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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag der W in T, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. April 2013, Zl. VwSen-281387/28/Py/Hu, betreffend Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, anhaftenden Mängeln (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, wurde die Antragstellerin aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2013, B 692/2013, abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 30. April 2013 in mehreren Punkten zu ergänzen. Ferner wurde der Antragstellerin aufgetragen, gemäß § 24 Abs. 1 und § 29 VwGG außer dem ergänzenden Schriftsatz zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde und die weitere Partei beizubringen und sie darauf hingewiesen, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder im Original vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, wurde die Antragstellerin aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2013, B 692 aus 2013,, abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 30. April 2013 in mehreren Punkten zu ergänzen. Ferner wurde der Antragstellerin aufgetragen, gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 29, VwGG außer dem ergänzenden Schriftsatz zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde und die weitere Partei beizubringen und sie darauf hingewiesen, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder im Original vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen brachte der Vertreter der Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung samt den im Rubrum des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes vermerkten Beilagen, darunter "1 VfGH-Beschwerde", ein. Da damit entgegen dem Auftrag die ursprüngliche, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde bloß einfach, nicht aber in dreifacher Ausfertigung (die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde sowie zwei weitere Ausfertigungen dieser Beschwerde) vorgelegt worden war, wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit hg. Beschluss vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/02/0138, eingestellt.Innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen brachte der Vertreter der Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung samt den im Rubrum des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes vermerkten Beilagen, darunter "1 VfGH-Beschwerde", ein. Da damit entgegen dem Auftrag die ursprüngliche, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde bloß einfach, nicht aber in dreifacher Ausfertigung (die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde sowie zwei weitere Ausfertigungen dieser Beschwerde) vorgelegt worden war, wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG mit hg. Beschluss vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/02/0138, eingestellt.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin binnen offener Frist, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung zu bewilligen. Begründend führt sie aus, es treffe zwar zu, dass dadurch, dass nur eine anstelle von drei Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden sei, dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Allerdings gründe dieses Versäumnis darin, dass ihr Vertreter irrtümlich angenommen habe, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sei, die Vorlage einer einfachen Ausfertigung derselben genüge, und dass es sich bei dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes um eine Version gehandelt habe, in der die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch auf postalischem Weg einzubringen gewesen sei. Dafür spreche auch der am Ende erteilte Auftrag, die vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde sei im Original wieder vorzulegen. Ihrem Vertreter sei infolge der elektronischen Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gar keine Beschwerde mehr zurückgestellt worden, weshalb es auch kein Original derselben im klassischen Sinn bzw. in Papierform, versehen mit einem Einlaufstempel des Verfassungsgerichtshofes, gebe. Dazu wäre auch die verbesserte Beschwerde sehr detailliert und umfangreich gewesen und sei in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden, auch deshalb sei der Vertreter der Ansicht gewesen, dass die Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (inhaltlich) nicht erforderlich gewesen sei.
Mit diesem Antrag wurden zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unstrittig wurde dem Vertreter der Antragstellerin jenes Exemplar seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof seitens des Verwaltungsgerichtshofes gemeinsam mit dem Verbesserungsauftrag vom 18. Juli 2013 zurückgestellt, welches - versehen mit der hg. OZ 1 - im Zuge der Abtretung dieser Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichthof eingelangt war. Ebenso unstrittig hat der Vertreter ausschließlich diese an ihn mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Beschwerde - welche somit als Original anzusehen war -
dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß wieder rückübermittelt, nicht aber die ferner ausdrücklich geforderten zwei weiteren Ausfertigungen für die belangte Behörde und die weitere Partei.
Wenn nun der Vertreter der Beschwerdeführerin vermeint, dass er aufgrund der zuvor beim Verfassungsgerichtshof elektronisch erfolgten Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr gehalten war, dem unmissverständlich formulierten Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beibringung zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für die belangte Behörde und der weiteren Partei nachzukommen, ist diese Ansicht schon deshalb nicht zutreffend, weil das hg. Beschwerdeergänzungsverfahren gerade nicht im elektronischen Rechtsverkehr erfolgte und der Auftrag hinsichtlich der Beibringung weiterer Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof klar formuliert und auch begründet war.
Darin, dass es der Vertreter aber auch unterließ, seine im Antrag dargelegten Zweifel während der laufenden Frist durch Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof auszuräumen, und stattdessen seinen Angaben zufolge bewusst von der Vornahme der Verbesserung in dem fraglichen Punkt (Beibringung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde) Abstand nahm, liegt ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden vor, das zufolge § 46 Abs. 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.Darin, dass es der Vertreter aber auch unterließ, seine im Antrag dargelegten Zweifel während der laufenden Frist durch Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof auszuräumen, und stattdessen seinen Angaben zufolge bewusst von der Vornahme der Verbesserung in dem fraglichen Punkt (Beibringung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde) Abstand nahm, liegt ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden vor, das zufolge Paragraph 46, Absatz eins, VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Februar 2014
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020268.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014