TE Vwgh Erkenntnis 2014/2/20 2013/21/0204

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120 Abs1a
FPG 2005 §121 Abs3
FPG 2005 §121 Abs3 Z2
FPG 2005 §15 Abs1
FPG 2005 §32 Abs2
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des A L in G, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. Juni 2013, Zl. UVS 30.12-39/2012-16, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Kosovo und befindet sich seit Jänner 2004 in Österreich. Er stellte hier einen Asylantrag, der noch im Februar 2004 erstinstanzlich und dann im August 2008 zweitinstanzlich - jeweils nach den §§ 7 und 8 AsylG 1997 - abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Kosovo und befindet sich seit Jänner 2004 in Österreich. Er stellte hier einen Asylantrag, der noch im Februar 2004 erstinstanzlich und dann im August 2008 zweitinstanzlich - jeweils nach den Paragraphen 7, und 8 AsylG 1997 - abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und beantragte im Juni 2010 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem (damaligen) § 44 Abs. 4 NAG. Auch diesem Antrag wurde - mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Dezember 2011 - keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. März 2012 zur Zl. 2012/22/0026 als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und beantragte im Juni 2010 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem (damaligen) Paragraph 44, Absatz 4, NAG. Auch diesem Antrag wurde - mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Dezember 2011 - keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. März 2012 zur Zl. 2012/22/0026 als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark schließlich gegen den Beschwerdeführer (in Bestätigung einer erstinstanzlichen Ausweisung aus dem Juni 2010) eine Rückkehrentscheidung.

Mittlerweile war der Beschwerdeführer - am 5. Mai 2012 - von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz in seiner Wohnung kontrolliert worden. In der Folge wurde er von der genannten Behörde mit Bescheid vom 25. Juli 2012 wegen Übertretung 1. des § 120 Abs. 1a FPG und 2. des § 121 Abs. 3 FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, (ad. 1.) bzw zu einer Geldstrafe von € 50,--, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, (ad. 2.) verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, dass er sich am 5. Mai 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (ad. 1.) und dass er kein Reisedokument oder ein Dokument, welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtige, mit sich geführt habe, obwohl er als Fremder dazu verpflichtet sei, ein Reisedokument mit sich zu führen (ad. 2.).Mittlerweile war der Beschwerdeführer - am 5. Mai 2012 - von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz in seiner Wohnung kontrolliert worden. In der Folge wurde er von der genannten Behörde mit Bescheid vom 25. Juli 2012 wegen Übertretung 1. des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und 2. des Paragraph 121, Absatz 3, FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, (ad. 1.) bzw zu einer Geldstrafe von € 50,--, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, (ad. 2.) verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, dass er sich am 5. Mai 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (ad. 1.) und dass er kein Reisedokument oder ein Dokument, welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtige, mit sich geführt habe, obwohl er als Fremder dazu verpflichtet sei, ein Reisedokument mit sich zu führen (ad. 2.).

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20. Juni 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe keine Folge, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 1. mit zwei Tagen neu festgesetzt werde; außerdem nahm die belangte Behörde zu Punkt 2. eine Ergänzung des Spruches vor und fasste die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt:

"1. § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG"1. Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG

2. § 121 Abs. 3 iVm § 32 Abs. 2 FPG"2. Paragraph 121, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG"

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Dazu ist vorauszuschicken, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiter ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den angelasteten Tatzeitpunkt (5. Mai 2012) die Beurteilung des vorliegenden Falles nach dem FPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, vorzunehmen ist.Dazu ist vorauszuschicken, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiter ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den angelasteten Tatzeitpunkt (5. Mai 2012) die Beurteilung des vorliegenden Falles nach dem FPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, vorzunehmen ist.

Gemäß § 120 Abs. 1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 2.500,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis zu € 2.500,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 121 Abs. 3 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 250,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, werGemäß Paragraph 121, Absatz 3, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 250,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer

1. Auflagen, die ihm die Behörde

a) bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (§ 71) odera) bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Paragraph 71,) oder

b) bei Bewilligungen gemäß §§ 72 oder 73b) bei Bewilligungen gemäß Paragraphen 72, oder 73

erteilt hat, missachtet oder

2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt;

