TE Vwgh Beschluss 2014/2/26 Ro 2014/02/0039

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des KK in B, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Dezember 2013, Zl. UVS-104/690/11-2013, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

§ 4 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: Paragraph 4, Absatz eins und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht."

    Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, am 6. Februar 2014 zur Post gegeben.

    Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.

    Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (BGBl. I Nr. 51/2012) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

    Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) bestraft.Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) bestraft.

    Dass die Revisionsgründe des Art. 133 Abs. 4 B-VG seiner Ansicht nach vorliegen, begründet der Revisionswerber zunächst damit, dass gemeinsam mit der - wie der Revisionswerber selbst einräumt: äußerst geringen - Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe für den Fall der Nichteinbringlichkeit verhängt wurde. Der Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde - wie dies für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe in § 16 VStG zwingend vorgesehen ist -, vermag aber nicht darzutun, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu entscheiden hätte.Dass die Revisionsgründe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG seiner Ansicht nach vorliegen, begründet der Revisionswerber zunächst damit, dass gemeinsam mit der - wie der Revisionswerber selbst einräumt: äußerst geringen - Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe für den Fall der Nichteinbringlichkeit verhängt wurde. Der Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde - wie dies für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe in Paragraph 16, VStG zwingend vorgesehen ist -, vermag aber nicht darzutun, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu entscheiden hätte.

    Weiters behauptet der Revisionswerber, die Revisionsgründe des Art. 133 Abs. 4 B-VG würden auch deshalb vorliegen, weil die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei; sie habe nicht denjenigen bestraft, der die Verwaltungsübertretung begangen habe, bzw. sie habe den Revisionswerber bestraft, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Die Revision wendet sich damit allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung und zeigt auch damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.Weiters behauptet der Revisionswerber, die Revisionsgründe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG würden auch deshalb vorliegen, weil die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei; sie habe nicht denjenigen bestraft, der die Verwaltungsübertretung begangen habe, bzw. sie habe den Revisionswerber bestraft, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Die Revision wendet sich damit allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung und zeigt auch damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

    Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020039.J00

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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