TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/29 2013/03/0028

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
56/03 ÖBB;

Norm

EisbEG 1954 §2;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des 1.) M S, und der 2.) E S, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. Dezember 2012, Zl BMVIT-220.100/0034-IV/SCH2/2012, betreffend Enteignung nach dem Hochleistungsstreckengesetz und dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Ö AG in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,112 der ÖBB-Strecke Wien-Süd - Spielfeld/Straß unter Mitanwendung der im Bescheid genannten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt. Diese Genehmigung umfasste - infolge der Mitanwendung der materiellen Genehmigungsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl I Nr 60/1957 (EisbG) - auch die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung gemäß den §§ 31 ff leg cit zur Errichtung des genannten Vorhabens. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,112 der ÖBB-Strecke Wien-Süd - Spielfeld/Straß unter Mitanwendung der im Bescheid genannten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt. Diese Genehmigung umfasste - infolge der Mitanwendung der materiellen Genehmigungsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 1957, (EisbG) - auch die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung gemäß den Paragraphen 31, ff leg cit zur Errichtung des genannten Vorhabens.

2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei - gestützt auf die §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl Nr 135/1989 (HlG), und des § 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954 (EisbEG) - beim Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich der im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften EZ 21 KG 60506 F und EZ 22 KG 60506 F die zwangsweise Einräumung einer Reihe von näher beschriebenen dauerhaften und vorübergehenden Dienstbarkeiten. Begründend führte die mitbeteiligte Partei insbesondere aus, dass mit Bescheid vom 27. Mai 2011 die eisenbahnrechtliche Baubewilligung für die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" erteilt worden sei. Zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung des "Semmering-Basistunnels neu" sei die dauerhafte Enteignung im Wege von im Antrag näher beschriebenen Dienstbarkeiten und die vorübergehende Beanspruchung gewisser Flächen auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken erforderlich. 2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei - gestützt auf die Paragraphen 2, und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989, (HlG), und des Paragraph 2, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954, (EisbEG) - beim Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich der im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften EZ 21 KG 60506 F und EZ 22 KG 60506 F die zwangsweise Einräumung einer Reihe von näher beschriebenen dauerhaften und vorübergehenden Dienstbarkeiten. Begründend führte die mitbeteiligte Partei insbesondere aus, dass mit Bescheid vom 27. Mai 2011 die eisenbahnrechtliche Baubewilligung für die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" erteilt worden sei. Zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung des "Semmering-Basistunnels neu" sei die dauerhafte Enteignung im Wege von im Antrag näher beschriebenen Dienstbarkeiten und die vorübergehende Beanspruchung gewisser Flächen auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken erforderlich.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Oktober 2012 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei entsprochen und die (dauerhafte bzw vorübergehende) Einräumung von näher beschriebenen Dienstbarkeiten auf den Liegenschaften EZ 21 KG 60506 F und EZ 22 KG 60506 F verfügt, wobei die vorübergehende Einräumung der Dienstbarkeiten "auf Baudauer für das Projekt" und die Unterlassung bestimmter Maßnahmen bezogen auf den "Vertragsgegenstand" angeordnet wurde.

