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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Mai 2012, Zl. 321.757/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den mit dem "Verlängerungsantrag" vom 13. November 2009 verbundenen Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß §§ 24 Abs. 4 und 45 Abs. 1 Z 2 iVm 14b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den mit dem "Verlängerungsantrag" vom 13. November 2009 verbundenen Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 45 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 14b Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
In ihrer Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 13. November 2009 bei der erstinstanzlichen Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung, verbunden mit einem Verlängerungsantrag, gestellt. Der Beschwerdeführer habe weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" und damit nicht die besondere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 14b Abs. 1 NAG erfüllt. Weiters verwies die Behörde darauf, über den "Verlängerungsantrag (...) nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden".In ihrer Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 13. November 2009 bei der erstinstanzlichen Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung, verbunden mit einem Verlängerungsantrag, gestellt. Der Beschwerdeführer habe weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" und damit nicht die besondere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, NAG erfüllt. Weiters verwies die Behörde darauf, über den "Verlängerungsantrag (...) nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden".
Die dagegen erhobene Beschwerde geht davon aus, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den angeführten Verlängerungsantrag abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Zusammenhang in seinem Recht auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, also auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, verletzt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230).Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches sein nach Ansicht der Behörde mit dem "Verlängerungsantrag vom 13. November 2009 verbundener Antrag" auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" abgewiesen. In der Begründung wies die Behörde darauf hin, über den "Verlängerungsantrag" nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des "Verlängerungsantrages", über den die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch noch nicht entschieden hat. Über den "Verlängerungsantrag" spricht der gegenständliche Bescheid nicht ab. Die Abweisung des "Zweckänderungsantrages" wird mit gegenständlicher Beschwerde nicht bekämpft.
Mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 VwGG daher zurückzuweisen.Mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, VwGG daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 18. März 2014
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012220100.X00Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014