RS Vwgh 2007/12/20 2006/16/0202

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0205 B 20. Dezember 2007 2006/16/0212 B 20. Dezember 2007 2006/16/0211 B 20. Dezember 2007

Rechtssatz

Es erhoben jeweils zwei beschwerdeführende Parteien mehrere Beschwerden wegen Verletzung von Entscheidungspflichten. Diese beantragten jeweils die Erlassung eines einzigen Bescheides, der zweifach auszufertigen war und jeweils an jede der beschwerdeführenden Parteien zu ergehen hatte. Somit entstand die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 VwGG für jede Beschwerdeerhebung durch die antragstellenden Parteien insgesamt jeweils nur einmal im Ausmaß von EUR 180,-- und nicht im doppelten Ausmaß von EUR 360,--.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160202.X01

Im RIS seit

07.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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