TE Vwgh Erkenntnis 2014/2/26 2011/04/0159

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E1T;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E059 EGV Art59;
11997E028 EG Art28;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh14 Nr13;
61992CJ0275 Schindler VORAB;
61999CJ0390 Canal Satelite Digital VORAB;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AuslBG §32a Abs6;
AuslBG §32a;
BVergG 2006 §129;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
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  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der W in K (Bulgarien), vertreten durch Mag. Boris Georgiev, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Juli 2011, Zl. Senat-AB-11-0139, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S AG in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Die Auftraggeberin (= mitbeteiligte Partei) führte beginnend im Mai 2011 ein nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durch. Ausgeschrieben wurde das Gewerk "Kletteranlagenbau", wobei Außen- und Innenkletterwände herzustellen und zu montieren waren.

Die Beschwerdeführerin wurde - ebenso wie weitere Unternehmer - zur Angebotslegung eingeladen und legte fristgerecht ein Angebot.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 informierte die Auftraggeberin die Beschwerdeführerin davon, dass ihr Angebot gemäß § 129 BVergG 2006 auszuscheiden sei. Dies wurde zum einen mit einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes der Beschwerdeführerin begründet, weil der Einheitspreis für die Wartung der Kletteranlage mit EUR 0,-- pro Jahr angegeben worden sei und dies betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar sei. Weiters führte die Auftraggeberin für die Ausscheidensentscheidung ins Treffen, dass der Nachweis einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung für die bulgarischen Arbeitskräfte der Beschwerdeführerin laut Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgelegt worden sei.Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 informierte die Auftraggeberin die Beschwerdeführerin davon, dass ihr Angebot gemäß Paragraph 129, BVergG 2006 auszuscheiden sei. Dies wurde zum einen mit einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes der Beschwerdeführerin begründet, weil der Einheitspreis für die Wartung der Kletteranlage mit EUR 0,-- pro Jahr angegeben worden sei und dies betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar sei. Weiters führte die Auftraggeberin für die Ausscheidensentscheidung ins Treffen, dass der Nachweis einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung für die bulgarischen Arbeitskräfte der Beschwerdeführerin laut Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgelegt worden sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte - nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens - die Nichtigerklärung dieser Auftraggeberentscheidung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Weiteren: belangte Behörde) diesen Antrag ab. Nach Wiedergabe des Nachprüfungsantrags der Beschwerdeführerin und der dazu ergangenen Stellungnahme der Auftraggeberin, nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2011 und nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt habe.

Für die Frage der Zulässigkeit des Ausscheidens des Angebotes der Beschwerdeführerin erachtete die belangte Behörde die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob es sich bei der Ausschreibung um einen Bau- oder um einen Lieferauftrag handle. Schon anhand der Ausschreibungsunterlagen sei - so die belangte Behörde - zu ersehen, dass es sich beim vorliegenden Auftrag um einen Bauauftrag und nicht um einen Lieferauftrag handle. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot auf die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters, eingeschränkt auf die Ausführung, Instandsetzung und Instandhaltung von künstlichen Kletterwänden, gestützt und erklärt, die Leistung zu 100 % als Eigenleistung erbringen zu wollen. Subunternehmen seien im Angebot keine angeführt. Daran anschließend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Der Auftrag enthält neben der Lieferung der einzelnen Kletterwandelemente auch in einem nicht unerheblichen Ausmaß Dienstleistungen, die vor Ort zu erbringen sind. So wurde in der Schlichtungsverhandlung erörtert, dass etwa sechs Monteure sechs Wochen hindurch vor Ort im Einsatz sein werden und deren Lohnkosten zumindest 10 % der Auftragssumme ausmachen würden. Dazu kommen noch die jährlichen Wartungsarbeiten an der Kletterwand. Somit liegt jedenfalls ein Auftrag vor, der sowohl Liefer- als auch Dienstleistungskomponenten vor Ort umfasst. In der Terminologie des (in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen DI H. (stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Rechtsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich)) wäre dies somit ein gemischter Auftrag, für den jedenfalls eine Entsendebewilligung erforderlich wäre."

Unstrittig sei weiters - so die belangte Behörde -, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt keine Entsendebewilligungen für die vor Ort zum Einsatz gelangenden Mitarbeiter gehabt habe. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der österreichischen Rechtslage solche Bewilligungen überhaupt hätte erhalten können, zumal sie sich in vergaberechtlicher Sicht auch auf die Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmers (z.B. eines Subunternehmers) hätte stützen können. Da der Beschwerdeführerin somit eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vor Ort in Österreich gefehlt habe, sei ihr Angebot zu Recht ausgeschieden worden. Vor diesem Hintergrund könnten Erwägungen zur Frage der Kalkulation der jährlichen Wartungskosten mit EUR 0,-- unterbleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, - wie vorliegend - nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, - wie vorliegend - nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

2. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde (auf das Wesentlichste zusammengefasst), dass sie für die Ausführung des gegenständlichen Auftrags zur Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung einer künstlichen Kletterwand weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine EU-Entsendebewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) benötigt hätte. Die Einschränkungen des AuslBG seien nämlich nur dann einschlägig, wenn der grenzüberschreitende wirtschaftliche Vorgang der Dienstleistungsfreiheit zuzuordnen sei. Auf Tätigkeiten im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit würden die Einschränkungen nach dem AuslBG hingegen keine Anwendung finden.

Der gegenständliche Auftrag - so die Beschwerdeführerin weiter - enthalte sowohl eine Warenlieferungskomponente als auch eine Dienstleistungskomponente, wobei die Dienstleistungskomponente nur etwa 10 % der gesamten Auftragssumme ausmache, die restlichen 90 % hingegen auf die Warenlieferungskomponente, nämlich die Lieferung einer speziell projektierten und fertig produzierten Kletterwand, entfallen würden. Die gegenständliche Leistung sei somit aus unionsrechtlicher Sicht als Warenlieferung anzusehen. Da eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch das AuslBG nicht zulässig sei, wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen, Bewilligungen nach dem AuslBG für ihre aus Bulgarien zu entsendenden Mitarbeiter vorzulegen. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, welche Genehmigungen konkret hätten vorgelegt werden müssen.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung der §§ 1 und 18 (jeweils idF BGBl. I Nr. 78/2007) sowie des § 32a (idF BGBl. I Nr. 25/2011) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauteten auszugsweise wie folgt: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung der Paragraphen eins, und 18 (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,) sowie des Paragraph 32 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauteten auszugsweise wie folgt:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

  1. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren

drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;

..."

"Abschnitt IV"Abschnitt römisch vier

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18, (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

...

  1. (4)Absatz 4,Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.Dauert die im Absatz eins, genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.

...

     (12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit

Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden

Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine

Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

     1.        sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat

des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich

hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig

beschäftigt sind und

     2.        die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."

"Übergangsbestimmung zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.Paragraph 32 a, (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 NAG.

...

  1. (6)Absatz 6,Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 23 der Beitrittsakte in den Anhängen VI und VII) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Absatz eins, oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Artikel 23, der Beitrittsakte in den Anhängen römisch sechs und römisch sieben) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, EGV zulässig sind, ist Paragraph 18, Absatz eins, bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist Paragraph 18, Absatz 12, anzuwenden.

..."

§ 32a Abs. 6 AuslBG knüpft somit an die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen an. Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG knüpft somit an die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen an.

3.2. Vorab ist - im Hinblick auf die dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid - darauf hinzuweisen, dass es für die Einordnung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des § 32a Abs. 6 AuslBG für sich genommen nicht hinreichend ist, darauf abzustellen, dass der Auftraggeber eine vergaberechtliche Ausschreibung als Bauauftrag vorgenommen hat. Ebenso wenig ist es für sich allein maßgeblich, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot auf ihre Gewerbeberechtigung eines Baumeisters gestützt hat. 3.2. Vorab ist - im Hinblick auf die dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid - darauf hinzuweisen, dass es für die Einordnung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG für sich genommen nicht hinreichend ist, darauf abzustellen, dass der Auftraggeber eine vergaberechtliche Ausschreibung als Bauauftrag vorgenommen hat. Ebenso wenig ist es für sich allein maßgeblich, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot auf ihre Gewerbeberechtigung eines Baumeisters gestützt hat.

