RS Vwgh 2007/12/20 2007/21/0401

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In § 86 Abs 3 FrPolG 2005 ist die Pflicht der Behörde normiert, zeitgleich mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abzusprechen. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung, die Durchsetzbarkeit der Entscheidung für einen Monat zur Ermöglichung der Vorbereitung der Ausreise aufzuschieben. Daraus folgt aber noch kein Verbot, die entgegen der genannten Verpflichtung zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke besteht nur insoweit, als der Durchsetzungsaufschub iSd § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge (Hinweis E 24. April 2007, 2007/21/0089). Hat die Behörde in dieser Hinsicht noch nicht über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abgesprochen, bleibt dem Fremden daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung des (eigentlich von Amts wegen zu gewährenden) Durchsetzungsaufschubes zu stellen und im Falle weiterer Säumnis die gegen die Untätigkeit von Behörden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde) in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210401.X02

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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