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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R,
2. der K, 3. des H, 4. der F, 5. des FP und 6. der KP, alle vertreten durch Mag. Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Dezember 2013, Zl. UW.4.1.6/0580- I/5/2013, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 60 Abs. 1 lit. c iVm § 63 lit. b WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft S, z.Hd. Obmann M), erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0019 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:2. der K, 3. des H, 4. der F, 5. des FP und 6. der KP, alle vertreten durch Mag. Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Dezember 2013, Zl. UW.4.1.6/0580- I/5/2013, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft S, z.Hd. Obmann M), erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0019 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16. November 2011 wurden der mitbeteiligten Partei die wasserrechtlichen Bewilligungen für eine Sanierung des Quellgebietes M., die Neufassung einer weiteren Quelle, die Errichtung einer Ringleitung und die Erneuerung einer Drucksteigerungsanlage sowie einer UV-Desinfektionsanlage erteilt.
Die dagegen erhobenen Berufungen der Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Dezember 2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, wobei der mitbeteiligten Partei für die Sanierung des Quellgebietes M. auf bestimmt bezeichneten Flächen auf einem Streifen mit einer Breite von zumindest 6 m entlang der Trassen gemäß § 60 Abs. 1 lit. c iVm § 63 lit. b WRG 1959 eine Dienstbarkeit mit dem Recht, die hiefür erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen und die errichteten Bauwerke und technischen Einrichtungen zu betreiben, zu benutzen und instand zu halten, eingeräumt wurde.Die dagegen erhobenen Berufungen der Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Dezember 2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen, wobei der mitbeteiligten Partei für die Sanierung des Quellgebietes M. auf bestimmt bezeichneten Flächen auf einem Streifen mit einer Breite von zumindest 6 m entlang der Trassen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 eine Dienstbarkeit mit dem Recht, die hiefür erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen und die errichteten Bauwerke und technischen Einrichtungen zu betreiben, zu benutzen und instand zu halten, eingeräumt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde - gestützt auf ein Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen - im Wesentlichen aus, dass derzeit und auch künftig ein Bedarf an der Erschließung von Grundwasser im Bereich des Quellgebietes M. bestehe, weshalb die Sanierung der Quellfassungen in diesem Gebiet eine wesentliche Voraussetzung für die künftige Deckung des Wasserbedarfes im Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei sei.
Zur Frage der Erforderlichkeit habe der Amtssachverständige ausgeführt, die von den gegenständlichen Anlagen berührten Grundstücke würden bereits seit vielen Jahrzehnten für die Erschließung von Grundwässern genutzt. Die bestehenden Anlagen seien vor mehr als 50 Jahren errichtet worden; die betroffenen Grundstücke würden durch die nunmehr geplanten Fassungsanlagen in Form von Sickergalerien in ihren bisherigen Nutzungen nicht beeinträchtigt. Die Sickergalerien und Rohrleitungen sollten ebenso unterirdisch errichtet werden wie die derzeit schon bestehenden Quellschächte und Leitungen; dies bedeute, dass die bisher schon bestehenden Nutzungseinschränkungen der in Anspruch genommenen Grundstücke durch die gegenständlichen Anlagen im Zusammenhang mit der Sanierung der Quellfassungen nicht verändert würden. Es bestehe kein gelinderes Mittel, um das angestrebte Ziel der Verbesserung und nachhaltigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei zu erreichen.
Aufgrund dieser auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen erachtete die belangte Behörde die Einräumung eines Zwangsrechtes zur Duldung der Sanierung der Trinkwasserversorgungsanlage des Quellgebietes M. als zulässig.
2. Die dagegen erhobene Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachten dazu im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei entnehme im Quellgebiet M. auf den Grundstücken der Revisionswerber seit 1939 bis dato Wasser zur Nutzung. Nach einem Gutachten der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 15. Juli 2011 seien für die Realisierung des Projektes Baumschlägerungs- und Grabungsarbeiten in großem Ausmaß erforderlich, die den natürlich gestellten Bodenaufbau zerstören würden.
Durch das geplante Vorhaben der mitbeteiligten Partei "würde massiv in das Eigentumsrecht der Revisionswerber eingegriffen werden"; es müsste der Wald samt seiner Bestockung geschlägert werden, was einer Rodung gleichzusetzen sei. Damit seien mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerber "unverhältnismäßige Nachteile" verbunden.
3. Die mitbeteiligte Partei sprach sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und führte dazu im Wesentlichen aus, die Sanierung der Quellfassungen im Gebiet M. sei für die Sicherung der Wasserversorgung im Bereich der mitbeteiligten Partei notwendig; nach dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten gebe es keine schonendere Sanierungsmethode. Im Übrigen habe das Gutachten der Landwirtschaftskammer Salzburg nicht ergeben, dass Baumschlägerungs- und Grabungsarbeiten in großem Umfang erforderlich seien.
Diese Stellungnahme wurde den anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vergleiche , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; ferner etwa den hg. Beschluss vom 6. April 2009, Zl. AW 2009/07/0009, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; ferner etwa den hg. Beschluss vom 6. April 2009, Zl. AW 2009/07/0009, mwN).
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. November 2013, Zl. AW 2013/07/0029, mwN).Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. November 2013, Zl. AW 2013/07/0029, mwN).
5. Das - oben wiedergegebene - zum Aufschiebungsantrag der Revisionswerber erstattete Vorbringen (welchem zudem in der angeführten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei unter einem wichtigen Gesichtspunkt widersprochen wurde) ist nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, sodass - mit den auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen der belangten Behörde - im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über den Aufschiebungsantrag davon auszugehen ist, dass an den bewilligten Sanierungsmaßnahmen im Quellgebiet M. samt der dazu eingeräumten Dienstbarkeit ein Bedarf besteht, diese erforderlich sind und das dadurch angestrebte Ziel der Verbesserung und nachhaltigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei durch kein gelinderes Mittel erreicht werden kann.
Schon deshalb ist dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg beschieden.
Ergänzend sei darauf verwiesen, dass mit dem Hinweis, durch das geplante Vorhaben würde "massiv in das Eigentumsrecht der Revisionswerber eingegriffen", der den Revisionswerbern drohende unverhältnismäßige Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf die nach dem Gesagten notwendige ausreichend konkrete Weise dargelegt wurde.Ergänzend sei darauf verwiesen, dass mit dem Hinweis, durch das geplante Vorhaben würde "massiv in das Eigentumsrecht der Revisionswerber eingegriffen", der den Revisionswerbern drohende unverhältnismäßige Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht auf die nach dem Gesagten notwendige ausreichend konkrete Weise dargelegt wurde.
Wien, am 14. März 2014
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070019.J00Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014