TE Vwgh Beschluss 2014/3/18 2012/22/0100

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Veröffentlicht am 18.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
NAG 2005 §14b Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
NAG 2005 §45 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Mai 2012, Zl. 321.757/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den mit dem "Verlängerungsantrag" vom 13. November 2009 verbundenen Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß §§ 24 Abs. 4 und 45 Abs. 1 Z 2 iVm 14b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den mit dem "Verlängerungsantrag" vom 13. November 2009 verbundenen Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 45 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 14b Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

In ihrer Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 13. November 2009 bei der erstinstanzlichen Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung, verbunden mit einem Verlängerungsantrag, gestellt. Der Beschwerdeführer habe weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" und damit nicht die besondere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 14b Abs. 1 NAG erfüllt. Weiters verwies die Behörde darauf, über den "Verlängerungsantrag (...) nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden".In ihrer Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 13. November 2009 bei der erstinstanzlichen Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung, verbunden mit einem Verlängerungsantrag, gestellt. Der Beschwerdeführer habe weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" und damit nicht die besondere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, NAG erfüllt. Weiters verwies die Behörde darauf, über den "Verlängerungsantrag (...) nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden".

Die dagegen erhobene Beschwerde geht davon aus, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den angeführten Verlängerungsantrag abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Zusammenhang in seinem Recht auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, also auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, verletzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230).Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches sein nach Ansicht der Behörde mit dem "Verlängerungsantrag vom 13. November 2009 verbundener Antrag" auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" abgewiesen. In der Begründung wies die Behörde darauf hin, über den "Verlängerungsantrag" nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des "Verlängerungsantrages", über den die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch noch nicht entschieden hat. Über den "Verlängerungsantrag" spricht der gegenständliche Bescheid nicht ab. Die Abweisung des "Zweckänderungsantrages" wird mit gegenständlicher Beschwerde nicht bekämpft.

Mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 VwGG daher zurückzuweisen.Mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, VwGG daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 18. März 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012220100.X00

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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