3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst wegen Übertretung der erstgenannten Vorschrift (iVm § 31 Abs. 1 FPG) bestraft, weil er sich am 5. Mai 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dazu verwies die belangte Behörde im Ergebnis auf das bereits 2008 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, auf die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf die dann im Juni 2012 zweitinstanzlich ergangene aufenthaltsbeendende Maßnahme.Der Beschwerdeführer wurde zunächst wegen Übertretung der erstgenannten Vorschrift in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG) bestraft, weil er sich am 5. Mai 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dazu verwies die belangte Behörde im Ergebnis auf das bereits 2008 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, auf die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf die dann im Juni 2012 zweitinstanzlich ergangene aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten. Dass aus dem Umstand, dass im Tatzeitpunkt das aufenthaltsbeendende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, nichts zu gewinnen ist, hat die belangte Behörde richtig aufgezeigt; das änderte nämlich nichts am schon damals rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Wenn er aber auf Integrationsgesichtspunkte verweist, so ist ihm - ebenfalls mit der belangten Behörde - das Ergebnis des aufenthaltsbeendenden Verfahrens entgegenzuhalten, wonach diese Gesichtspunkte (sogar noch nach dem Tatzeitpunkt) der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstanden. Für die Annahme, es habe zum Tatzeitpunkt 5. Mai 2012 ein Strafausschließungsgrund bestanden (vgl dazu aus jüngerer Zeit etwa die beiden hg Erkenntnisse vom 2. August 2013, Zl. 2012/21/0076 und Zl. 2012/21/0151), besteht daher kein Anhaltspunkt; dies umso mehr, als wenige Monate vor dem 5. Mai 2012 ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels rechtskräftig abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - im Tatzeitpunkt über diese Entscheidung noch nicht in Kenntnis war, vermag ihn nicht zu exkulpieren.Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten. Dass aus dem Umstand, dass im Tatzeitpunkt das aufenthaltsbeendende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, nichts zu gewinnen ist, hat die belangte Behörde richtig aufgezeigt; das änderte nämlich nichts am schon damals rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Wenn er aber auf Integrationsgesichtspunkte verweist, so ist ihm - ebenfalls mit der belangten Behörde - das Ergebnis des aufenthaltsbeendenden Verfahrens entgegenzuhalten, wonach diese Gesichtspunkte (sogar noch nach dem Tatzeitpunkt) der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstanden. Für die Annahme, es habe zum Tatzeitpunkt 5. Mai 2012 ein Strafausschließungsgrund bestanden vergleiche , dazu aus jüngerer Zeit etwa die beiden hg Erkenntnisse vom 2. August 2013, Zl. 2012/21/0076 und Zl. 2012/21/0151), besteht daher kein Anhaltspunkt; dies umso mehr, als wenige Monate vor dem 5. Mai 2012 ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels rechtskräftig abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - im Tatzeitpunkt über diese Entscheidung noch nicht in Kenntnis war, vermag ihn nicht zu exkulpieren.

Der Hinweis schließlich, der Beschwerdeführer sei bemüht, in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus zu erlangen, bringt nur eine Absicht bzw einen Wunsch des Beschwerdeführers zum Ausdruck, kann ihm aber noch nicht zu einem derartigen rechtmäßigen Aufenthalt - bzw zur Straffreiheit in Bezug auf § 120 Abs. 1a FPG - verhelfen. Auch die Gründe, auf die der seinerzeitige Asylantrag gestützt war, vermögen das nicht, weshalb die noch ergänzend gerügte Nichtbeischaffung des Asylaktes keinen Verfahrensfehler darstellt.Der Hinweis schließlich, der Beschwerdeführer sei bemüht, in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus zu erlangen, bringt nur eine Absicht bzw einen Wunsch des Beschwerdeführers zum Ausdruck, kann ihm aber noch nicht zu einem derartigen rechtmäßigen Aufenthalt - bzw zur Straffreiheit in Bezug auf Paragraph 120, Absatz eins a, FPG - verhelfen. Auch die Gründe, auf die der seinerzeitige Asylantrag gestützt war, vermögen das nicht, weshalb die noch ergänzend gerügte Nichtbeischaffung des Asylaktes keinen Verfahrensfehler darstellt.

Insgesamt kann der Beschwerde damit, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 120 Abs. 1a FPG richtet, kein Erfolg beschieden sein.Insgesamt kann der Beschwerde damit, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG richtet, kein Erfolg beschieden sein.

Was hingegen die von der belangten Behörde ebenfalls bestätigte Bestrafung gemäß Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides anlangt, so ist zunächst schon unter dem Blickwinkel des § 44a Z 2 VStG zu monieren, dass eine genaue Festlegung der übertretenen Verwaltungsvorschrift unterblieb. Der nur insgesamt angeführte § 121 Abs. 3 FPG enthält nämlich mehrere Straftatbestände, sodass insoweit eine Präzisierung vorzunehmen gewesen wäre, uzw ungeachtet dessen, dass sich aus der schon erstinstanzlich erfolgten Umschreibung der Tat und insbesondere aus der von der belangten Behörde vorgenommenen Verknüpfung mit § 32 Abs. 2 FPG ergibt, dass offenkundig der Straftatbestand nach § 121 Abs. 3 Z 2 FPG angesprochen werden sollte.Was hingegen die von der belangten Behörde ebenfalls bestätigte Bestrafung gemäß Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides anlangt, so ist zunächst schon unter dem Blickwinkel des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu monieren, dass eine genaue Festlegung der übertretenen Verwaltungsvorschrift unterblieb. Der nur insgesamt angeführte Paragraph 121, Absatz 3, FPG enthält nämlich mehrere Straftatbestände, sodass insoweit eine Präzisierung vorzunehmen gewesen wäre, uzw ungeachtet dessen, dass sich aus der schon erstinstanzlich erfolgten Umschreibung der Tat und insbesondere aus der von der belangten Behörde vorgenommenen Verknüpfung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG ergibt, dass offenkundig der Straftatbestand nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, FPG angesprochen werden sollte.

