TE Vwgh Beschluss 2014/3/12 2013/17/0787

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der I GmbH in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Oktober 2013, Zl. UVS-113/96/2-2013, betreffend Aussetzung eines Einziehungsverfahrens nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2013 hat die belangte Behörde das Verfahren nach § 54 GSpG zur Einziehung von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 30 Abs. 2 VStG bis zur Entscheidung des Strafgerichts, ob mit diesen Glücksspielgeräten eine Straftat nach § 168 StGB begangen wurde, ausgesetzt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2013 hat die belangte Behörde das Verfahren nach Paragraph 54, GSpG zur Einziehung von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG bis zur Entscheidung des Strafgerichts, ob mit diesen Glücksspielgeräten eine Straftat nach Paragraph 168, StGB begangen wurde, ausgesetzt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Eigentümerin der eingezogenen Geräte in ihrer Berufung vorgebracht, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit auf Grund der geleisteten Einsätze nicht vorliege, weil auf den gegenständlichen Geräten Einsätze von über EUR 10,-- pro Spiel hätten geleistet werden können. Zudem seien auf allen Geräten Serienspiele im Automatikmodus möglich gewesen. Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz GSpG sei die Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes gegenüber einer allfälligen Strafbarkeit nach § 168 StGB ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen. Ob hinsichtlich der eingezogenen Glücksspielgeräte eine Straftat nach § 168 StGB begangen worden sei, entscheide das Gericht.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Eigentümerin der eingezogenen Geräte in ihrer Berufung vorgebracht, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit auf Grund der geleisteten Einsätze nicht vorliege, weil auf den gegenständlichen Geräten Einsätze von über EUR 10,-- pro Spiel hätten geleistet werden können. Zudem seien auf allen Geräten Serienspiele im Automatikmodus möglich gewesen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz GSpG sei die Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes gegenüber einer allfälligen Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen. Ob hinsichtlich der eingezogenen Glücksspielgeräte eine Straftat nach Paragraph 168, StGB begangen worden sei, entscheide das Gericht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin verweist darin auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 30. September 2013, wonach das auf Grund der Anzeige der erstinstanzlichen Behörde eingeleitete Strafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingestellt worden sei. Die Einstellung des Verfahrens sei bei "grundsätzlicher Bejahung der Zuständigkeit der Bundesjustiz aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 168 StGB infolge Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht" erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2013 habe die belangte Behörde das verwaltungsbehördliche Einziehungsverfahren ausgesetzt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der Staatsanwalt vorgelegen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin verweist darin auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 30. September 2013, wonach das auf Grund der Anzeige der erstinstanzlichen Behörde eingeleitete Strafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingestellt worden sei. Die Einstellung des Verfahrens sei bei "grundsätzlicher Bejahung der Zuständigkeit der Bundesjustiz aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 168, StGB infolge Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht" erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2013 habe die belangte Behörde das verwaltungsbehördliche Einziehungsverfahren ausgesetzt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der Staatsanwalt vorgelegen sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In der Gegenschrift wird unter anderem ausgeführt, die mit 14. Oktober 2013 datierte Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei bei der belangten Behörde erst am 29. Oktober 2014 eingelangt. Daraufhin habe die belangte Behörde das ausgesetzte Einziehungsverfahren wieder aufgenommen und mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 den erstinstanzlichen Einziehungsbescheid ersatzlos behoben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Dem Verwaltungsakt ist entnehmen, dass die belangte Behörde - wie in der Gegenschrift ausgeführt - das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzte Einziehungsverfahren wieder aufgenommen hat und mit Bescheid vom 31. Oktober 2013, Zl. UVS-113/96/4-2013, der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den erstinstanzlichen Einziehungsbescheid wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ersatzlos behoben hat.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH).

Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß § 30 Abs. 2 VStG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0249, und vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0018, zu § 38 AVG). In Hinblick darauf, dass das ausgesetzte Berufungsverfahren mit der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Einziehungsbescheides abgeschlossen wurde, besteht für die Beschwerdeführerin an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für ihre Rechtsstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0249, und vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0018, zu Paragraph 38, AVG). In Hinblick darauf, dass das ausgesetzte Berufungsverfahren mit der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Einziehungsbescheides abgeschlossen wurde, besteht für die Beschwerdeführerin an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für ihre Rechtsstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und Aufwandersatz nicht zuzusprechen.Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und Aufwandersatz nicht zuzusprechen.

Wien, am 12. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170787.X00

Im RIS seit

29.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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