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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des KK in B, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Dezember 2013, Zl. UVS-104/690/11-2013, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
§ 4 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: Paragraph 4, Absatz eins und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
...
Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, am 6. Februar 2014 zur Post gegeben.
Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (BGBl. I Nr. 51/2012) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) bestraft.Der Revisionswerber wurde wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) bestraft.
Dass die Revisionsgründe des Art. 133 Abs. 4 B-VG seiner Ansicht nach vorliegen, begründet der Revisionswerber zunächst damit, dass gemeinsam mit der - wie der Revisionswerber selbst einräumt: äußerst geringen - Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe für den Fall der Nichteinbringlichkeit verhängt wurde. Der Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde - wie dies für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe in § 16 VStG zwingend vorgesehen ist -, vermag aber nicht darzutun, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu entscheiden hätte.Dass die Revisionsgründe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG seiner Ansicht nach vorliegen, begründet der Revisionswerber zunächst damit, dass gemeinsam mit der - wie der Revisionswerber selbst einräumt: äußerst geringen - Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe für den Fall der Nichteinbringlichkeit verhängt wurde. Der Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde - wie dies für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe in Paragraph 16, VStG zwingend vorgesehen ist -, vermag aber nicht darzutun, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu entscheiden hätte.
Weiters behauptet der Revisionswerber, die Revisionsgründe des Art. 133 Abs. 4 B-VG würden auch deshalb vorliegen, weil die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei; sie habe nicht denjenigen bestraft, der die Verwaltungsübertretung begangen habe, bzw. sie habe den Revisionswerber bestraft, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Die Revision wendet sich damit allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung und zeigt auch damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.Weiters behauptet der Revisionswerber, die Revisionsgründe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG würden auch deshalb vorliegen, weil die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei; sie habe nicht denjenigen bestraft, der die Verwaltungsübertretung begangen habe, bzw. sie habe den Revisionswerber bestraft, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Die Revision wendet sich damit allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung und zeigt auch damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020039.J00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015