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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der (zur hg. Zl. 2013/15/0111 protokollierten) Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Dezember 2012, Zl. RV/3808-W/08, betreffend Energieabgabenvergütung 2006 (mitbeteiligte Partei: A U in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2013, 2013/15/0111-2, wurde das antragstellende Finanzamt (im Folgenden nur: Antragsteller) aufgefordert, eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des mit Beschwerde vom 5. Februar 2013 angefochtenen Bescheides beizubringen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 27. Februar 2013 an der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien Mitte zugestellt und am 11. März 2013 an den Antragsteller weitergeleitet. Die Frist zur Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides betrug eine Woche und ist am 6. März 2013 abgelaufen. Der angefochtene Bescheid wurde am 15. März 2013 und damit verspätet vorgelegt.
Soweit der Antragsteller den Standpunkt vertritt, es sei keine Frist versäumt worden, weil die Verfügung vom 15. Februar 2013 tatsächlich erst am 11. März 2013 bei ihm eingelangt sei, ist darauf zu verweisen, dass sich ein Schriftsatz ab Einlangen bei einer gemeinsamen Einlaufstelle in der Sphäre jener Behörde befindet, die sich der gemeinsamen Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). Im Übrigen hat der Antragsteller mit seinen Angaben ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gehindert war. Ein der Stattgebung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ist nicht hervorgekommen.Soweit der Antragsteller den Standpunkt vertritt, es sei keine Frist versäumt worden, weil die Verfügung vom 15. Februar 2013 tatsächlich erst am 11. März 2013 bei ihm eingelangt sei, ist darauf zu verweisen, dass sich ein Schriftsatz ab Einlangen bei einer gemeinsamen Einlaufstelle in der Sphäre jener Behörde befindet, die sich der gemeinsamen Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht vergleiche , idS das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/09/0247, mwN). Im Übrigen hat der Antragsteller mit seinen Angaben ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der Einhaltung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gehindert war. Ein der Stattgebung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ist nicht hervorgekommen.
Wien, am 30. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150233.X00Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014