Index
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;Norm
JagdG NÖ 1974 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C B in P, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. November 2012, Zl Senat-GD-12-0003, betreffend Übertretungen des NÖ Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) vom 31. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatzeit:
I.) 15.01.2010 römisch eins.) 15.01.2010
II.) 13.02.2010 römisch zwei.) 13.02.2010
Tatort:
I.) bis II.) jeweils römisch eins.) bis römisch zwei.) jeweils
Jagdgehege K I auf den Grundstücken Nr. 27, 28, 29, 30/1, 30/2, 32, 33, 34, 36/1, 36/2, 37, 38/2 sowie 26, 38/1, 62, 64/1 und 566 (teilweise), je KG A und 135/2, 136, 137/2 sowie 8, 131/1 und 132 (teilweise), je KG K, sowie Jagdgehege K römisch eins auf den Grundstücken Nr. 27, 28, 29, 30/1, 30/2, 32, 33, 34, 36/1, 36/2, 37, 38/2 sowie 26, 38/1, 62, 64/1 und 566 (teilweise), je KG A und 135/2, 136, 137/2 sowie 8, 131/1 und 132 (teilweise), je KG K, sowie
Jagdgehege K II auf den Grundstücken Nr. 141 sowie 146/1, 146/2, 158/1 (teilweise), je KG K Jagdgehege K römisch zwei auf den Grundstücken Nr. 141 sowie 146/1, 146/2, 158/1 (teilweise), je KG K
Tathandlungen:
I.) römisch eins.)
Sie haben als Verfügungsberechtigter (Einzelpächter und Jagdausübungsberechtigter) in den beiden von Ihnen bewirtschafteten Jagdgehegen K I und II gegen die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes verstoßen. Sie haben als Verfügungsberechtigter (Einzelpächter und Jagdausübungsberechtigter) in den beiden von Ihnen bewirtschafteten Jagdgehegen K römisch eins und römisch zwei gegen die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes verstoßen.
Sie haben am oben angegebenen Ort zum oben angegebenen Zeitpunkt eine Bewegungsjagd (Drück-/Riegel-/Stöber- bzw. Treibjagd im Sinne einer pauschalen 'Jagdveranstaltung') unter Teilnahme von Jagdgästen ('zahlenden Abschussnehmern') organisiert und durchgeführt, wobei in diese beiden Jagdgehege von Ihnen am 13.12.2009 zwölf und am 14.12.2009 zumindest vierzehn, daher insgesamt 26 Stück Waldschweine (= Kreuzungsprodukt aus Haus- und Wildschweinen), somit nicht dem NÖ Jagdgesetz unterliegende Tiere, zwecks Bejagung in Form einer Bewegungsjagd und Tötung mittels Jagdgewehr eingebracht wurden.
Durch die Organisation und Durchführung von 'Jagdveranstaltungen' in den beiden Jagdgehegen haben Sie vorsätzlich erleichtert, dass am 15.1.2010 von den 'zahlenden Abschussnehmern' H P; E H, Z K; G L, A N, N F und R N die Jagd auf nicht jagdbares Wild ausgeübt wurde; an diesem Tag wurde jedenfalls einem Teil der zwecks Bejagung und Tötung eingebrachten, nicht gekennzeichneten Waldschweine von den Abschussnehmern nachgestellt und jedenfalls ein Teil mittels Schussabgabe aus einer Jagdwaffe erlegt, nachdem das in den Jagdgehegen befindliche 'Wild' von Gehilfen, welche ebenfalls von Ihnen organisiert wurden, gemeinsam mit sonstigen jagdbaren Tieren in den beiden Jagdgehegen aufgetrieben wurde.
Sie haben sohin eine Verwaltungsübertretung begangen.
II.) römisch zwei.)
