Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. Februar 2013, Zl. 322.670/2- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. Februar 2013, Zl. 322.670/2- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 9. Februar 2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 9. Februar 2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrfach gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe. Er sei in den letzten Jahren immer wieder wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt worden. Auf Grund der zahlreichen Verurteilungen sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; das diesbezügliche Berufungsverfahren sei beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig. Für die Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Daher könne dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zugestimmt werden.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite öffentlichen Interessen und der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die letzte rechtskräftige Verurteilung sei am 31. August 2010 erfolgt und es reiche die seither vergangene Zeit nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose stellen zu können.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite öffentlichen Interessen und der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die letzte rechtskräftige Verurteilung sei am 31. August 2010 erfolgt und es reiche die seither vergangene Zeit nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose stellen zu können.
Die behördliche Beurteilung nach Art. 8 EMRK erschöpft sich darin, "dass zwar durch den Aufenthalt Ihrer Ehegattin familiäre Bindungen in Österreich bestehen, aber durch Ihre zahlreichen Verurteilungen konnte keine positive Prüfung in Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG erfolgen".Die behördliche Beurteilung nach Artikel 8, EMRK erschöpft sich darin, "dass zwar durch den Aufenthalt Ihrer Ehegattin familiäre Bindungen in Österreich bestehen, aber durch Ihre zahlreichen Verurteilungen konnte keine positive Prüfung in Bezug auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG erfolgen".
Letztlich verneinte die Behörde einen Ausnahmefall im Sinn des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-256/11 "Dereci u.a.".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Februar 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 maßgebend.Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Februar 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, maßgebend.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2009/22/0107) ist bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2009/22/0107) ist bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Diesbezüglich verweist die Behörde lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer "in den letzten Jahren immer wieder wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt" und ein noch nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Um die von der Behörde aufgestellte Gefährdungsprognose überprüfen zu können, wären jedoch Feststellungen nicht nur über die konkreten Verurteilungen, sondern insbesondere über das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten erforderlich gewesen. Insoweit die Behörde auf eine letzte rechtskräftige Verurteilung aus dem Jahr 2010 verweist, negiert sie, dass diese Verurteilung zu einer Zusatzstrafe hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 2008 erfolgte und somit der Zeitraum seit dem letzten Fehlverhalten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nur ca. drei Jahre, sondern mehr als vier Jahre beträgt. Umso mehr wäre eine konkrete Darstellung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen.
Ein Feststellungsmangel muss der Behörde auch in Bezug auf die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK angelastet werden. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigte sie nämlich lediglich "familiäre Bindungen in Österreich" und meinte, dass durch die zahlreichen Verurteilungen keine "positive Prüfung" in Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG erfolgen könne. Damit nahm sie auf weitere in § 11 Abs. 3 NAG genannte Kriterien nicht Bedacht und stellte etwa nicht fest, wie lange sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hat und ob integrationsbegründende Umstände, wie etwa Deutschkenntnisse, vorliegen.Ein Feststellungsmangel muss der Behörde auch in Bezug auf die Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK angelastet werden. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigte sie nämlich lediglich "familiäre Bindungen in Österreich" und meinte, dass durch die zahlreichen Verurteilungen keine "positive Prüfung" in Bezug auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG erfolgen könne. Damit nahm sie auf weitere in Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannte Kriterien nicht Bedacht und stellte etwa nicht fest, wie lange sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hat und ob integrationsbegründende Umstände, wie etwa Deutschkenntnisse, vorliegen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 19. Februar 2014
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220061.X00Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014