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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §249 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H B in G, vertreten durch Mag. Simon Mathis, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Marktgasse 24/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Mai 2013, Zl. RV/0226-F/13, betreffend bescheidmäßige Verfügung über die Berufungsbeitrittserklärung im Verfahren RV/0384-F/12 (B. E.), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Dezember 2012 betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2011, Umsatzsteuer 2009 bis 2011, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2009 und Umsatzsteuer 2009 zu RV/0384-F/12 (Berufungswerberin E.B.), in der der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der Berufungswerberin aufgetreten ist, hat er erklärt, seinerseits den Berufungen beitreten zu wollen.
Die belangte Behörde hat dies in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung protokolliert.
Mit Schreiben vom 14. März 2013 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer formlos auf die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berufungsbeitritts, insbesondere die notwendige Schriftform und die Erklärung gegenüber der den angefochtenen Bescheid erlassenden Abgabenbehörde hingewiesen. Mündliche Beitrittserklärungen seien sohin unzulässig, weshalb die Beitrittserklärung in der mündlichen Verhandlung keine Rechtsgültigkeit habe entfalten können.
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 17. April und neuerlich vom 11. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer daraufhin
"gemäß Ihrem formlosen Schreiben vom 14.03.2013 ... beantragt,
hierüber bescheidmässig zu verfügen". Als Betreff der Schreiben wird "Berufungsbeitritt - Ihr Schreiben vom 14.03.2013" bzw. "Beitrittserklärung im Verfahren RV/0384-F/12" genannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Verfügung betreffend die Beitrittserklärung" zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 258 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ist der Beitritt "bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen".Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ist der Beitritt "bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276, Absatz 6,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen".
Im Gegensatz zur Einbringung von Berufungen (vgl. § 249 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012) und Vorlageanträgen (vgl. § 276 Abs. 4 iVm § 249 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012) kann der Beitritt zu einer Berufung nicht bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz erklärt werden.Im Gegensatz zur Einbringung von Berufungen vergleiche , Paragraph 249, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012) und Vorlageanträgen vergleiche , Paragraph 276, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 249, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012) kann der Beitritt zu einer Berufung nicht bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz erklärt werden.
Der Beschwerdeführer hat daher seine Beitrittserklärung nicht nur nicht in der vorgeschriebenen schriftlichen Form, sondern auch gegenüber der falschen Behörde erklärt.
§ 258 BAO idF vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß § 258 Abs. 2 lit. b letzter Satz BAO idF vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Paragraph 258, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 enthält eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Einbringung von Beitrittserklärungen bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Behörde kommt auch die Zuständigkeit für die Fälle der Zurückweisung der Beitrittserklärung zu: Gemäß Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 hat die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine Beitrittserklärung zurückzuweisen, "a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen". Gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist gemäß Paragraph 258, Absatz 2, Litera b, letzter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des § 258 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 258 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ignorieren.In einer unmittelbaren Einbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde liegt somit auch keine "Abkürzung" des Vorlageweges, weil eine "Übergehung" der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde dieser ihre gesetzlich normierte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zurückweisungsgründe des Paragraph 258, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 nehmen würde. Die Direkteinbringung der Beitrittserklärung bei der Berufungsbehörde kann daher nicht bereits wie eine Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz behandelt werden. Sie würde zudem die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des Paragraph 258, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ignorieren.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Verfügung betreffend die Beitrittserklärung zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 30. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150237.X00Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015