3.3. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der gegenständliche Auftrag zum einen die Lieferung von Kletterwandelementen und zum anderen "in einem nicht unerheblichen Ausmaß" (das sie mit zumindest 10 % bezifferte) Dienstleistungen, die vor Ort zu erbringen seien, enthalte. In der Folge ging sie davon aus, dass es sich somit um einen gemischten Auftrag handle, "für den jedenfalls eine Entsendebewilligung erforderlich wäre". Dieser Auffassung ist aus nachstehenden Gründen nicht beizupflichten.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem - auch von der Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogenen, eine Bestrafung nach dem AuslBG betreffenden - hg. Erkenntnis vom 24. März 2009, Zl. 2007/09/0283, wie folgt ausgeführt:

"Sind bei einem wirtschaftlichen Vorgang Aspekte der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit gegeben, so handelt es sich, etwa im Fall einer Warenlieferung und einer darauf bezogenen Dienstleistung, um eine gemischte Leistung. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall eine Aufspaltung der beiden Bereiche in Betracht. Ist jedoch eine Aufteilung in Einzelleistungen nicht möglich oder besitzt der Dienstleistungsaspekt zur Warenlieferung (oder umgekehrt) nur Annexcharakter, so ist maßgeblich, welche Aspekte überwiegen, und der gesamte Vorgang ist unter dem Aspekt der einen Freiheit zu betrachten. Beschränkt nämlich eine nationale Maßnahme sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr, so prüft sie der EuGH grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten im Vergleich zu der anderen völlig zweitrangig ist und dieser zugeordnet werden kann (vgl. im Hinblick auf Tätigkeiten und Vertrieb von Waren im Lotteriewesen das Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rdnr. 22; und das Urteil des EuGH vom 22. Jänner 2002, in der Rechtssache Canal Satelite Digital SL, Slg. 2002, I-607, Rdnr. 31; und dazu vgl. Holoubek, zu"Sind bei einem wirtschaftlichen Vorgang Aspekte der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit gegeben, so handelt es sich, etwa im Fall einer Warenlieferung und einer darauf bezogenen Dienstleistung, um eine gemischte Leistung. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall eine Aufspaltung der beiden Bereiche in Betracht. Ist jedoch eine Aufteilung in Einzelleistungen nicht möglich oder besitzt der Dienstleistungsaspekt zur Warenlieferung (oder umgekehrt) nur Annexcharakter, so ist maßgeblich, welche Aspekte überwiegen, und der gesamte Vorgang ist unter dem Aspekt der einen Freiheit zu betrachten. Beschränkt nämlich eine nationale Maßnahme sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr, so prüft sie der EuGH grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten im Vergleich zu der anderen völlig zweitrangig ist und dieser zugeordnet werden kann vergleiche , im Hinblick auf Tätigkeiten und Vertrieb von Waren im Lotteriewesen das Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rdnr. 22; und das Urteil des EuGH vom 22. Jänner 2002, in der Rechtssache Canal Satelite Digital SL, Slg. 2002, I-607, Rdnr. 31; und dazu vergleiche , Holoubek, zu

Artikel 49/50, in Schwarze (Hrsg.) (EU-Kommentar, 2. Auflage 2009), Rzlen. 29 ff).

...

Auf Grund der dargestellten Rechtsprechung ist ausreichend geklärt, dass bei einem Sachverhalt, bei dem Waren- und Dienstleistungsfreiheit zusammentreffen, es darauf ankommt, ob die beiden Leistungsteile von einander trennbar sind und wenn diese nicht trennbar sind, welcher Teil überwiegt.

§ 32a Abs. 6 AuslBG statuiert - vor dem Hintergrund der nach der Übergangsbestimmung der Nr. 13 des Anhangs XIV der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik bis längstens dem 30. April 2011 in Form der Beschränkung des Einsatzes betriebsentsandter Ausländer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Slowakei niedergelassener Unternehmen - eine Ausnahme von der in § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG grundsätzlich normierten Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von EWR-Bürgern. Die Bestimmung erstreckt diese Ausnahme nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Tätigkeit von Ausländern, soweit es dabei um die Erbringung von Dienstleistungen geht, und ermächtigt derart zur Einschränkung 'der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV'. Auf die Tätigkeit von Ausländern im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorganges, für welchen die Warenverkehrsfreiheit zum Tragen kommt, ist § 32a Abs. 6 AuslBG hingegen nicht anzuwenden. Hinsichtlich Arbeitsleistungen im Zuge einer Warenlieferung, die nicht als Dienstleistung oder Teil einer solchen zu qualifizieren sondern der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EG zuzuordnen sind, sieht weder § 32a AuslBG eine Einschränkung der Inanspruchnahme von ausländischen Arbeitskräften vor, noch ist aus der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik eine Ermächtigung zu einer derartigen Einschränkungsmöglichkeit zu ersehen." Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG statuiert - vor dem Hintergrund der nach der Übergangsbestimmung der Nr. 13 des Anhangs römisch vierzehn der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik bis längstens dem 30. April 2011 in Form der Beschränkung des Einsatzes betriebsentsandter Ausländer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Slowakei niedergelassener Unternehmen - eine Ausnahme von der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG grundsätzlich normierten Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von EWR-Bürgern. Die Bestimmung erstreckt diese Ausnahme nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Tätigkeit von Ausländern, soweit es dabei um die Erbringung von Dienstleistungen geht, und ermächtigt derart zur Einschränkung 'der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, EGV'. Auf die Tätigkeit von Ausländern im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorganges, für welchen die Warenverkehrsfreiheit zum Tragen kommt, ist Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG hingegen nicht anzuwenden. Hinsichtlich Arbeitsleistungen im Zuge einer Warenlieferung, die nicht als Dienstleistung oder Teil einer solchen zu qualifizieren sondern der Warenverkehrsfreiheit gemäß Artikel 28, EG zuzuordnen sind, sieht weder Paragraph 32 a, AuslBG eine Einschränkung der Inanspruchnahme von ausländischen Arbeitskräften vor, noch ist aus der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik eine Ermächtigung zu einer derartigen Einschränkungsmöglichkeit zu ersehen."

Hinzuweisen ist darauf, dass die dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegende Fassung des § 32a Abs. 6 AuslBG (die Regelungen für u.a. slowakische Unternehmer enthielt) und die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung dieser Bestimmung (die Übergangsbestimmungen für u.a. bulgarische Unternehmer enthält) einander inhaltlich gleichen.Hinzuweisen ist darauf, dass die dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegende Fassung des Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG (die Regelungen für u.a. slowakische Unternehmer enthielt) und die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung dieser Bestimmung (die Übergangsbestimmungen für u.a. bulgarische Unternehmer enthält) einander inhaltlich gleichen.

Wie sich den oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Zl. 2007/09/0283 entnehmen lässt, kommt es bei einem gemischten Leistungsgegenstand darauf an, ob die beiden Leistungsteile voneinander trennbar sind und - wenn dies nicht der Fall ist - welcher Teil überwiegt (zur Frage des Überwiegens vgl. auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0130).Wie sich den oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Zl. 2007/09/0283 entnehmen lässt, kommt es bei einem gemischten Leistungsgegenstand darauf an, ob die beiden Leistungsteile voneinander trennbar sind und - wenn dies nicht der Fall ist - welcher Teil überwiegt (zur Frage des Überwiegens vergleiche , auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0130).

Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum vorliegenden Leistungsgegenstand lässt sich nicht entnehmen, dass die Leistungsteile voneinander trennbar sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Trennbarkeit der beiden Leistungskomponenten zugrunde gelegt hat. Davon ausgehend ist der belangten Behörde aber anzulasten, dass im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen dazu ersichtlich sind, welcher der beiden Leistungsteile als überwiegend anzusehen ist. Die belangte Behörde verweist zwar zum einen auf den nicht unerheblichen Dienstleistungsteil, führt aber zum anderen an, dass die Lohnkosten der Monteure "zumindest 10 % der Auftragssumme" ausmachen würden. Da die Beschwerdeführerin - die Untrennbarkeit der Leistungsteile vorausgesetzt - nur bei einem Überwiegen des Dienstleistungsanteils (ein Anteil von 10 % führt jedenfalls nicht zu einem Überwiegen) verpflichtet gewesen wäre, Bewilligungen nach dem AuslBG einzuholen, sind dahingehende Feststellungen unabdingbar, um die Rechtmäßigkeit der auf das Nichtvorliegen von Bewilligungen nach dem AuslBG gestützten Ausscheidensentscheidung überprüfen zu können.

Ausgehend davon war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Ausgehend davon war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 26. Februar 2014

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992CJ0275 Schindler VORAB
EuGH 61999CJ0390 Canal Satelite Digital VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040159.X00

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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