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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
ALSAG 1989 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des J N in I, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 2013, Zl. U-30.339/18, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des J N in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 2013, Zl. U-30.339/18, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt römisch eins), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 12. August 2011 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, im Hinblick auf die auf dem (im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen) Grundstück Nr. 2469/1, KG H., durchgeführten Schütttätigkeiten (Verfüllung einer Aushubgrube mit Abfällen) mit Bescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) festzustellenMit Schreiben vom 12. August 2011 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, im Hinblick auf die auf dem (im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen) Grundstück Nr. 2469/1, KG H., durchgeführten Schütttätigkeiten (Verfüllung einer Aushubgrube mit Abfällen) mit Bescheid gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) festzustellen
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegenParagraph 3, (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
(...)
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
(...)
(...)
4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird, 4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird,
5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, 5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, 6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
(...)
Beitragsschuldner
§ 4. Beitragsschuldner ist Paragraph 4, Beitragsschuldner ist
(...)
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
(...)
Höhe des Beitrags
§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne fürParagraph 6, (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) Erdaushub oder
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010,, oder
c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten, c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010,, einhalten,
ab 1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro
(...)
alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2008…………………………………………………87,00 Euro.
(...)
Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zugrunde liegende Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer eingebrachten Materialien um Abfälle iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handelt. Auch die Feststellungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. werden in der Beschwerde nicht bestritten. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zugrunde liegende Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer eingebrachten Materialien um Abfälle iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 handelt. Auch die Feststellungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. werden in der Beschwerde nicht bestritten.
Allerdings wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das Nichtvorliegen der Ausnahmeregeln des § 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 AlSAG angenommen und damit die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid hauptsächlich darauf, dass die einzige Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z. 4 AlSAG die Zulässigkeit der Verfüllung sei. Dabei habe die belangte Behörde aber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf § 295a BAO in Verbindung mit den Ausnahmebestimmungen des AlSAG nicht mitberücksichtigt. Nach der hg. Rechtsprechung gelange der Ausnahmetatbestand des AlSAG dann zur Anwendung, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle und sämtliche diesbezügliche Bewilligungen vorlägen. Diese Voraussetzung werde allerdings durch die Regelung des § 295a BAO modifiziert.Allerdings wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das Nichtvorliegen der Ausnahmeregeln des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4 bis 6 AlSAG angenommen und damit die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid hauptsächlich darauf, dass die einzige Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG die Zulässigkeit der Verfüllung sei. Dabei habe die belangte Behörde aber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf Paragraph 295 a, BAO in Verbindung mit den Ausnahmebestimmungen des AlSAG nicht mitberücksichtigt. Nach der hg. Rechtsprechung gelange der Ausnahmetatbestand des AlSAG dann zur Anwendung, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle und sämtliche diesbezügliche Bewilligungen vorlägen. Diese Voraussetzung werde allerdings durch die Regelung des Paragraph 295 a, BAO modifiziert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermögliche eine nachfolgende Baubewilligung, einen Antrag auf Berücksichtigung dieses Ereignisses zu stellen, wobei die Behörde diesbezüglich zur Minderung möglicher unbilliger und auch unverhältnismäßiger Härten die Regelung des § 295a BAO zu berücksichtigen habe. Eine solche Härte sei hier zweifelsfrei anzunehmen, habe der Beschwerdeführer doch bisher bereits EUR 100.000,-- an Altlastensanierungsbeiträgen im Rahmen der Sanierung bezahlt, und es seien ihm aufgrund des wasserrechtlichen Sanierungsauftrages bereits Kosten in der Höhe von rund EUR 1,200.000,00 entstanden. Eine nachfolgende Bau- und Nutzungsbewilligung, wie sie hier erteilt worden sei, stelle jedenfalls ein solches Ereignis dar. Von der belangten Behörde sei somit jedenfalls der "Umstand der nachträglichen Genehmigung(en)" in ihre Entscheidung miteinzubeziehen gewesen, weil "zu jeder Zeit" eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die vom Beschwerdeführer geplanten und genehmigten Parkplätze vorhanden gewesen sei.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermögliche eine nachfolgende Baubewilligung, einen Antrag auf Berücksichtigung dieses Ereignisses zu stellen, wobei die Behörde diesbezüglich zur Minderung möglicher unbilliger und auch unverhältnismäßiger Härten die Regelung des Paragraph 295 a, BAO zu berücksichtigen habe. Eine solche Härte sei hier zweifelsfrei anzunehmen, habe der Beschwerdeführer doch bisher bereits EUR 100.000,-- an Altlastensanierungsbeiträgen im Rahmen der Sanierung bezahlt, und es seien ihm aufgrund des wasserrechtlichen Sanierungsauftrages bereits Kosten in der Höhe von rund EUR 1,200.000,00 entstanden. Eine nachfolgende Bau- und Nutzungsbewilligung, wie sie hier erteilt worden sei, stelle jedenfalls ein solches Ereignis dar. Von der belangten Behörde sei somit jedenfalls der "Umstand der nachträglichen Genehmigung(en)" in ihre Entscheidung miteinzubeziehen gewesen, weil "zu jeder Zeit" eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die vom Beschwerdeführer geplanten und genehmigten Parkplätze vorhanden gewesen sei.
