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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Revisionssache des Ing. (FH) Mag. M K in F, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 28. November 2013, Zl. LGSTi/V/0566/140561-709/2013-R, betreffend Arbeitslosengeld, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 28. November 2013 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG lief mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG an, dass in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese ist gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 28. November 2013 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG lief mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG an, dass in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Der Revisionswerber hat am 12. Februar 2014 eine "Beschwerde" an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet. Dieses hat den Schriftsatz mit einem Begleitschreiben vom 13. Februar 2014 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo er am 18. Februar 2014 eingelangt ist.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, mwN). Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, mwN). Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080052.J00Im RIS seit
25.06.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014