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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des S I in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/12, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juli 2013, Zl. A 17 - 027598/2010/0004, betreffend einen Beseitigungsauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des S römisch eins in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/12, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juli 2013, Zl. A 17 - 027598/2010/0004, betreffend einen Beseitigungsauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Jänner 2011, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen worden war, die an der östlichen Grundgrenze entlang der K-straße errichtete Einfriedungsmauer zu beseitigen, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 12. September 2013, B 960/2013-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 12. September 2013, B 960/2013-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkte geltend, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf bewilligungsfreie Errichtung einer Einfriedungsmauer sowie Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt", wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0069, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0069, mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen einen Beseitigungsauftrag abgewiesen. Ein Recht auf bewilligungsfreie Errichtung einer Einfriedungsmauer wurde damit weder erteilt noch versagt. Daher konnte der Beschwerdeführer in diesem von ihm geltend gemachten Recht jedenfalls nicht verletzt werden.
Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG, in der gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG, in der gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, ebenfalls in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, an der gesetzwidrigen Kundmachung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG, ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, an der gesetzwidrigen Kundmachung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Über die Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hat somit der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0222, mwN).Über die Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hat somit der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0222, mwN).
Bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich - wie der Beschwerdeführer selbst erkannte - um Beschwerdegründe.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2014
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060200.X00Im RIS seit
29.04.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014