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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §18 Abs12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des K in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Dezember 2013, Zl. VwSen-253380/20/Py/Hu, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Außenvertretungsbefugter gemäß § 9 VStG der K GmbH mit Sitz in P der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 12 iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt; dabei wurde ihm spruchgemäß vorgeworfen, dass die K GmbH in der Zeit vom 16. Juni bis 2. August 2010 auf der Baustelle L die Arbeitsleistungen eines näher bezeichneten, bei der S-GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich, nämlich in M, Deutschland, beschäftigten und zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten, kroatischen Staatsangehörigen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und für den keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei, in Anspruch genommen habe, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfüllt gewesen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Außenvertretungsbefugter gemäß Paragraph 9, VStG der K GmbH mit Sitz in P der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt; dabei wurde ihm spruchgemäß vorgeworfen, dass die K GmbH in der Zeit vom 16. Juni bis 2. August 2010 auf der Baustelle L die Arbeitsleistungen eines näher bezeichneten, bei der S-GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich, nämlich in M, Deutschland, beschäftigten und zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten, kroatischen Staatsangehörigen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und für den keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei, in Anspruch genommen habe, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht erfüllt gewesen seien.
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beimParagraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, BVG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim
Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
...
..."
In der vorliegenden Revision wird der 27. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.In der vorliegenden Revision wird der 27. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde bereits im (den ersten Rechtsgang betreffenden) Vorerkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0087 bis 0088, (durch Verweis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065) in der Zitierung der verba legalia des § 18 Abs. 12 AuslBG kein Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse des § 44a VStG zum Spruch einer Entscheidung bezüglich einer Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG gesehen; vom Revisionswerber wurde auch kein Vorbringen hinsichtlich der möglichen Gefahr einer Doppelbestrafung oder Behinderung an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen erstattet.Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde bereits im (den ersten Rechtsgang betreffenden) Vorerkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0087 bis 0088, (durch Verweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065) in der Zitierung der verba legalia des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG kein Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse des Paragraph 44 a, VStG zum Spruch einer Entscheidung bezüglich einer Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG gesehen; vom Revisionswerber wurde auch kein Vorbringen hinsichtlich der möglichen Gefahr einer Doppelbestrafung oder Behinderung an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen erstattet.
Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung ein (wesentliches) Tatbestandselement des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2013/09/0025), wie auch § 18 Abs. 12 AuslBG eindeutig als Normadressaten für die Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber nennt. Die als Folge der unzureichenden Kontrolle gegebene Verantwortung des Revisionswerbers für die K GmbH ergibt sich aus § 9 VStG ohne Differenzierung der in den Tatbeständen des § 28 AuslBG normierten Verwendung der ausländischen Arbeitskraft.Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung ein (wesentliches) Tatbestandselement des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG ist vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2013/09/0025), wie auch Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG eindeutig als Normadressaten für die Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber nennt. Die als Folge der unzureichenden Kontrolle gegebene Verantwortung des Revisionswerbers für die K GmbH ergibt sich aus Paragraph 9, VStG ohne Differenzierung der in den Tatbeständen des Paragraph 28, AuslBG normierten Verwendung der ausländischen Arbeitskraft.
Zur gerügten Unterlassung der Einvernahme weiterer Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich dem Vorliegen eines nach der ständigen Judikatur erforderlichen funktionierenden Kontrollsystems (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/09/0212, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235) gelangen hätte müssen, welches zur Exculpierung des Revisionswerbers führen hätte können.Zur gerügten Unterlassung der Einvernahme weiterer Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich dem Vorliegen eines nach der ständigen Judikatur erforderlichen funktionierenden Kontrollsystems vergleiche , dazu u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/09/0212, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235) gelangen hätte müssen, welches zur Exculpierung des Revisionswerbers führen hätte können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090031.J00Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014