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E000 EU- Recht allgemein;Norm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der SK in W, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. August 2013, Zl. VwSen-253179/9/Py/Hu, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als die gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung Berufene der S GmbH mit Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft fünf näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige (eine Slowakin, drei Ungarinnen, eine Rumänin) am 11. November 2010 im Nachtclub A beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als die gemäß Paragraph 9, VStG nach außen zur Vertretung Berufene der S GmbH mit Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft fünf näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige (eine Slowakin, drei Ungarinnen, eine Rumänin) am 11. November 2010 im Nachtclub A beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch fünf Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. November 2013, B 911/2013-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. November 2013, B 911/2013-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 8 VwGbk-ÜG lautet: Paragraph 8, VwGbk-ÜG lautet:
"Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.""Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Maßgeblich ist das Datum des Abtretungsbeschlusses, hier der 21. November 2013.
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtanwendung des "Günstigkeitsprinzips".
Der vorliegende Beschwerdefall ist jenen Fällen gleichgelagert, welche dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0105 (und dem darin zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2012, B 1003/11-7, B 1004/11- 7), zugrunde liegen. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich Argumente zum Günstigkeitsprinzip (unter Hinweis auf Urteile des EuGH, Bestimmungen der MRK und der EGRC) vorbringt, verkennt sie nach wie vor, dass es gegenständlich darum geht, dass das strafrechtliche Unwerturteil für die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG generell weiterhin aufrecht ist, auch wenn durch das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch BGBl. I 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, die hier beschäftigten Ausländerinnen nunmehr nicht mehr vom Beschäftigungsverbot erfasst sind. Es geht um einen Verstoß gegen eine konkrete Verhaltenspflicht (nämlich die im Vorhinein mit Ablaufdatum versehene Einschränkung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU), der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist. Der Wegfall dieser konkreten Verhaltenspflicht ist nicht mit einer durch den Beitritt von Mitgliedstaaten erfolgten Änderung der innerstaatlichen Rechtslage durch europarechtliche Normen zu vergleichen (vgl. auch das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2012/09/0094).Der vorliegende Beschwerdefall ist jenen Fällen gleichgelagert, welche dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0105 (und dem darin zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2012, B 1003/11-7, B 1004/11- 7), zugrunde liegen. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich Argumente zum Günstigkeitsprinzip (unter Hinweis auf Urteile des EuGH, Bestimmungen der MRK und der EGRC) vorbringt, verkennt sie nach wie vor, dass es gegenständlich darum geht, dass das strafrechtliche Unwerturteil für die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG generell weiterhin aufrecht ist, auch wenn durch das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011,, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, die hier beschäftigten Ausländerinnen nunmehr nicht mehr vom Beschäftigungsverbot erfasst sind. Es geht um einen Verstoß gegen eine konkrete Verhaltenspflicht (nämlich die im Vorhinein mit Ablaufdatum versehene Einschränkung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU), der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist. Der Wegfall dieser konkreten Verhaltenspflicht ist nicht mit einer durch den Beitritt von Mitgliedstaaten erfolgten Änderung der innerstaatlichen Rechtslage durch europarechtliche Normen zu vergleichen vergleiche , auch das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2012/09/0094).
Mit der unbelegten Behauptung, die rumänische Staatsangehörige ML habe sich nur "zur Probe" im Lokal aufgehalten, zeigt die Beschwerdeführerin weder die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde noch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels auf.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. März 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090007.J00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014