Index
E3R E01100000;Norm
32009R0810 Visakodex Art24 Abs2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des F A, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 27. September 2013, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, verfügte in der Vergangenheit wiederholt über jeweils zur mehrfachen Einreise berechtigende Schengen-Visa, und zwar für die Zeiträume vom 19. März 2011 bis 18. Juni 2011, vom 24. Juni 2011 bis 23. Dezember 2011, vom 24. Dezember 2011 bis 23. Dezember 2012 und zuletzt vom 13. Februar 2013 bis 12. Mai 2013 für einen Aufenthalt von insgesamt 30 Tagen.
Am 12. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Skopje (der belangten Behörde) die Erteilung eines weiteren Visums. Er bediente sich dabei des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) vorgesehenen Antragsformulars (Anhang I) und verwies auf seine Tätigkeit als "Reiseleiter" für ein Unternehmen, das Busreisen von Schärding nach Peja (Kosovo) und retour dreimal wöchentlich durchführt. In den dafür vorgesehenen Rubriken des Formblatts gab er an, eine "mehrfache Einreise" zu beantragen und einen Aufenthalt in der Dauer von einem Jahr/90 Tage zu beabsichtigen; als "geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum" bzw. "geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum" waren der 20. September 2013 bzw. der 19. September 2014 angegeben. Demnach hat der Beschwerdeführer ein Visum C - mit Gültigkeitsdauer für ein Jahr und der Möglichkeit mehrfacher Einreisen - für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen beantragt.Am 12. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Skopje (der belangten Behörde) die Erteilung eines weiteren Visums. Er bediente sich dabei des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) vorgesehenen Antragsformulars (Anhang römisch eins) und verwies auf seine Tätigkeit als "Reiseleiter" für ein Unternehmen, das Busreisen von Schärding nach Peja (Kosovo) und retour dreimal wöchentlich durchführt. In den dafür vorgesehenen Rubriken des Formblatts gab er an, eine "mehrfache Einreise" zu beantragen und einen Aufenthalt in der Dauer von einem Jahr/90 Tage zu beabsichtigen; als "geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum" bzw. "geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum" waren der 20. September 2013 bzw. der 19. September 2014 angegeben. Demnach hat der Beschwerdeführer ein Visum C - mit Gültigkeitsdauer für ein Jahr und der Möglichkeit mehrfacher Einreisen - für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen beantragt.
Im Akt der belangten Behörde wurden an Hand der Ein- und Ausreisestempel in den hergestellten Reisepasskopien folgende Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich während der Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Visums handschriftlich wie folgt festgehalten:
...
...
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
...
Artikel 24
Erteilung eines einheitlichen Visums
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.
...
a) Der Antragsteller weist nach, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, bzw. er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reisen, Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die wegen der Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen reisen, Familienmitgliedern von Unionsbürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und Seeleuten der Fall ist, und
b) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nach.
...
Artikel 32
Visumverweigerung
a) wenn der Antragsteller:
...
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
...
Art. 5 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen), der in Art. 21 Abs. 1 Visakodex angesprochen wird und an den der oben zitierte Versagungsgrund des Art. 32 Visakodex anknüpft, lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera e, des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen), der in Artikel 21, Absatz eins, Visakodex angesprochen wird und an den der oben zitierte Versagungsgrund des Artikel 32, Visakodex anknüpft, lautet:
Artikel 5
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
...
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
Im gegenständlichen Fall geht es um die Ausstellung eines Mehrfachvisums iSd Art. 24 Abs. 2 Visakodex. Angesichts dessen hat die belangte Behörde zu Recht die Vorschriften des Visakodex zur Anwendung gebracht. Bezugnahmen in der Beschwerde auf die Bestimmungen der §§ 20 ff FPG gehen daher von vornherein ins Leere (vgl. dazu des Näheren das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0156). Das gilt insbesondere für das Vorbringen, die belangte Behörde hätte nach § 21 Abs. 1 Z 3 (iVm Abs. 4) FPG eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt.Im gegenständlichen Fall geht es um die Ausstellung eines Mehrfachvisums iSd Artikel 24, Absatz 2, Visakodex. Angesichts dessen hat die belangte Behörde zu Recht die Vorschriften des Visakodex zur Anwendung gebracht. Bezugnahmen in der Beschwerde auf die Bestimmungen der Paragraphen 20, ff FPG gehen daher von vornherein ins Leere vergleiche , dazu des Näheren das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0156). Das gilt insbesondere für das Vorbringen, die belangte Behörde hätte nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4,) FPG eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt.
Die belangte Behörde prüfte den gegenständlichen Antrag somit zu Recht im Sinne des Art. 21 Abs. 1 und 3 lit. d Visakodex dahin, ob der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Sie verneinte diese Voraussetzung erkennbar deshalb, weil der Beschwerdeführer die entsprechend dem zuletzt erteilten Visum erlaubte Aufenthaltsdauer von 30 Tagen um 2 Tage überschritten habe und weil er während seiner längeren Aufenthalte in Österreich (13 Tage, 7 Tage und 6 Tage) in Form der Ausübung des "Telefondienstes" und der Organisation der Reisen für seinen "Dienstgeber" einer unselbständigen Tätigkeit, die einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte, nachgegangen sei. Demzufolge hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex gestützt, weil der Beschwerdeführer "als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft" wurde. Damit wurde aber der Sache nach auch das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 24 Abs. 2 lit. b Visakodex, wonach der Antragsteller seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, nachzuweisen hat, für nicht gegeben erachtet.Die belangte Behörde prüfte den gegenständlichen Antrag somit zu Recht im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, und 3 Litera d, Visakodex dahin, ob der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Sie verneinte diese Voraussetzung erkennbar deshalb, weil der Beschwerdeführer die entsprechend dem zuletzt erteilten Visum erlaubte Aufenthaltsdauer von 30 Tagen um 2 Tage überschritten habe und weil er während seiner längeren Aufenthalte in Österreich (13 Tage, 7 Tage und 6 Tage) in Form der Ausübung des "Telefondienstes" und der Organisation der Reisen für seinen "Dienstgeber" einer unselbständigen Tätigkeit, die einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte, nachgegangen sei. Demzufolge hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Versagungsgrund nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi Visakodex gestützt, weil der Beschwerdeführer "als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft" wurde. Damit wurde aber der Sache nach auch das Vorliegen der Voraussetzung nach Artikel 24, Absatz 2, Litera b, Visakodex, wonach der Antragsteller seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, nachzuweisen hat, für nicht gegeben erachtet.
