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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über den Antrag der Stadtgemeinde G in G, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2013, Zl. IKD(Gem)-530349/7-2013-Gb/Pü, betreffend Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie aus näher angeführten Gründen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2013, der Antragstellerin zugestellt am 23. August 2013, nicht habe einhalten können; gleichzeitig mit diesem Antrag erhob die Antragstellerin gegen den erwähnten Bescheid Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG.Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie aus näher angeführten Gründen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2013, der Antragstellerin zugestellt am 23. August 2013, nicht habe einhalten können; gleichzeitig mit diesem Antrag erhob die Antragstellerin gegen den erwähnten Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.
Mit Beschluss vom 22. November 2013, B 1182/2013-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Beschwerde zurück.
Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 27. November 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen - näher begründeten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2013. Eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) wurde nicht eingebracht.Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen - näher begründeten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2013. Eine Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) wurde nicht eingebracht.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wen die Partei durch ein unvohergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei in Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wen die Partei durch ein unvohergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei in Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
2. Nach der hg. Rechtsprechung muss der Antragsteller im Grunde des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachholen; dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (vgl. etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0323, sowie vom 23. April 2013, Zl. 2012/02/0254, jeweils mwN). 2. Nach der hg. Rechtsprechung muss der Antragsteller im Grunde des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachholen; dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0323, sowie vom 23. April 2013, Zl. 2012/02/0254, jeweils mwN).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall mangels Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund unzulässig ist.
3. Von einem Aufhören des - die Versäumung verursachenden - Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist im vorliegenden Fall nicht erst mit der am 27. November 2013 erfolgten Zustellung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde (bzw. der Wiedereinsetzungsantrag) an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw. unterfertigt wurde. Spätestens mit diesem Tag - dh. am 18. Oktober 2013 - begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/15/0205, mwN). 3. Von einem Aufhören des - die Versäumung verursachenden - Hindernisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist im vorliegenden Fall nicht erst mit der am 27. November 2013 erfolgten Zustellung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde (bzw. der Wiedereinsetzungsantrag) an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw. unterfertigt wurde. Spätestens mit diesem Tag - dh. am 18. Oktober 2013 - begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/15/0205, mwN).
Der am 11. Dezember 2013 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach auch als verspätet.
4. Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010166.X00Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014