TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/30 2013/15/0237

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §249 Abs1;
BAO §258 Abs1;
BAO §258 Abs2;
BAO §276 Abs4;
  1. BAO § 249 heute
  2. BAO § 249 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 249 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. BAO § 249 gültig von 15.07.1999 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 249 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 258 heute
  2. BAO § 258 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 258 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BAO § 258 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 258 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 258 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.1989
  1. BAO § 258 heute
  2. BAO § 258 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 258 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BAO § 258 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 258 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 258 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.1989
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H B in G, vertreten durch Mag. Simon Mathis, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Marktgasse 24/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Mai 2013, Zl. RV/0226-F/13, betreffend bescheidmäßige Verfügung über die Berufungsbeitrittserklärung im Verfahren RV/0384-F/12 (B. E.), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Dezember 2012 betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2011, Umsatzsteuer 2009 bis 2011, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2009 und Umsatzsteuer 2009 zu RV/0384-F/12 (Berufungswerberin E.B.), in der der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der Berufungswerberin aufgetreten ist, hat er erklärt, seinerseits den Berufungen beitreten zu wollen.

Die belangte Behörde hat dies in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung protokolliert.

Mit Schreiben vom 14. März 2013 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer formlos auf die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berufungsbeitritts, insbesondere die notwendige Schriftform und die Erklärung gegenüber der den angefochtenen Bescheid erlassenden Abgabenbehörde hingewiesen. Mündliche Beitrittserklärungen seien sohin unzulässig, weshalb die Beitrittserklärung in der mündlichen Verhandlung keine Rechtsgültigkeit habe entfalten können.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 17. April und neuerlich vom 11. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer daraufhin

"gemäß Ihrem formlosen Schreiben vom 14.03.2013 ... beantragt,

hierüber bescheidmässig zu verfügen". Als Betreff der Schreiben wird "Berufungsbeitritt - Ihr Schreiben vom 14.03.2013" bzw. "Beitrittserklärung im Verfahren RV/0384-F/12" genannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Verfügung betreffend die Beitrittserklärung" zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 258 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ist der Beitritt "bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen".Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ist der Beitritt "bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276, Absatz 6,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen".

Im Gegensatz zur Einbringung von Berufungen (vgl. § 249 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012) und Vorlageanträgen (vgl. § 276 Abs. 4 iVm § 249 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012) kann der Beitritt zu einer Berufung nicht bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz erklärt werden.Im Gegensatz zur Einbringung von Berufungen vergleiche , Paragraph 249, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012) und Vorlageanträgen vergleiche , Paragraph 276, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 249, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012) kann der Beitritt zu einer Berufung nicht bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz erklärt werden.

Der Beschwerdeführer hat daher seine Beitrittserklärung nicht nur nicht in der vorgeschriebenen schriftlichen Form, sondern auch gegenüber der falschen Behörde erklärt.

§ 258 BAO idF vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß § 258 Abs. 2 lit. b letzter Satz BAO idF vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Paragraph 258, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß Paragraph 258, Absatz 2, Litera b, letzter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 258 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ignorieren.In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des Paragraph 258, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ignorieren.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Verfügung betreffend die Beitrittserklärung zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 30. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150237.X00

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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