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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des *****, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Juni 2014, Zl. 164.511/2- III/4/13, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Hat der Verfassungsgerichtshof - wie hier - in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat der Verfassungsgerichtshof - wie hier - in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Die beschwerdeführende Partei ist der am 31. Jänner 2014 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.Die beschwerdeführende Partei ist der am 31. Jänner 2014 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Es war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Wien, am 18. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220005.J00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014