TE Vwgh Beschluss 2014/2/24 2012/17/0258

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
DSG 1978 §5 Abs2;
DSG 2000 §31 Abs2 idF 2009/I/133;
DSG 2000 §40 Abs2 idF 2009/I/133;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Beschwerdesache des Bürgermeisters der Marktgemeinde L, vertreten durch DDr. Karl Scholz, Rechtsanwalt in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. Juni 2012, Zl. DSK-K121.805/0015-DSK/2012, betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (mitbeteiligte Partei: RS in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Administrativbeschwerde u.a. der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 2011 in der mit E-Mails vom 2. Februar 2012 und vom 7. Februar 2012 verbesserten Fassung an die belangte Behörde machte diese geltend, im Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten dadurch verletzt worden zu sein, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L (Beschwerdeführer) an sie eine persönlich adressierte, durch automatisierte elektronische Datenabfrage ohne gesetzliche Grundlage erlangte Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" gerichtet hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde L gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu einem näher angeführten Zeitpunkt aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde L über die Funktion "Geburtstagsliste" die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Versendung einer Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt habe. Dabei ging die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer weder als Privatperson noch als Mitglied einer politischen Partei, sondern als Organ einer Gebietskörperschaft (Bürgermeister) gehandelt hat.

Gegen diesen Bescheid - soweit er die mitbeteiligte Partei betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorgebracht und die Zuerkennung der verzeichneten Verfahrenskosten beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die §§ 4, 31 und 40 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 lauten:Die Paragraphen 4, 31 und 40 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, lauten:

"Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1.Ziffer eins
    …
  2. 4.Ziffer 4
    Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;
              5.              ...
...
              8.              Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten; 8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten;
              9.              Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten; 9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten;
...
Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. (1) ...Paragraph 31, (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
  2. (3)Absatz 3,...

    Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

    § 40. (1) ...Paragraph 40, (1) ...

  3. (2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach § 31, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG) vorgesehen.Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach Paragraph 31,, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG) vorgesehen.
  4. (3)Absatz 3,..."

§ 5 DSG in der Stammfassung lautet: Paragraph 5, DSG in der Stammfassung lautet:

"Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) ...Paragraph 5, (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

  1. (3)Absatz 3,Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes."Die dem Absatz 2, nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes."

    Die belangte Behörde hat den Bürgermeister der Marktgemeinde L als Organ einer Gebietskörperschaft im dortigen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner behandelt und ihm Parteistellung eingeräumt. Weiters stellte sie fest, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Versendung einer Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt hatte. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die belangte Behörde alle Tatbestandselemente eines "Auftraggebers des öffentlichen Bereichs" bejahte.

    Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde L erhoben. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Namen des Beschwerdeführers die Bezeichnung "Bürgermeister" und die Adresse der Marktgemeinde angeführt sind. Ebenso bezieht sich der Beschwerdeinhalt auf behauptete Berechtigungen und Verpflichtungen des Bürgermeisters.

    Für die Beurteilung der Frage der Beschwerdelegitimation kommt es hier alleine darauf an, wer im Verfahren vor der belangten Behörde als Beschwerdegegner behandelt wurde. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Bürgermeister der Marktgemeinde L als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

    Gemäß § 40 Abs. 2 DSG ist die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner in Verfahren nach § 31 leg. cit., wozu auch das gegenständliche Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zählt, nur zulässig, soweit dies durch besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, DSG ist die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner in Verfahren nach Paragraph 31, leg. cit., wozu auch das gegenständliche Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zählt, nur zulässig, soweit dies durch besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist.

    Eine solche gesetzliche Grundlage ist verfahrensgegenständlich nicht ersichtlich und auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdepunkte bezeichneten Rechtsgrundlagen des Meldegesetzes und des Datenschutzgesetzes bieten keine entsprechende Ermächtigung.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre, da es diesem ebenso an der Beschwerdelegitimation gemangelt hätte. Schon aus Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Adressat des bekämpften Bescheides war aber der Bürgermeister der Marktgemeinde L als deren Organ.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre, da es diesem ebenso an der Beschwerdelegitimation gemangelt hätte. Schon aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Adressat des bekämpften Bescheides war aber der Bürgermeister der Marktgemeinde L als deren Organ.

    Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 24. Februar 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170258.X00

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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