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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Mag. Dipl.-Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rainergasse 3, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2013, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/08/0028 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht.
Im Übrigen ist ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerde(Revisions-)verfahrens im Prinzip zuzulassen, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. § 30 Abs. 2 VwGG kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist (vgl. den Pfändungsschutz bzw. das "Existenzminimum" gemäß §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO). Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.Im Übrigen ist ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerde(Revisions-)verfahrens im Prinzip zuzulassen, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist vergleiche , den Pfändungsschutz bzw. das "Existenzminimum" gemäß Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, EO). Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt oder bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gut zu machender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der antragstellenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.
Wien, am 13. Februar 2014
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080028.L00.1Im RIS seit
28.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014