Sie haben als Verfügungsberechtigter (Einzelpächter) und Jagdausübungsberechtigter) in den beiden von Ihnen bewirtschafteten Jagdgehegen K I und II gegen die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes verstoßen. Sie haben als Verfügungsberechtigter (Einzelpächter) und Jagdausübungsberechtigter) in den beiden von Ihnen bewirtschafteten Jagdgehegen K römisch eins und römisch zwei gegen die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes verstoßen.
Sie haben am oben angegebenen Ort zum oben angegebenen Zeitpunkt eine Bewegungsjagd (Drück-/Riegel-/Stöber- und Treibjagd im Sinne einer pauschalen 'Jagdveranstaltung') unter Teilnahme von Jagdgästen ('zahlenden Abschussnehmern') organisiert und durchgeführt, wobei in diese beiden Jagdgehege von Ihnen am 13.12.2009 zwölf und am 14.12.2009 zumindest vierzehn, daher insgesamt 26 Stück Waldschweine (=Kreuzungsprodukt aus Haus- und Wildschweinen), somit nicht dem NÖ Jagdgesetz unterliegende Tiere, zwecks Bejagung in Form einer Bewegungsjagd und Tötung mittels Jagdgewehr eingebracht wurden.
Durch die Organisation und Durchführung von 'Jagdveranstaltungen' in den beiden Jagdgehegen haben Sie vorsätzlich erleichtert, dass am 13.2.2010 von den 'zahlenden Abschussnehmern' A W, E K, M T; C S, L L, J T, J A, J M, M G, J A, A G, M S, F H, H A, A H und J N die Jagd auf nicht jagdbares Wild ausgeübt wurde; an diesem Tag wurde jedenfalls einem Teil der zwecks Bejagung und Tötung eingebrachten, nicht gekennzeichneten Waldschweine von den Abschussnehmern nachgestellt und jedenfalls ein Teil mittels Schussabgabe aus einer Jagdwaffe erlegt, nachdem das in den Jagdgehegen befindliche Wild von Gehilfen, welche ebenfalls von Ihnen organisiert wurden, gemeinsam mit sonstigen jagdbaren Tieren in den beiden Jagdgehegen aufgetrieben wurde.
Sie haben sohin eine Verwaltungsübertretung begangen.
Übertretungsnormen:
I. und II.: römisch eins. und römisch zwei.:
§ 135 Abs. 1 Z. 25 NÖ Jagdgesetz i.V.m. § 7 VStG i.V.m. § 1 und § 3 Abs. 1 Z. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 25, NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500,
Strafnorm und verhängte Geldstrafen:
I. und II.: römisch eins. und römisch zwei.:
§ 135 Abs. 1 Ziff. 25 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 Paragraph 135, Absatz eins, Ziff. 25 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500,
jeweils EUR 1.000,--
gesamt: EUR 2.000,--
Ersatzfreiheitsstrafen:
I. und II.: römisch eins. und römisch zwei.:
jeweils 74 Stunden
gesamt: 148 Stunden"
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 74 Stunden) auf jeweils EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 60 Stunden) herabgesetzt wurden. Weiters wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses derart korrigiert, dass sowohl im Spruchpunkt I.) als auch im Spruchpunkt II.) die Wortfolge "und jedenfalls ein Teil mittels Schussabgabe aus einer Jagdwaffe erlegt" ersatzlos entfällt. Weiters lautet die Strafnorm im erstinstanzlichen Straferkenntnis wie folgt: "§ 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974". 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 74 Stunden) auf jeweils EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 60 Stunden) herabgesetzt wurden. Weiters wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses derart korrigiert, dass sowohl im Spruchpunkt römisch eins.) als auch im Spruchpunkt römisch zwei.) die Wortfolge "und jedenfalls ein Teil mittels Schussabgabe aus einer Jagdwaffe erlegt" ersatzlos entfällt. Weiters lautet die Strafnorm im erstinstanzlichen Straferkenntnis wie folgt: "§ 135 Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974".
