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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des BM in D, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28. Juni 2012, Zl. 409-773/3, betreffend Ladung nach dem SMG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid (nur dieser Teil des Bescheides vom 28. Juni 2012 ist von der Beschwerde erfasst) wurde der Beschwerdeführer in einer Angelegenheit nach dem SMG hinsichtlich eines näher genannten Zeitpunktes vor die belangte Behörde geladen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dieser Ladung Folge geleistet und sich zum genannten Ladungstermin bei der belangten Behörde der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Angesichts dessen können aus dem angefochtenen Ladungsbescheid keine Folgen - wie etwa die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels - mehr abgeleitet werden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0171, mwN).Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dieser Ladung Folge geleistet und sich zum genannten Ladungstermin bei der belangten Behörde der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Angesichts dessen können aus dem angefochtenen Ladungsbescheid keine Folgen - wie etwa die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels - mehr abgeleitet werden vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0171, mwN).
Die Beschwerde war somit wegen nachträglicher materieller Klaglosstellung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war somit wegen nachträglicher materieller Klaglosstellung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 6. März 2014
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110134.X00Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014