In der Sache hielt die belangte Behörde dem Berufungseinwand des Beschwerdeführers, er habe gar kein Reisedokument, entgegen, er habe diese Situation selbst verursacht bzw nichts unternommen, die Ausstellung eines Reisedokuments zu erlangen. Mit dieser Überlegung verkannte die belangte Behörde jedoch die Rechtslage.

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz FPG sind Fremde verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Damit wird zwar an die Passpflicht (§ 15 Abs. 1 FPG) angeknüpft. Sie wird aber nicht neuerlich normiert, sondern vorausgesetzt, sodass die Verpflichtung des § 32 Abs. 2 erster Satz FPG selbst nur bei Existenz bzw Besitz eines Reisedokuments zum Tragen kommen kann. § 32 Abs. 2 erster Satz FPG erschöpft sich also darin, das "mit sich Führen" (oder eine entsprechende Verwahrung) eines schon ausgestellten Reisedokuments - zum Zweck des Nachweises einer Aufenthaltsberechtigung (siehe die Überschrift des § 32 FPG: "Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung") - anzuordnen. Eine Verpflichtung, ein Reisedokument ausstellen zu lassen, ist dieser Norm dagegen nicht zu entnehmen, was rein sprachlich auch darin Ausdruck findet, dass Fremde nicht abstrakt "ein" - auf sie lautendes - Reisedokument, sondern ein ganz konkretes ("ihr") Reisedokument mit sich zu führen haben.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz FPG sind Fremde verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Damit wird zwar an die Passpflicht (Paragraph 15, Absatz eins, FPG) angeknüpft. Sie wird aber nicht neuerlich normiert, sondern vorausgesetzt, sodass die Verpflichtung des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz FPG selbst nur bei Existenz bzw Besitz eines Reisedokuments zum Tragen kommen kann. Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz FPG erschöpft sich also darin, das "mit sich Führen" (oder eine entsprechende Verwahrung) eines schon ausgestellten Reisedokuments - zum Zweck des Nachweises einer Aufenthaltsberechtigung (siehe die Überschrift des Paragraph 32, FPG: "Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung") - anzuordnen. Eine Verpflichtung, ein Reisedokument ausstellen zu lassen, ist dieser Norm dagegen nicht zu entnehmen, was rein sprachlich auch darin Ausdruck findet, dass Fremde nicht abstrakt "ein" - auf sie lautendes - Reisedokument, sondern ein ganz konkretes ("ihr") Reisedokument mit sich zu führen haben.

§ 121 Abs. 3 Z 2 FPG soll lediglich die Verletzung der sich aus § 32 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung sanktionieren (so ausdrücklich die ErläutRV zur letztgenannten Bestimmung, 952 BlgNR 22. GP 89). Eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung im Ergebnis deshalb, weil er es unterlassen habe, Versuche zur Erlangung eines Reisedokuments zu unternehmen, kommt daher - anders als die belangte Behörde meint - nicht in Betracht. [Auch eine Bestrafung nach § 121 Abs. 3 Z 3 FPG kommt, was wohl keiner Erörterung bedarf, nur in Frage, wenn es das für die Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Dokument überhaupt gibt.] Der Unwert dieser Unterlassung scheint im Übrigen ohnedies durch die Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 120 Abs. 1a FPG erfasst. Ob § 121 Abs. 3 Z 2 FPG davon ausgehend allenfalls überhaupt in bestimmten Fallkonstellationen hinter den Straftatbestand des § 120 Abs. 1a FPG zurücktritt, braucht hier aber nicht geprüft zu werden. Der Bescheid der belangten Behörde erweist sich nämlich insoweit, als er das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Punkt 2. bestätigt, jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung von Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wendet, war sie hingegen nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, FPG soll lediglich die Verletzung der sich aus Paragraph 32, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung sanktionieren (so ausdrücklich die ErläutRV zur letztgenannten Bestimmung, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 89, ). Eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung im Ergebnis deshalb, weil er es unterlassen habe, Versuche zur Erlangung eines Reisedokuments zu unternehmen, kommt daher - anders als die belangte Behörde meint - nicht in Betracht. [Auch eine Bestrafung nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt, was wohl keiner Erörterung bedarf, nur in Frage, wenn es das für die Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Dokument überhaupt gibt.] Der Unwert dieser Unterlassung scheint im Übrigen ohnedies durch die Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erfasst. Ob Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, FPG davon ausgehend allenfalls überhaupt in bestimmten Fallkonstellationen hinter den Straftatbestand des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zurücktritt, braucht hier aber nicht geprüft zu werden. Der Bescheid der belangten Behörde erweist sich nämlich insoweit, als er das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Punkt 2. bestätigt, jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung von Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wendet, war sie hingegen nach dem oben Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal iS der EMRK, Genüge getan worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0108).Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal iS der EMRK, Genüge getan worden ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0108).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Februar 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Berufungsbescheid Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210204.X00

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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