Begründend wurde es in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigter (Einzelpächter und Jagdausübungsberechtigter) der Jagdgehege K I und II gewesen sei. Ferner sei es erwiesen, dass der Beschwerdeführer die beiden genannten Jagden (nämlich am 15. Jänner 2010 und am 13. Februar 2010) organisiert und durchgeführt habe. Es seien jeweils Treibjagden durchgeführt worden, die das gesamte Wildgehege umfasst hätten, bei den Jagden seien zum Abschuss Frischlinge, Überläufer, nicht führende Bachen, Keiler, Kahlwild und für jeden Schützen ein Stück Trophäenträger frei gewesen. Dies werde nicht bestritten. Weiters sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer in diese Jagdgehege am 13. Dezember 2009 zwölf und am 14. Dezember 2009 zumindest 14, somit insgesamt 26 Waldschweine (= Kreuzungsprodukt aus Haus- und Wildscheinen) eingebracht habe. Diese Waldschweine seien nicht besonders gekennzeichnet gewesen. Dies ergebe sich aus den Rechnungen, die vom Beschwerdeführer selbst der BH vorgelegt worden seien. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2009 zwölf Stück Waldschweine und am 14. Dezember 2009 22 Waldschweine und 14 Waldschweine gekauft habe. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, er habe diese Tiere - wenngleich er vorbringe, dass es keine Waldschweine, sondern Wildschweine gewesen seien - in das Gatter eingebracht. Der Zeuge R K habe im Zug der Berufungsverhandlung zweifelsfrei ausgeführt, dass seine verkauften Tiere Waldschweine und nicht Wildschweine gewesen seien. Ebenso habe der Zeuge E S dem Beschwerdeführer Waldschweine verkauft, wenngleich dieser in der Berufungsverhandlung zunächst ausgeführt habe, dass es Waldschweine gewesen seien, danach jedoch angegeben habe, dass es Wildschweine gewesen seien und lediglich auf den Rechnungen "Waldschweine" stehe; der Zeuge S habe im Zuge der Berufungsverhandlung wenig glaubwürdig erschienen, weshalb den Angaben in den Rechnungen dieses Zeugen zu folgen gewesen sei. Bereits auf Grund der Rechnungen habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer Waldschweine gekauft und in die gegenständlichen Jagdgehege gebracht habe. Es sei nie bestritten worden, dass diese "Waldschweine" nicht gekennzeichnet gewesen seien. Da seitens der belangten Behörde keine Notwendigkeit für die Beischaffung eines Aktes des Landesgerichtes Krems an der Donau gesehen werden könne, weil sich dieser Akt nach Angaben des Beschwerdeführers mit einem gerichtlichen Strafverfahren wegen Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 Z 1 StGB beschäftige, komme dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich nach dem Schluss der Berufungsverhandlung eingebrachten Beweisantrag keine Relevanz zu. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Beweisantrag ausführe, es ergebe sich aus der Einstellung des Strafverfahrens, dass es sich bei den Tieren des Zeugen R K um Wildschweine gehandelt habe, sei festzuhalten, dass sich aus einer Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ergeben könne. Die belangte Behörde habe sämtliche Zeugen einvernommen und selbständig ein Ermittlungsverfahren (unmittelbare Beweisaufnahme) durchgeführt, auf Grund der freien Beweiswürdigung der Aussagen der einvernommenen Zeugen und der aufgenommenen Beweise könne die belangte Behörde selbständig eine Beurteilung durchführen.Begründend wurde es in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigter (Einzelpächter und Jagdausübungsberechtigter) der Jagdgehege K römisch eins und römisch zwei gewesen sei. Ferner sei es erwiesen, dass der Beschwerdeführer die beiden genannten Jagden (nämlich am 15. Jänner 2010 und am 13. Februar 2010) organisiert und durchgeführt habe. Es seien jeweils Treibjagden durchgeführt worden, die das gesamte Wildgehege umfasst hätten, bei den Jagden seien zum Abschuss Frischlinge, Überläufer, nicht führende Bachen, Keiler, Kahlwild und für jeden Schützen ein Stück Trophäenträger frei gewesen. Dies werde nicht bestritten. Weiters sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer in diese Jagdgehege am 13. Dezember 2009 zwölf und am 14. Dezember 2009 zumindest 14, somit insgesamt 26 Waldschweine (= Kreuzungsprodukt aus Haus- und Wildscheinen) eingebracht habe. Diese Waldschweine seien nicht besonders gekennzeichnet gewesen. Dies ergebe sich aus den Rechnungen, die vom Beschwerdeführer selbst der BH vorgelegt worden seien. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2009 zwölf Stück Waldschweine und am 14. Dezember 2009 22 Waldschweine und 14 Waldschweine gekauft habe. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, er habe diese Tiere - wenngleich er vorbringe, dass es keine Waldschweine, sondern Wildschweine gewesen seien - in das Gatter eingebracht. Der Zeuge R K habe im Zug der Berufungsverhandlung zweifelsfrei ausgeführt, dass seine verkauften Tiere Waldschweine und nicht Wildschweine gewesen seien. Ebenso habe der Zeuge E S dem Beschwerdeführer Waldschweine verkauft, wenngleich dieser in der Berufungsverhandlung zunächst ausgeführt habe, dass es Waldschweine gewesen seien, danach jedoch angegeben habe, dass es Wildschweine gewesen seien und lediglich auf den Rechnungen "Waldschweine" stehe; der Zeuge S habe im Zuge der Berufungsverhandlung wenig glaubwürdig erschienen, weshalb den Angaben in den Rechnungen dieses Zeugen zu folgen gewesen sei. Bereits auf Grund der Rechnungen habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer Waldschweine gekauft und in die gegenständlichen Jagdgehege gebracht habe. Es sei nie bestritten worden, dass diese "Waldschweine" nicht gekennzeichnet gewesen seien. Da seitens der belangten Behörde keine Notwendigkeit für die Beischaffung eines Aktes des Landesgerichtes Krems an der Donau gesehen werden könne, weil sich dieser Akt nach Angaben des Beschwerdeführers mit einem gerichtlichen Strafverfahren wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beschäftige, komme dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich nach dem Schluss der Berufungsverhandlung eingebrachten Beweisantrag keine Relevanz zu. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Beweisantrag ausführe, es ergebe sich aus der Einstellung des Strafverfahrens, dass es sich bei den Tieren des Zeugen R K um Wildschweine gehandelt habe, sei festzuhalten, dass sich aus einer Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ergeben könne. Die belangte Behörde habe sämtliche Zeugen einvernommen und selbständig ein Ermittlungsverfahren (unmittelbare Beweisaufnahme) durchgeführt, auf Grund der freien Beweiswürdigung der Aussagen der einvernommenen Zeugen und der aufgenommenen Beweise könne die belangte Behörde selbständig eine Beurteilung durchführen.
Nach Wiedergabe des § 7 VStG sowie der §§ 1, 3 Abs 1 Z 1, 3 Abs 2 und 135 Abs 1 Z 25 des NÖ Jagdgesetzes 1974 führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, es habe auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angesehen werden können, dass es der Beschwerdeführer jeweils vorsätzlich durch die Organisation und Durchführung von "Jagdveranstaltungen" in den gegenständlichen Jagdgehegen und durch das vorherige Einbringen von Waldschweinen erleichtert habe, dass die genannten Abschussnehmer an den genannten Tagen (nicht gekennzeichneten) Waldschweinen nachgestellt hätten. Waldschweine seien jedoch kein jagdbares Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974. Daher hätten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen werden können. Diese habe der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Das Ermittlungsverfahren habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ergeben, dass bei einer der genannten Jagden tatsächlich Waldschweine erlegt worden seien. Deshalb sei der Spruch der Erstbehörde in diese Richtung korrigiert worden.Nach Wiedergabe des Paragraph 7, VStG sowie der Paragraphen eins, 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz 2 und 135 Absatz eins, Ziffer 25, des NÖ Jagdgesetzes 1974 führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, es habe auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angesehen werden können, dass es der Beschwerdeführer jeweils vorsätzlich durch die Organisation und Durchführung von "Jagdveranstaltungen" in den gegenständlichen Jagdgehegen und durch das vorherige Einbringen von Waldschweinen erleichtert habe, dass die genannten Abschussnehmer an den genannten Tagen (nicht gekennzeichneten) Waldschweinen nachgestellt hätten. Waldschweine seien jedoch kein jagdbares Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974. Daher hätten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen werden können. Diese habe der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Das Ermittlungsverfahren habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ergeben, dass bei einer der genannten Jagden tatsächlich Waldschweine erlegt worden seien. Deshalb sei der Spruch der Erstbehörde in diese Richtung korrigiert worden.
Nach Wiedergabe des § 135 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974 sowie des § 19 VStG wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen nichts zu werten gewesen sei. Die verhängte Strafe erscheine durch den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten (dies selbst unter Zugrundelegung der seitens der Erstbehörde herangezogenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers). Die Strafen seien auf Grund der Tateinschränkung (es habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen werden können, dass auch Waldschweine bei diesen Jagden erlegt worden seien) jeweils spruchgemäß herabzusetzen gewesen. Die Korrektur der Strafnorm sei notwendig gewesen, weil diese in § 135 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974 enthalten sei. Diese Korrektur sei der belangten Behörde auch gestattet gewesen.Nach Wiedergabe des Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sowie des Paragraph 19, VStG wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen nichts zu werten gewesen sei. Die verhängte Strafe erscheine durch den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten (dies selbst unter Zugrundelegung der seitens der Erstbehörde herangezogenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers). Die Strafen seien auf Grund der Tateinschränkung (es habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen werden können, dass auch Waldschweine bei diesen Jagden erlegt worden seien) jeweils spruchgemäß herabzusetzen gewesen. Die Korrektur der Strafnorm sei notwendig gewesen, weil diese in Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 enthalten sei. Diese Korrektur sei der belangten Behörde auch gestattet gewesen.
B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
C. Erwägungen
1. Im Beschwerdefall sind folgende Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-25, maßgeblich: 1. Im Beschwerdefall sind folgende Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, -25, maßgeblich:
"I. Jagdrecht und Jagdrechtsausübung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Paragraph eins
Begriff des Jagdrechtes
§ 2 Paragraph 2
Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft
§ 3 Paragraph 3
Wild, jagdbare Tiere
1. Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, die Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild);
...
Bär, Luchs, Wolf, Fischotter und Wildkatze.
...
§ 135 Paragraph 135
Strafbestimmungen
...
25. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt;
..."
2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte nicht nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 bestraft werden dürfen, ist er im Ergebnis im Recht.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, durch Organisation
und Durchführung von "Jagdveranstaltungen" in den beiden
Jagdgehegen es vorsätzlich erleichtert zu haben, dass zu den
genannten Tatzeiten von näher genannten "zahlenden
Abschussnehmern" die Jagd auf nicht jagdbares Wild ausgeübt worden
sei. Die belangte Behörde hat sich dabei ausdrücklich auch auf
§ 7 VStG gestützt. Diese Bestimmung lautet:
"Anstiftung und Beihilfe
§ 7. Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine
Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist."
Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird nach der Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl VwGH vom 31. März 2008, 2008/17/0033, mwH). Anstiftung und Beihilfe sind somit nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (vgl VwGH vom 27. April 1999, 99/05/00020, mwH).Die durch Paragraph 7, VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG wird nach der Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann vergleiche , VwGH vom 31. März 2008, 2008/17/0033, mwH). Anstiftung und Beihilfe sind somit nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist vergleiche , VwGH vom 27. April 1999, 99/05/00020, mwH).
Im angefochtenen Bescheid wird zwar das Verhalten des Beschwerdeführers näher dargestellt, aber bezüglich der "zahlenden Abschussnehmer" - der unmittelbaren Täter - abgesehen vom spruchmäßigen Vorwurf des strafbaren Verhaltens der Ausübung der Jagd auf nicht jagdbare Tiere nicht näher aufgezeigt, welcher unmissverständlichen und klaren Verpflichtung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 diese zuwider gehandelt hätten. Die belangte Behörde hat nämlich im Ergebnis überzeugend dargestellt, dass Waldschweine - eine Kreuzung aus Haus- und Wildschweinen (vgl idS auch VwGH vom 16. Juni 1992, 92/11/0011, VwSlg 13661 A) - bejagt werden sollten, die kein jagdbares Wild iSd NÖ Jagdgesetz 1974 darstellen, zumal es sich dabei nicht um eine dort aufgezählte wildlebende Tierart handelt. Im angefochtenen Bescheid wird aber nicht näher begründet, dass nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 das Erlegen von nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Tiere verboten sei. Dies ergibt sich auch nicht unmittelbar auf Grund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetz 1974. Die Behörde hat sich auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Durchführung von "Jagdveranstaltungen" auf nicht jagdbare Tiere allenfalls als eine Ausübung der Jagd in einer nicht allgemein als weidgerecht anerkannten Weise einzustufen wäre, wobei die Frage weidgerechten Verhaltens von einer festzustellenden Tatfrage abhängig ist, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches (vgl VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071). Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar.Im angefochtenen Bescheid wird zwar das Verhalten des Beschwerdeführers näher dargestellt, aber bezüglich der "zahlenden Abschussnehmer" - der unmittelbaren Täter - abgesehen vom spruchmäßigen Vorwurf des strafbaren Verhaltens der Ausübung der Jagd auf nicht jagdbare Tiere nicht näher aufgezeigt, welcher unmissverständlichen und klaren Verpflichtung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 diese zuwider gehandelt hätten. Die belangte Behörde hat nämlich im Ergebnis überzeugend dargestellt, dass Waldschweine - eine Kreuzung aus Haus- und Wildschweinen vergleiche , idS auch VwGH vom 16. Juni 1992, 92/11/0011, VwSlg 13661 A) - bejagt werden sollten, die kein jagdbares Wild iSd NÖ Jagdgesetz 1974 darstellen, zumal es sich dabei nicht um eine dort aufgezählte wildlebende Tierart handelt. Im angefochtenen Bescheid wird aber nicht näher begründet, dass nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 das Erlegen von nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Tiere verboten sei. Dies ergibt sich auch nicht unmittelbar auf Grund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetz 1974. Die Behörde hat sich auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Durchführung von "Jagdveranstaltungen" auf nicht jagdbare Tiere allenfalls als eine Ausübung der Jagd in einer nicht allgemein als weidgerecht anerkannten Weise einzustufen wäre, wobei die Frage weidgerechten Verhaltens von einer festzustellenden Tatfrage abhängig ist, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches vergleiche , VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071). Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar.
3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c iVm § 79 Abs 11 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 3 iVm § 79 Abs 11 VwGG abgesehen werden. Zudem war eine solche Verhandlung auch mit Blick auf § 39 Abs 2 Z 6 iVm § 79 Abs 11 VwGG nicht erforderlich, da der Verwaltungsgerichtshof nach einem Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat - einen Tribunal iS der EMRK - angerufen wurde und vor diesem Verwaltungstribunal eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0198, mwH). 4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG abgesehen werden. Zudem war eine solche Verhandlung auch mit Blick auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG nicht erforderlich, da der Verwaltungsgerichtshof nach einem Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat - einen Tribunal iS der EMRK - angerufen wurde und vor diesem Verwaltungstribunal eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat vergleiche , etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0198, mwH).
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014). Die dort vorgesehenen Pauschbeträge beinhalten auch die Umsatzsteuer, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war (vgl etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,). Die dort vorgesehenen Pauschbeträge beinhalten auch die Umsatzsteuer, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war vergleiche , etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).
Wien, am 28. Februar 2014
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030167.X00Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016