In diesem Zusammenhang gesteht die Beschwerde zu, dass der Beschwerdeführer das ihm zuletzt für den Zeitraum 13. Februar 2013 bis 12. Mai 2013 erteilte Visum mit einem Aufenthalt in der Dauer von insgesamt 32 Tagen "ausgenutzt" habe. "Sohin" - so folgerte die Beschwerde - wären jedenfalls noch 58 Tage Aufenthalt im Schengenraum zulässig gewesen; eine Überschreitung der Visumsdauer liege daher jedenfalls nicht vor.
Dabei geht der Beschwerdeführer jedoch von der unrichtigen Prämisse aus, das erwähnte Visum hätte ihn zu einem Aufenthalt "von 90 Tagen binnen 3 Monaten" berechtigt. Tatsächlich hatte das die mehrfache Einreise ermöglichende Visum zwar eine Gültigkeit von drei Monaten, die erlaubte Aufenthaltsdauer in diesem Zeitraum war jedoch auf 30 Tage beschränkt, sodass die belangte Behörde zu Recht eine diesbezügliche Überschreitung angenommen hat.
In den weiteren Ausführungen meint der Beschwerdeführer, ein durchgehender Aufenthalt "von 13 bzw. 6 Tagen" widerspreche "in keinster Weise" der Gesetzeslage. Bedenken, dass der Beschwerdeführer die Vorschriften des AuslBG umgehen bzw. gegen diese verstoßen würde, seien "weder in den Bescheid aufgenommen, noch begründet worden". Jedenfalls habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährdet.
Damit zeigt der Beschwerdeführer zunächst keinen Begründungsmangel auf, weil für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/21/0158, Punkt 3., mwN). Im Übrigen lassen diese Beschwerdeausführungen außer Acht, dass aus Anlass der Übermittlung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Begleitschreiben der belangten Behörde auf dessen Stellungnahme zum diesbezüglichen behördlichen Vorhalt eingegangen und der Sache nach eine nähere Begründung der antragsabweisenden Entscheidung unter Bezugnahme auf die Aktenlage vorgenommen wurde. Auf den danach erkennbaren Standpunkt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Funktion eines "Reiseleiters" innegehabt und sei dem entsprechend mit einer der nächsten Touren in den Kosovo zurückgekehrt, sondern er sei hier fast zwei Wochen bzw. zweimal fast eine ganze Woche verblieben und habe in diesen Zeiträumen eine dem AuslBG unterliegende unselbständige Erwerbstätigkeit entfaltet, geht die Beschwerde aber gar nicht konkret ein.Damit zeigt der Beschwerdeführer zunächst keinen Begründungsmangel auf, weil für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/21/0158, Punkt 3., mwN). Im Übrigen lassen diese Beschwerdeausführungen außer Acht, dass aus Anlass der Übermittlung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Begleitschreiben der belangten Behörde auf dessen Stellungnahme zum diesbezüglichen behördlichen Vorhalt eingegangen und der Sache nach eine nähere Begründung der antragsabweisenden Entscheidung unter Bezugnahme auf die Aktenlage vorgenommen wurde. Auf den danach erkennbaren Standpunkt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Funktion eines "Reiseleiters" innegehabt und sei dem entsprechend mit einer der nächsten Touren in den Kosovo zurückgekehrt, sondern er sei hier fast zwei Wochen bzw. zweimal fast eine ganze Woche verblieben und habe in diesen Zeiträumen eine dem AuslBG unterliegende unselbständige Erwerbstätigkeit entfaltet, geht die Beschwerde aber gar nicht konkret ein.
Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens im Zusammenhang mit dem ihm zuletzt erteilten Visum kann der belangten Behörde aber - auch unter Bedachtnahme auf den ihr insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (siehe dazu jüngst das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-84/12, "Rahmanian Koushkaki", Rz. 56 ff.) - im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie deshalb eine mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens und in Bezug auf einen geordneten Arbeitsmarkt) prognostizierte und die Ausstellung des beantragten Mehrfachvisums verweigerte, zumal hierfür im Sinne des Art. 24 Abs. 2 lit. b Visakodex eine besondere Verlässlichkeit des Visumwerbers gegeben sein muss.Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens im Zusammenhang mit dem ihm zuletzt erteilten Visum kann der belangten Behörde aber - auch unter Bedachtnahme auf den ihr insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (siehe dazu jüngst das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-84/12, "Rahmanian Koushkaki", Rz. 56 ff.) - im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie deshalb eine mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens und in Bezug auf einen geordneten Arbeitsmarkt) prognostizierte und die Ausstellung des beantragten Mehrfachvisums verweigerte, zumal hierfür im Sinne des Artikel 24, Absatz 2, Litera b, Visakodex eine besondere Verlässlichkeit des Visumwerbers gegeben sein muss.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. März 2014
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0084 Rahmanian Koushkaki VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210208.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014