3.2. Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach der hg. Judikatur hat die Verwirklichung der in § 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 iVm Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG normierten Ausnahmetatbestände (u.a.) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 AlSAG) vorgelegen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105, mwN, zum damals in Geltung stehenden § 3 Abs. 1 Z. 2 AlSAG).Nach der hg. Judikatur hat die Verwirklichung der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4 bis 6 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG normierten Ausnahmetatbestände (u.a.) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vergleiche , Paragraph 7, Absatz eins, AlSAG) vorgelegen sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105, mwN, zum damals in Geltung stehenden Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG).
§ 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 AlSAG ordnet (nunmehr) ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie "zulässigerweise" für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2011/07/0163, mwN). Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4 bis 6 AlSAG ordnet (nunmehr) ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie "zulässigerweise" für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2011/07/0163, mwN).
Dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld nicht alle derart erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen vorgelegen sind, wird in der Beschwerde nicht bestritten, bringt doch der Beschwerdeführer selbst vor, dass die Bau- und Nutzungsbewilligung erst später erteilt worden sei.
Das mit Blick auf § 295a BAO erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung nicht im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG Anwendung findet, sondern die nachträgliche Abänderung eines im abgabenbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheides - etwa der tatsächlichen Festsetzung des Altlastenbeitrages durch die Finanzbehörde - ermöglicht (vgl. nunmehr § 295a Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013, weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/17/0086, mwN).Das mit Blick auf Paragraph 295 a, BAO erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung nicht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG Anwendung findet, sondern die nachträgliche Abänderung eines im abgabenbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheides - etwa der tatsächlichen Festsetzung des Altlastenbeitrages durch die Finanzbehörde - ermöglicht vergleiche , nunmehr Paragraph 295 a, Absatz 2, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/17/0086, mwN).
Auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den mit Blick auf § 295a BAO maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, geht somit ins Leere.Auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den mit Blick auf Paragraph 295 a, BAO maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, geht somit ins Leere.
4. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, die belangte Behörde hätte ein eigenes Beweisverfahren in Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als "potentieller" Beitragsschuldner iSd § 4 iVm § 10 AlSAG als "Bescheidempfänger" in Frage kommen könne oder nicht, führen müssen. Diesbezüglich habe sich die belangte Behörde ausdrücklich nur auf den erstbehördlichen Bescheid gestützt. Bei vollständiger Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer kein potentieller Abgabenschuldner im Sinne des § 4 AlSAG sein könne, weil er selbst keinerlei "Duldungshandlungen" gesetzt habe. 4. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, die belangte Behörde hätte ein eigenes Beweisverfahren in Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als "potentieller" Beitragsschuldner iSd Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 10, AlSAG als "Bescheidempfänger" in Frage kommen könne oder nicht, führen müssen. Diesbezüglich habe sich die belangte Behörde ausdrücklich nur auf den erstbehördlichen Bescheid gestützt. Bei vollständiger Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer kein potentieller Abgabenschuldner im Sinne des Paragraph 4, AlSAG sein könne, weil er selbst keinerlei "Duldungshandlungen" gesetzt habe.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - gestützt auf die Feststellungen des (rechtskräftigen) Bescheides vom 16. August 2011 - festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Ablagerungen veranlasst hat.
Da die Beschwerde diese Feststellung nicht konkret bestreitet, kommt dem behaupteten Verfahrensmangel jedenfalls keine Relevanz zu.
5. Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich "redlich bemüht", den in erster Instanz aufgetretenen Verfahrensmangel des mangelnden rechtlichen Gehörs zu sanieren, es sei ihr allerdings nicht gelungen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übermittlung von Unterlagen zur Stellungnahme auch den ursprünglichen Feststellungsantrag des Bundes vom 12. August 2011 übermitteln müssen. Wäre dieser Feststellungsantrag vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden, hätte dieser "etwaige Einwendungen und Vorbringen" in Hinblick auf den "allenfalls (teilweise) unzulässigen Feststellungsantrag" erstatten und nachweisen können, dass er nicht als Bescheidempfänger iSd § 4 AlSAG in Frage komme. 5. Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich "redlich bemüht", den in erster Instanz aufgetretenen Verfahrensmangel des mangelnden rechtlichen Gehörs zu sanieren, es sei ihr allerdings nicht gelungen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übermittlung von Unterlagen zur Stellungnahme auch den ursprünglichen Feststellungsantrag des Bundes vom 12. August 2011 übermitteln müssen. Wäre dieser Feststellungsantrag vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden, hätte dieser "etwaige Einwendungen und Vorbringen" in Hinblick auf den "allenfalls (teilweise) unzulässigen Feststellungsantrag" erstatten und nachweisen können, dass er nicht als Bescheidempfänger iSd Paragraph 4, AlSAG in Frage komme.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargetan, führt die Beschwerde doch nicht aus, welche "Einwendungen und Vorbringen" der Beschwerdeführer zu dem Feststellungsantrag vom 12. August 2011 unterbreitet hätte.
Außerdem wurde der wesentliche Inhalt dieses Feststellungsantrages - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - im erstbehördlichen Bescheid wiedergegeben.
6. Aufgrund des Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 6. Aufgrund des Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG und § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Februar 2014
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070117.X00Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018