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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 30. Juli 2012, Zl KUVS- 2628/9/2010, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M in M, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegend angefochtene Bescheid wurde bereits über Beschwerde der hier mitbeteiligten Partei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/03/0143, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG aufgehoben.Der vorliegend angefochtene Bescheid wurde bereits über Beschwerde der hier mitbeteiligten Partei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/03/0143, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG aufgehoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl den Beschluss vom 26. März 2012, 2008/03/0124, mwH) bewirkt bei der Bescheidbeschwerde die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen oder aus welchem Titel auch immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Auch die (auf dem Boden des § 42 Abs 3 iVm § 79 Abs 11 VwGG rückwirkende) Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde eines Dritten bewirkt Klaglosstellung.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss vom 26. März 2012, 2008/03/0124, mwH) bewirkt bei der Bescheidbeschwerde die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen oder aus welchem Titel auch immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG rückwirkende) Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde eines Dritten bewirkt Klaglosstellung.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG von einem nach § 12 Abs 1 leg cit gebildeten Senat einzustellen (vgl § 12 Abs 1 lit b VwGG).Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG von einem nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit gebildeten Senat einzustellen vergleiche , Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014). Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil die in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vorgesehenen Pauschbeträge auch den im Kostenverzeichnis begehrten Betrag für "2 Auszüge - Grundstücksverzeichnis" beinhalten (vgl etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084, mwH).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,). Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil die in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vorgesehenen Pauschbeträge auch den im Kostenverzeichnis begehrten Betrag für "2 Auszüge - Grundstücksverzeichnis" beinhalten vergleiche , etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084, mwH).
Wien, am 5. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030142.X00Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014