TE Vfgh Erkenntnis 1986/3/17 B470/84

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Veröffentlicht am 17.03.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10706/1985

Leitsatz

Wr. BauO; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in §69 wegen Verstoßes gegen die Art18 und 111 B-VG - Anwendung dieses Gesetzes offenkundig nachteilig

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Ein Antrag des Bf. auf Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf seiner Liegenschaft im 9. Bezirk in Wien, das mit Rücksicht auf ein ebenerdiges, dem Palais Liechtenstein zuzuordnendes Objekt die im Generalregulierungsplan und im Generalfluchtlinienplan aus dem Jahr 1893 vorgesehene geschlossene Bauweise unterbrechen sollte, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde vom 28. März 1984 abgewiesen, weil die nach §69 lita und c BauO erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung nicht erteilt worden sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat mit Anlaß zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §69 BauO gegeben. Mit Erk. vom 22. November 1985, G165/85 ua., hat der VfGH in dieser Bestimmung die Wortfolge "mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung" wegen Verstoßes gegen die Art18 und 111 B-VG aufgehoben. Da der Sachverhalt des Beschwerdefalles dort ausführlich dargelegt ist, kann sich der Gerichtshof hier mit einem Hinweis auf das Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren begnügen.römisch eins. Ein Antrag des Bf. auf Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf seiner Liegenschaft im 9. Bezirk in Wien, das mit Rücksicht auf ein ebenerdiges, dem Palais Liechtenstein zuzuordnendes Objekt die im Generalregulierungsplan und im Generalfluchtlinienplan aus dem Jahr 1893 vorgesehene geschlossene Bauweise unterbrechen sollte, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde vom 28. März 1984 abgewiesen, weil die nach §69 lita und c BauO erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung nicht erteilt worden sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat mit Anlaß zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §69 BauO gegeben. Mit Erk. vom 22. November 1985, G165/85 ua., hat der VfGH in dieser Bestimmung die Wortfolge "mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung" wegen Verstoßes gegen die Art18 und 111 B-VG aufgehoben. Da der Sachverhalt des Beschwerdefalles dort ausführlich dargelegt ist, kann sich der Gerichtshof hier mit einem Hinweis auf das Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren begnügen.

II. Nach Art140 Abs7 B-VG sind die aufgehobenen Bestimmungen auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Aufgrund der bereinigten Rechtslage durfte die Bauoberbehörde die Berufung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Bezirksvertretung abweisen. Durch die Anwendung der später als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung ist der Bf. daher offenkundig in seinen Rechten verletzt worden.römisch zwei. Nach Art140 Abs7 B-VG sind die aufgehobenen Bestimmungen auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Aufgrund der bereinigten Rechtslage durfte die Bauoberbehörde die Berufung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Bezirksvertretung abweisen. Durch die Anwendung der später als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung ist der Bf. daher offenkundig in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B470.1984

Dokumentnummer

JFT_10139683_84B00470_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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