TE Vwgh Beschluss 2014/3/10 AW 2013/07/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des F,

2. der G, 3. der B, 4. der C, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Mag. Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. November 2013, Zl. Wa-2013-105916/1-Pan/Ne, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes und letztmalige Vorkehrungen (mitbeteiligte Partei: J), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0301 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 16. Oktober 2008 der mitbeteiligten Partei verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Quellwasser auf einem näher genannten Grundstück und zur Versorgung von neun Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser mit Wirkung vom 1. September 2009 erloschen sei. Unter einem wurden letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, die zum einen in der Entfernung von Einbauten und Installationen im Nahbereich der Quellfassung, insbesondere der 11 Schieber, die am Verteilerrohr angebunden waren, und zum anderen in der Entfernung eines näher genannten Schieberschachtes bestanden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf (BH) vom 16. Oktober 2008 der mitbeteiligten Partei verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Quellwasser auf einem näher genannten Grundstück und zur Versorgung von neun Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser mit Wirkung vom 1. September 2009 erloschen sei. Unter einem wurden letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, die zum einen in der Entfernung von Einbauten und Installationen im Nahbereich der Quellfassung, insbesondere der 11 Schieber, die am Verteilerrohr angebunden waren, und zum anderen in der Entfernung eines näher genannten Schieberschachtes bestanden.

Über die Schieber und die Verteilerrohre gelangte das Wasser aus der Quelle u.a. zu den Grundstücken der Beschwerdeführer, denen eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zum Wasserbezug aus dieser Quelle zukommt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde weiters einem Antrag der Beschwerdeführer auf Überlassung der Anlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde weiters einem Antrag der Beschwerdeführer auf Überlassung der Anlage nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 keine Folge gegeben.

Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verbanden die Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründeten diesen damit, dass die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen zur Vernichtung der seit Jahrzehnten bestehenden Wasserversorgungsanlage ihrer Liegenschaften führte. Es sei offenkundig, dass ihnen daraus ein erheblicher Schaden entstünde; so könnten ihre Liegenschaften zumindest vorübergehend nicht mit Trink- und Brauchwasser in ausreichendem Maße versorgt werden. Dazu komme der wirtschaftliche Aufwand, der nach erfolgter Beseitigung der Anlage im Falle ihrer Wiederherstellung erwüchse; es sei auch fraglich, ob die ihnen als dinglich Berechtigten daraus erwachsenden Kosten von dritter Seite ersetzt würden. Hingegen würde der Verbleib der seit rund 80 Jahren bestehenden Anlage niemanden Schaden bringen und insbesondere auch keinen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG anstelle der belangten Behörde ins Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erstattete zum Aufschiebungsantrag keine Stellungnahme.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG anstelle der belangten Behörde ins Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erstattete zum Aufschiebungsantrag keine Stellungnahme.

Die mitbeteiligte Partei äußerte sich ebenfalls nicht dazu.

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwendenAuf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Aufschub des Vollzugs des Aufschiebungsantrages nicht entgegen. Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei hat sonstige Interessen geltend gemacht, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Hingegen haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 10. März 2014

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070079.A00

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten