RS Vwgh 2007/12/20 2007/21/0140

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt (Hinweis B 24. Juni 2003, 2001/11/0360). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210140.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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