TE Vwgh Erkenntnis 2014/3/6 2013/11/0088

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §10 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs4;
GewO 1994 §1 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des V "X" in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 2013, Zl. UVS-FSG/V/49/1958/2013-1, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des römisch fünf "X" in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 2013, Zl. UVS-FSG/V/49/1958/2013-1, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18. September 2012 wurde K gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 (FSG) aufgefordert, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18. September 2012 wurde K gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz 1997 (FSG) aufgefordert, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Dagegen erhob K durch den beschwerdeführenden Verein, dieser vertreten durch seinen "Vizepräsidenten für Behördenbeziehungen" Y, Berufung.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführende Verein gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde.Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführende Verein gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde.

Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Vertreter begründete die belangte Behörde mit der Darstellung amtsbekannter Tatsachen betreffend die Vertretungstätigkeit des Y im Namen des Vereins H. Bereits in einem früheren Verfahren vor dem UVS Wien sei darauf hingewiesen worden, dass Y der Rechtsanwaltskammer Wien aus mehreren Verfahren wegen Winkelschreiberei bekannt sei. Weiters führt die belangte Behörde aus, es liege auch im hier zu beurteilenden Fall die Konstruktion vor, dass Y, als ein aus der Liste der Rechtsanwälte Gestrichener den beschwerdeführenden Verein in seiner Funktion als "VP Behördenbeziehungen" vertrete. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verein "a."

andere Zwecke erfülle, als durch Y vorgenommene Vertretungshandlungen gegen Entgelt zu legitimieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. 1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Die Beschwerde führt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, ins Treffen und rügt, der angefochtene Bescheid sei ohne Vorliegen eines den Spruch deckenden Ermittlungsergebnisses ergangen.

Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall fehlen diejenigen Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung erlauben, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des § 10 Abs. 3 AVG ausübt. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass vom Bestehen einer Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gemäß § 1 Abs. 5 GewO 1994 auch dann auszugehen ist, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll.Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall fehlen diejenigen Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung erlauben, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AVG ausübt. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass vom Bestehen einer Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gemäß Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1994 auch dann auszugehen ist, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 6. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110088.X00

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten