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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Revisionssache der S Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Dezember 2013, Zlen. RV/0634-W/06, RV/0635-W/06, betreffend u. a. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2003, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Revision wird dazu ausgeführt, "dass die Berufungsentscheidung, was die Lösung der verfahrensrechtlichen Frage der Grundsätze der Beweiswürdigung betrifft, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ebenso wie die Lösung der Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fremdüblichkeit von Aufwendungen aus der Anmietung eines Büros". In der Darlegung der Revisionsgründe wird zum ersten, Scheinrechnungen betreffenden Streitpunkt an zwei Stellen auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung verwiesen. Zum zweiten, einen Mietvertrag betreffenden Streitpunkt wird ohne Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen ausgeführt, die belangte Behörde verkenne "die geltende Rechtslage und die ständige Rechtsprechung".
In Bezug auf den ersten Streitpunkt vertritt die Revision die Ansicht, die belangte Behörde habe die Grundsätze der Beweiswürdigung zwar richtig dargestellt, sei bei der Vornahme der Beweiswürdigung aber zu einem nicht den Tatsachen entsprechenden Ergebnis gelangt. Ein relevanter Verfahrensmangel wird damit nicht aufgezeigt, weil die Revision zwar rügt, die belangte Behörde habe sich zu sehr auf den Inhalt beschlagnahmter Unterlagen gestützt, auf diese Unterlagen aber ihrerseits kaum eingeht. Dies gilt auch für die eine in der Revision besonders hervorgehobene Rechnung, zu der die belangte Behörde (auf den Seiten 85 und 86 des angefochtenen Bescheides) auf den Zusammenhang mit bestimmten bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Unterlagen verwiesen hat.
Was die Kürzung des Aufwandes in Bezug auf die frühere Ehewohnung anlangt, die die Revisionswerberin von der an ihr zu 75 % beteiligten Ehefrau des zu 25 % beteiligten Geschäftsführers gemietet hatte, so wird auf die zunächst völlig unterbliebene Nutzung der Wohnung nicht eingegangen. In Bezug auf die spätere teilweise Nutzung wird behauptet, die belangte Behörde habe "nicht die Ansicht vertreten", die gemietete Fläche sei für den Bedarf der Revisionswerberin "grundsätzlich zu groß" gewesen. Die angefochtene Entscheidung stützt sich in diesem Streitpunkt aber darauf, dass "wesentlich mehr als die benötigte Bürofläche" angemietet worden und dies auf das Naheverhältnis zurückzuführen sei. Eine Unschlüssigkeit dieser Annahme oder eine Abweichung der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision nicht auf.
Die Revision wirft damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weshalb der Verwaltungsgerichtshof beschlossen hat, sie gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Die Revision wirft damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weshalb der Verwaltungsgerichtshof beschlossen hat, sie gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130006.J00Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014