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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des FG in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. November 2013, Zl. N10-3129-2013, betreffend naturschutzbehördliche Untersagung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2013 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 die Ausführung der angezeigten Errichtung einer Bienenhütte im Ausmaß von 3,8 x 3,2 m auf dem Grundstück Nr. 432/4, KG Zell am Pettenfirst.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2013 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 die Ausführung der angezeigten Errichtung einer Bienenhütte im Ausmaß von 3,8 x 3,2 m auf dem Grundstück Nr. 432/4, KG Zell am Pettenfirst.
In der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde (unter anderem) ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung erhoben werden könne.
Die gegen diesen Bescheid erhobene und am 30. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ist unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, die in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden ist (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 52 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Letzteres ist hier aber nicht der Fall.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, die in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden ist vergleiche , Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 52 zu Artikel 151, Absatz 51, B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Letzteres ist hier aber nicht der Fall.
Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die gegenständliche Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich, einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zu erteilen.Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die gegenständliche Beschwerde somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich, einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zu erteilen.
Wien, am 30. Jänner 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100278.X00Im RIS seit
08.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014