TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/30 2013/17/0003

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §53;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der A s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. Oktober 2012, Zl. Senat-TU-12-0033, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. Februar 2012 wurde u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von vier Glückspielgeräten samt Zubehör angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hinsichtlich des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gerätes "World-Games, FA Kennung 4 samt Zubehör" keine Folge. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines Naheverhältnisses im Sinne des § 53 GSpG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hinsichtlich des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gerätes "World-Games, FA Kennung 4 samt Zubehör" keine Folge. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines Naheverhältnisses im Sinne des Paragraph 53, GSpG zurückgewiesen.

Lediglich gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurden keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, welche Höchsteinsätze auf dem beschlagnahmten Gerät möglich waren. Die getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend, weil sie sich nur auf die durchgeführten Probespiele beziehen. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den möglichen Höchsteinsätzen den vorgeschalteten Würfelspielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) und der Möglichkeit zu "gambeln" zukam.Auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurden keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, welche Höchsteinsätze auf dem beschlagnahmten Gerät möglich waren. Die getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend, weil sie sich nur auf die durchgeführten Probespiele beziehen. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den möglichen Höchsteinsätzen den vorgeschalteten Würfelspielen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) und der Möglichkeit zu "gambeln" zukam.

Der Bescheid ist daher im angefochtenen Umfang der Abweisung der Berufung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der Bescheid ist daher im angefochtenen Umfang der Abweisung der Berufung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 30. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170003.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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