TE Vwgh Beschluss 2014/3/19 Ro 2014/09/0031

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs12;
AuslBG §28 Abs1 Z5 litb;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des K in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Dezember 2013, Zl. VwSen-253380/20/Py/Hu, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Außenvertretungsbefugter gemäß § 9 VStG der K GmbH mit Sitz in P der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 12 iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt; dabei wurde ihm spruchgemäß vorgeworfen, dass die K GmbH in der Zeit vom 16. Juni bis 2. August 2010 auf der Baustelle L die Arbeitsleistungen eines näher bezeichneten, bei der S-GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich, nämlich in M, Deutschland, beschäftigten und zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten, kroatischen Staatsangehörigen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und für den keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei, in Anspruch genommen habe, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfüllt gewesen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Außenvertretungsbefugter gemäß Paragraph 9, VStG der K GmbH mit Sitz in P der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt; dabei wurde ihm spruchgemäß vorgeworfen, dass die K GmbH in der Zeit vom 16. Juni bis 2. August 2010 auf der Baustelle L die Arbeitsleistungen eines näher bezeichneten, bei der S-GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich, nämlich in M, Deutschland, beschäftigten und zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten, kroatischen Staatsangehörigen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und für den keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei, in Anspruch genommen habe, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht erfüllt gewesen seien.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beimParagraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, BVG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim

Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

...

  1. (5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Revision wird der 27. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.In der vorliegenden Revision wird der 27. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde bereits im (den ersten Rechtsgang betreffenden) Vorerkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0087 bis 0088, (durch Verweis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065) in der Zitierung der verba legalia des § 18 Abs. 12 AuslBG kein Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse des § 44a VStG zum Spruch einer Entscheidung bezüglich einer Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG gesehen; vom Revisionswerber wurde auch kein Vorbringen hinsichtlich der möglichen Gefahr einer Doppelbestrafung oder Behinderung an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen erstattet.Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde bereits im (den ersten Rechtsgang betreffenden) Vorerkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0087 bis 0088, (durch Verweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065) in der Zitierung der verba legalia des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG kein Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse des Paragraph 44 a, VStG zum Spruch einer Entscheidung bezüglich einer Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG gesehen; vom Revisionswerber wurde auch kein Vorbringen hinsichtlich der möglichen Gefahr einer Doppelbestrafung oder Behinderung an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen erstattet.

Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung ein (wesentliches) Tatbestandselement des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2013/09/0025), wie auch § 18 Abs. 12 AuslBG eindeutig als Normadressaten für die Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber nennt. Die als Folge der unzureichenden Kontrolle gegebene Verantwortung des Revisionswerbers für die K GmbH ergibt sich aus § 9 VStG ohne Differenzierung der in den Tatbeständen des § 28 AuslBG normierten Verwendung der ausländischen Arbeitskraft.Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung ein (wesentliches) Tatbestandselement des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG ist vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2013/09/0025), wie auch Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG eindeutig als Normadressaten für die Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber nennt. Die als Folge der unzureichenden Kontrolle gegebene Verantwortung des Revisionswerbers für die K GmbH ergibt sich aus Paragraph 9, VStG ohne Differenzierung der in den Tatbeständen des Paragraph 28, AuslBG normierten Verwendung der ausländischen Arbeitskraft.

Zur gerügten Unterlassung der Einvernahme weiterer Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich dem Vorliegen eines nach der ständigen Judikatur erforderlichen funktionierenden Kontrollsystems (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/09/0212, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235) gelangen hätte müssen, welches zur Exculpierung des Revisionswerbers führen hätte können.Zur gerügten Unterlassung der Einvernahme weiterer Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich dem Vorliegen eines nach der ständigen Judikatur erforderlichen funktionierenden Kontrollsystems vergleiche , dazu u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/09/0212, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235) gelangen hätte müssen, welches zur Exculpierung des Revisionswerbers führen hätte können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090031.J00

Im RIS seit

16.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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