4. Mit dem - aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer ergangenen - angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "Bestimmungen des Vertragsgegenstandes" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch die Wortfolge "Bestimmung der antragsgegenständlichen Grundflächen" ersetzt wurde. Ferner wurde der erstinstanzliche Bescheid insoweit modifiziert, als die vorübergehende Einräumung der Dienstbarkeiten auf den Liegenschaften EZ 21 KG 60506 F und EZ 22 KG 60506 F "auf die Baudauer von zehn Jahren für das Projekt ab Inanspruchnahme der Grundstücke durch die (mitbeteiligte Partei)" erfolgte. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde dar, dass sie an die Feststellungen ihres (rechtskräftigen) Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2011 gebunden sei und dass sich aus diesem Bescheid ergeben würde, dass die Errichtung des Eisenbahnprojekts "Semmering-Basistunnel neu" dem öffentlichen Interesse diene und dieses die entgegenstehenden Interessen überwiege. Der Eigentümer einer durch den bescheidmäßigen Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaft könne im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden sei, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um dem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Somit ergebe sich, dass über das Vorliegen des allgemeinen Besten (des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens) bereits mit dem Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2011 rechtskräftig abgesprochen worden sei. Überdies hielt die belangte Behörde ausdrücklich fest, dass ungeachtet des Umstandes, dass die mitbeteiligte Partei insbesondere im Rahmen der teilkonzentrierten Verfahren bei den Landeshauptmännern von Niederösterreich und Steiermark noch weiterer Genehmigungen bedürfe, um ihr Baurecht für die einzelnen Projektteile im vollen Umfang ausüben zu können, der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2011 die für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" erforderliche Grundinanspruchnahme (unter anderem) hinsichtlich der Beschwerdeführer umfasse und damit die Grundlage für das gegenständliche Enteignungsverfahren bilde. Ferner führt die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung, wonach sich der Spruch eines Enteignungsbescheides nicht auf "Bestimmungen des Vertragsgegenstandes" beziehen könne, berechtigt sei. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass sich die Bezeichnung "Vertragsgegenstand" mehrfach in dem dem gegenständlichen Enteignungsverfahren zu Grunde liegenden Antrag der mitbeteiligten Partei finde. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vor der erstinstanzlichen Behörde) diese Bezeichnung korrigiert. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher dahingehend zu berichtigen gewesen, dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer sei damit auch Rechnung getragen worden.

B. Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B-22/13-9, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B-22/13-9, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebungen des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG), nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Das gilt auch für das vorliegende, bereits seit Februar 2013 anhängige Beschwerdeverfahren, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 leg cit). 1. Nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Das gilt auch für das vorliegende, bereits seit Februar 2013 anhängige Beschwerdeverfahren, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde vergleiche , Paragraph 4, leg cit).

2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT- 820.288/0017-IV/SCH2/2011, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,112 der ÖBB-Strecke Wien-Süd - Spielfeld/Straß unter Mitanwendung näher genannter materieller Genehmigungsbestimmungen erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Folglich gehört auch die mit diesem Bescheid erteilte eisenbahnrechtliche Baubewilligung zur Errichtung des genannten Vorhabens nicht mehr dem Rechtsbestand an.

3. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der maßgeblichen Rechtslage - jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/03/0004, zu Grunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird nach § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. 3. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der maßgeblichen Rechtslage - jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/03/0004, zu Grunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird nach Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weswegen er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG (in der im Beschwerdefall aufgrund des § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) aufzuheben war. 4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weswegen er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG (in der im Beschwerdefall aufgrund des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) aufzuheben war.

5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff iVm (in seiner im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014). Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den genannten Rechtsgrundlagen lediglich ein Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 1.106,40 seine Deckung findet und in diesem Betrag überdies die Umsatzsteuer bereits inkludiert ist (VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Ebensowenig bieten die zitierten Bestimmungen eine Grundlage für die Zuerkennung eines "Streitgenossenzuschlages" (VwGH vom 11. September 2003, 2000/07/0091). 5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 47, ff in Verbindung mit (in seiner im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,). Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den genannten Rechtsgrundlagen lediglich ein Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 1.106,40 seine Deckung findet und in diesem Betrag überdies die Umsatzsteuer bereits inkludiert ist (VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Ebensowenig bieten die zitierten Bestimmungen eine Grundlage für die Zuerkennung eines "Streitgenossenzuschlages" (VwGH vom 11. September 2003, 2000/07/0091).

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abgesehen werden, § 39 Abs 2 Z 6 VwGG stand dem nicht entgegen. Auch diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/03/0004, verwiesen. 6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG stand dem nicht entgegen. Auch diesbezüglich wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/03/0004, verwiesen.

Wien, am 29. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030028.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten