TE Vwgh Beschluss 2014/1/31 Ro 2014/02/0010

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §43 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
VStG §27 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. KFG 1967 § 43 heute
  2. KFG 1967 § 43 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 43 gültig von 19.08.2009 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  5. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  6. KFG 1967 § 43 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2002
  8. KFG 1967 § 43 gültig von 01.03.1998 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.1993 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  10. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 43 heute
  2. KFG 1967 § 43 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 43 gültig von 19.08.2009 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  5. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  6. KFG 1967 § 43 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2002
  8. KFG 1967 § 43 gültig von 01.03.1998 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.1993 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  10. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache des Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. November 2013, Zl. uvs-2013/14/1065-4, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs. 4 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG (der als Strafdrohung eine Geldstrafe bis EUR 5.000,-- vorsieht) eine Geldstrafe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Stunden) verhängt. Er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, dieses abzumelden, obwohl er den dauernden Standort seines Fahrzeuges von einer näher bestimmten Adresse in Lienz nach einer näher bestimmten Adresse in Wien verlegt habe. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG (der als Strafdrohung eine Geldstrafe bis EUR 5.000,-- vorsieht) eine Geldstrafe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Stunden) verhängt. Er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, dieses abzumelden, obwohl er den dauernden Standort seines Fahrzeuges von einer näher bestimmten Adresse in Lienz nach einer näher bestimmten Adresse in Wien verlegt habe.

Die belangte Behörde stellte - auf das Wesentlichste zusammengefasst - fest, dass der Revisionswerber während eines näher bestimmten Zeitraumes mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in Wien und mit Nebenwohnsitz an einer Adresse in Lienz gemeldet gewesen sei. Trotz dieses Umstandes habe er das Kraftfahrzeug in diesem Zeitraum nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz abgemeldet und in Wien angemeldet. Das von der Bezirkshauptmannschaft Lienz verhängte Straferkenntnis sei dem Grunde nach zu Recht ergangen, der Höhe nach sei die verhängte Geldstrafe jedoch herabzusetzen gewesen.

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt, sodass er dagegen gemäß § 4 Abs. 1 (erster Satz) VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision, die am 16. Jänner 2014 zur Post gegeben wurde, beim Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. 2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt, sodass er dagegen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, (erster Satz) VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision, die am 16. Jänner 2014 zur Post gegeben wurde, beim Verwaltungsgerichtshof erheben konnte.

3. Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (u.a.) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates (vgl. § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. 3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (u.a.) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

4. Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: 4. Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet:

"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,).

5. Die Revision macht die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lienz als Strafbehörde erster Instanz geltend. Zuständig wäre vielmehr die Bundespolizeidirektion Wien gewesen. Zudem würde der Revisionswerber nicht nur hauptsächlich, sondern praktisch ausschließlich am Standort Lienz über sein Kraftfahrzeug verfügen. Das Kraftfahrzeug sei auf den Revisionswerber als Einzelunternehmer zugelassen und diene nur unternehmerischen Zwecken.

6. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist nicht von einer Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lienz auszugehen. Die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also jener Ort, an dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorzunehmen gewesen wäre. § 43 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 sieht vor, dass die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges kann demnach sowohl bei der Behörde erfolgen, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, als auch bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt hat. Als Tatort des Unterlassungsdeliktes kommt daher der Sitz sowohl der einen als auch der anderen Behörde in Betracht. Zuständig ist nach § 27 Abs. 2 VStG die Behörde, die die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1987, Zlen. 86/03/0201, 0202). 6. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist nicht von einer Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lienz auszugehen. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967 ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also jener Ort, an dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorzunehmen gewesen wäre. Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 sieht vor, dass die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges kann demnach sowohl bei der Behörde erfolgen, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, als auch bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt hat. Als Tatort des Unterlassungsdeliktes kommt daher der Sitz sowohl der einen als auch der anderen Behörde in Betracht. Zuständig ist nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG die Behörde, die die erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 1987, Zlen. 86/03/0201, 0202).

Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 43 Abs. 4 lit. b KFG immer der "Hauptwohnsitz" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0094, und vom 29. April 2002, Zl. 2002/03/0048).Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG immer der "Hauptwohnsitz" vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0094, und vom 29. April 2002, Zl. 2002/03/0048).

Die belangte Behörde ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

7. Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen. 7. Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2014

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020010.J00

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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