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zuständig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab.

Sie führte nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass Sache des mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 1. März 2006 abgeschlossenen Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 4 ASVG gewesen sei, um alle Ersatzmonate, die die Qualifikation des Abs. 1 erfüllten, anspruchs- bzw. leistungswirksam zu machen. Diesem Antrag habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit dem Bescheid vom 1. März 2006 zu Recht vollinhaltlich entsprochen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe der Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers die Monate Juli und August 1968 als Ersatzzeit (Besuch einer höheren Schule) ausgewiesen. Diese beiden Monate seien erst in weiterer Folge, nachdem die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22. März 2006 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers festgestellt habe, bzw. mit der freiwilligen Entrichtung der verjährten Beiträge im Mai 2006 zu Beitragsmonaten geworden. Dass die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in ihren Bescheid (vom 1. März 2006) keinen Ausspruch über die Lagerung der Versicherungsmonate aufgenommen habe, sei unwesentlich, da sich ohnehin bereits aus § 227 ASVG ergebe, wie die Zuordnung vorzunehmen wäre, nämlich zu den ersten drei (vollen) Schuljahren nach Vollendung des 15. Lebensjahres, auch wenn die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in der Praxis die für den jeweiligen Antragsteller günstigsten vollen Schuljahre heranziehe. Die Angelegenheit, über die im Sinn des § 227 Abs. 4 ASVG zu entscheiden gewesen sei, nämlich die Beitragsentrichtung für Ersatzmonate, sei von der dafür zuständigen mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt somit zur Gänze mit Bescheid vom 1. März 2006 entschieden worden.Sie führte nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass Sache des mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 1. März 2006 abgeschlossenen Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 227, Absatz 4, ASVG gewesen sei, um alle Ersatzmonate, die die Qualifikation des Absatz eins, erfüllten, anspruchs- bzw. leistungswirksam zu machen. Diesem Antrag habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit dem Bescheid vom 1. März 2006 zu Recht vollinhaltlich entsprochen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe der Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers die Monate Juli und August 1968 als Ersatzzeit (Besuch einer höheren Schule) ausgewiesen. Diese beiden Monate seien erst in weiterer Folge, nachdem die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22. März 2006 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers festgestellt habe, bzw. mit der freiwilligen Entrichtung der verjährten Beiträge im Mai 2006 zu Beitragsmonaten geworden. Dass die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in ihren Bescheid (vom 1. März 2006) keinen Ausspruch über die Lagerung der Versicherungsmonate aufgenommen habe, sei unwesentlich, da sich ohnehin bereits aus Paragraph 227, ASVG ergebe, wie die Zuordnung vorzunehmen wäre, nämlich zu den ersten drei (vollen) Schuljahren nach Vollendung des 15. Lebensjahres, auch wenn die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in der Praxis die für den jeweiligen Antragsteller günstigsten vollen Schuljahre heranziehe. Die Angelegenheit, über die im Sinn des Paragraph 227, Absatz 4, ASVG zu entscheiden gewesen sei, nämlich die Beitragsentrichtung für Ersatzmonate, sei von der dafür zuständigen mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt somit zur Gänze mit Bescheid vom 1. März 2006 entschieden worden.

Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2012, 28. Juni 2012 und 6. Februar 2013 seien alle darauf gerichtet, die für die Monate Juli und August 1968 geleisteten Beiträge in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen, und könnten somit als Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG gewertet werden. Dass leistungszuständiger Pensionsversicherungsträger des Beschwerdeführers die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei, sei unstrittig. Diese sei daher für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 247 ASVG zuständig. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe daher richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer für Ersatzzeiten bezahlten Beiträge, für die dieser zusätzlich verjährte Beiträge nachentrichtet habe, anspruchs- oder leistungswirksam würden, sie jedenfalls eine Leistungssache, über die gegebenenfalls die Sozialgerichte zu entscheiden hätten.Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2012, 28. Juni 2012 und 6. Februar 2013 seien alle darauf gerichtet, die für die Monate Juli und August 1968 geleisteten Beiträge in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen, und könnten somit als Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG gewertet werden. Dass leistungszuständiger Pensionsversicherungsträger des Beschwerdeführers die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei, sei unstrittig. Diese sei daher für die Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 247, ASVG zuständig. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe daher richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer für Ersatzzeiten bezahlten Beiträge, für die dieser zusätzlich verjährte Beiträge nachentrichtet habe, anspruchs- oder leistungswirksam würden, sie jedenfalls eine Leistungssache, über die gegebenenfalls die Sozialgerichte zu entscheiden hätten.

Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass, selbst wenn der Antrag des Beschwerdeführers nicht als auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG gerichtet zu werten sei, sondern auf richtige zeitliche Zuordnung der beiden restlichen von ihm nachgekauften Monate, dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, weil diese Angelegenheit von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bereits mit Bescheid vom 1. März 2006 abgeschlossen worden sei.Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass, selbst wenn der Antrag des Beschwerdeführers nicht als auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG gerichtet zu werten sei, sondern auf richtige zeitliche Zuordnung der beiden restlichen von ihm nachgekauften Monate, dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, weil diese Angelegenheit von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bereits mit Bescheid vom 1. März 2006 abgeschlossen worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Deutung seines Antrags als auf die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG gerichtet. Es sei nicht die Feststellung von Versicherungszeiten, sondern ausschließlich die richtige zeitliche Zuordnung von zwei "nachgekauften" Monaten des Besuchs einer höheren Schule strittig gewesen. Wenn die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt berechtigt (d.h. auch zuständig) gewesen sei, die beiden "nachgekauften" Schulmonate in seinem Versicherungsverlauf den Monaten Juli und August 1968 zuzuordnen, dann müsse sie auch zuständig und berechtigt sein, die von ihr selbst vorgenommene Zuordnung zu ändern, falls sich diese als unrichtig erweise. Außerdem habe der Beschwerdeführer kein Interesse an einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung seiner Versicherungszeiten mehr gehabt, weil er bereits am 20. Dezember 2011 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gestellt habe. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Deutung seines Antrags als auf die Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 247, ASVG gerichtet. Es sei nicht die Feststellung von Versicherungszeiten, sondern ausschließlich die richtige zeitliche Zuordnung von zwei "nachgekauften" Monaten des Besuchs einer höheren Schule strittig gewesen. Wenn die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt berechtigt (d.h. auch zuständig) gewesen sei, die beiden "nachgekauften" Schulmonate in seinem Versicherungsverlauf den Monaten Juli und August 1968 zuzuordnen, dann müsse sie auch zuständig und berechtigt sein, die von ihr selbst vorgenommene Zuordnung zu ändern, falls sich diese als unrichtig erweise. Außerdem habe der Beschwerdeführer kein Interesse an einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung seiner Versicherungszeiten mehr gehabt, weil er bereits am 20. Dezember 2011 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gestellt habe.

Es treffe auch nicht zu, dass sein Antrag im Fall der Deutung als auf richtige zeitliche Zuordnung der nachgekauften Monate gerichtet wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre; der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 1. März 2006 habe nämlich keinerlei Aussage über die zeitliche Lagerung der bewilligten Nachkaufsmonate enthalten und sei insofern unvollständig. Außerdem sei die belangte Behörde im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit als Einspruchsbehörde nicht berechtigt, den Zurückweisungsgrund der ersten Instanz durch einen anderen Zurückweisungsgrund zu ersetzen.

2. Der Beschwerdeführer strebt die bescheidmäßige Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG an, für die er gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG Beiträge entrichtet hatte. 2. Der Beschwerdeführer strebt die bescheidmäßige Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG an, für die er gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 ASVG Beiträge entrichtet hatte.

Ein solcher Feststellungsbescheid ist jedoch unzulässig, weil an der isolierten Feststellung der zeitlichen Lagerung von (Schul-)Ersatzzeiten im Sinn des § 227 ASVG kein rechtliches Interesse besteht und es sich auch um keinen Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, sondern nur um die Beurteilung eines Tatbestandselements für solche Rechte und Pflichten handelt (vgl. zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN).Ein solcher Feststellungsbescheid ist jedoch unzulässig, weil an der isolierten Feststellung der zeitlichen Lagerung von (Schul-)Ersatzzeiten im Sinn des Paragraph 227, ASVG kein rechtliches Interesse besteht und es sich auch um keinen Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, sondern nur um die Beurteilung eines Tatbestandselements für solche Rechte und Pflichten handelt vergleiche , zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN).

Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Feststellungsantrag offenbar erreichen, dass die bereits "nachgekauften" Ersatzzeiten auf Grund einer zeitlichen Zuordnung, die zu keiner Deckung mit Beitragszeiten führt, leistungswirksam werden. Dazu wäre aber, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ein Antrag nach § 247 ASVG bzw. - was dem Beschwerdevorbringen zufolge ohnedies geschehen ist - ein Pensionsantrag zu stellen gewesen.Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Feststellungsantrag offenbar erreichen, dass die bereits "nachgekauften" Ersatzzeiten auf Grund einer zeitlichen Zuordnung, die zu keiner Deckung mit Beitragszeiten führt, leistungswirksam werden. Dazu wäre aber, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ein Antrag nach Paragraph 247, ASVG bzw. - was dem Beschwerdevorbringen zufolge ohnedies geschehen ist - ein Pensionsantrag zu stellen gewesen.

Die Zurückweisung des auf die Erlassung eines unzulässigen Bescheides gerichteten Antrags des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080268.X00

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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