TE Vwgh Beschluss 2014/2/6 Ro 2014/07/0024

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Veröffentlicht am 06.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §73 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Dezember 2013, Zl. U-30.364/33, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0024 protokollierten Revision (gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Dezember 2013, Zl. U-30.364/33, betreffend Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0024 protokollierten Revision (gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 aufgetragen, den auf bestimmten Grundstücken abgelagerten Steinschleifschlamm im Ausmaß von ca. 1.600 t binnen festgesetzter Frist zu entfernen und der Behörde einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 aufgetragen, den auf bestimmten Grundstücken abgelagerten Steinschleifschlamm im Ausmaß von ca. 1.600 t binnen festgesetzter Frist zu entfernen und der Behörde einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen.

Den mit der Revision gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die beschwerdeführende Partei zunächst damit, dass keine der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen oder zu befürchtenden Nachteile Dritter bestünden.

Zu dem mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil brachte die beschwerdeführende Partei vor, dadurch würden die seit 2007 von ihr unternommenen Bemühungen um die Herstellung eines behördlich bewilligten Lagerplatzes zunichte gemacht, wodurch zum einen die "bisherigen Herstellungskosten" frustriert wären, zum anderen mit der Entfernung und Entsorgung des eingebrachten Schüttmaterials "neue Kosten" verursacht würden.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0057, mwN).Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 7. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0057, mwN).

Mit seinem Vorbringen im Aufschiebungsantrag legt der Beschwerdeführer allerdings einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht konkret dar, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden konnte. Wien, am 6. Februar 2014Mit seinem Vorbringen im Aufschiebungsantrag legt der Beschwerdeführer allerdings einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht konkret dar, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden konnte. Wien, am 6. Februar 2014

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070024.J00

Im RIS seit

16.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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