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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Beschwerdesache des Bürgermeisters der Marktgemeinde L, vertreten durch DDr. Karl Scholz, Rechtsanwalt in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. Juni 2012, Zl. DSK-K121.805/0015-DSK/2012, betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (mitbeteiligte Partei: RS in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Administrativbeschwerde u.a. der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 2011 in der mit E-Mails vom 2. Februar 2012 und vom 7. Februar 2012 verbesserten Fassung an die belangte Behörde machte diese geltend, im Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten dadurch verletzt worden zu sein, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L (Beschwerdeführer) an sie eine persönlich adressierte, durch automatisierte elektronische Datenabfrage ohne gesetzliche Grundlage erlangte Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" gerichtet hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde L gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu einem näher angeführten Zeitpunkt aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde L über die Funktion "Geburtstagsliste" die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Versendung einer Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt habe. Dabei ging die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer weder als Privatperson noch als Mitglied einer politischen Partei, sondern als Organ einer Gebietskörperschaft (Bürgermeister) gehandelt hat.
Gegen diesen Bescheid - soweit er die mitbeteiligte Partei betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorgebracht und die Zuerkennung der verzeichneten Verfahrenskosten beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die §§ 4, 31 und 40 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 lauten:Die Paragraphen 4, 31 und 40 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, lauten:
"Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 31. (1) ...Paragraph 31, (1) ...
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40. (1) ...Paragraph 40, (1) ...
§ 5 DSG in der Stammfassung lautet: Paragraph 5, DSG in der Stammfassung lautet:
"Öffentlicher und privater Bereich
§ 5. (1) ...Paragraph 5, (1) ...
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
Die belangte Behörde hat den Bürgermeister der Marktgemeinde L als Organ einer Gebietskörperschaft im dortigen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner behandelt und ihm Parteistellung eingeräumt. Weiters stellte sie fest, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Versendung einer Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt hatte. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die belangte Behörde alle Tatbestandselemente eines "Auftraggebers des öffentlichen Bereichs" bejahte.
Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde L erhoben. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Namen des Beschwerdeführers die Bezeichnung "Bürgermeister" und die Adresse der Marktgemeinde angeführt sind. Ebenso bezieht sich der Beschwerdeinhalt auf behauptete Berechtigungen und Verpflichtungen des Bürgermeisters.
Für die Beurteilung der Frage der Beschwerdelegitimation kommt es hier alleine darauf an, wer im Verfahren vor der belangten Behörde als Beschwerdegegner behandelt wurde. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Bürgermeister der Marktgemeinde L als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
Gemäß § 40 Abs. 2 DSG ist die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner in Verfahren nach § 31 leg. cit., wozu auch das gegenständliche Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zählt, nur zulässig, soweit dies durch besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, DSG ist die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner in Verfahren nach Paragraph 31, leg. cit., wozu auch das gegenständliche Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zählt, nur zulässig, soweit dies durch besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist.
Eine solche gesetzliche Grundlage ist verfahrensgegenständlich nicht ersichtlich und auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdepunkte bezeichneten Rechtsgrundlagen des Meldegesetzes und des Datenschutzgesetzes bieten keine entsprechende Ermächtigung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre, da es diesem ebenso an der Beschwerdelegitimation gemangelt hätte. Schon aus Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Adressat des bekämpften Bescheides war aber der Bürgermeister der Marktgemeinde L als deren Organ.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre, da es diesem ebenso an der Beschwerdelegitimation gemangelt hätte. Schon aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Adressat des bekämpften Bescheides war aber der Bürgermeister der Marktgemeinde L als deren Organ.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 24. Februar 2014
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170258.X00Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014