TE Vwgh Beschluss 2014/2/6 Ro 2014/07/0023

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Veröffentlicht am 06.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 3/10, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 2013, Zl. MA 64- 598090/2013, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0023 protokollierten Revision (gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 3/10, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 2013, Zl. MA 64- 598090 aus 2013,, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0023 protokollierten Revision (gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (unter anderem) der Antragsteller als Mieter einer näher genannten Liegenschaft samt Haus in Wien 23., gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung von durch ausgetretenes Heizöl kontaminiertem Erdreich durchzuführen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (unter anderem) der Antragsteller als Mieter einer näher genannten Liegenschaft samt Haus in Wien 23., gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung von durch ausgetretenes Heizöl kontaminiertem Erdreich durchzuführen.

Seinen mit der dagegen erhobenen Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, die Befolgung der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Behördenaufträge würde für ihn zu "erheblichen Kosten" führen, welche im Fall seines Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof endgültig verloren wären. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen; auch die mit der Angelegenheit befassten Verwaltungsorgane seien von keiner besonderen Dringlichkeit bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen, weil bei Erlassung des erstbehördlichen Bescheides nicht von der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit Gebrauch gemacht worden sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. Juni 2013, Zl. AW 2013/07/0008, mwN).Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. Juni 2013, Zl. AW 2013/07/0008, mwN).

Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag. Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht einzugehen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. Februar 2014

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070023.J00

Im RIS seit

16.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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