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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Oktober 2013, Zl. UVS-107/43/14-2013, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: SK in H, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. März 2013 wurde der Mitbeteiligte für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber einen namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen im Betrieb einer näher angegebenen GmbH seit 16. Juli 2012 bis laufend beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 145 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG"(§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. März 2013 wurde der Mitbeteiligte für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber einen namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen im Betrieb einer näher angegebenen GmbH seit 16. Juli 2012 bis laufend beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12, bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 145, und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG"(Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt worden sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Tatumschreibung des Bescheidspruches im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zum Ausdruck kommen müsse, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich Verantwortlicher begangen habe.Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Tatumschreibung des Bescheidspruches im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zum Ausdruck kommen müsse, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich Verantwortlicher begangen habe.
Es müsse erkennbar sein, in welcher Eigenschaft und für welche Personen den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung treffe. Es bedürfe der eindeutigen Angabe der Organfunktion, die eine Subsumption unter die Bestimmung des § 9 VStG zulasse. Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz werde der Mitbeteiligte als Arbeitgeber bezeichnet. Es sei daher nicht erkennbar, ob der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Tat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der angeführten GmbH und demnach als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer oder aber in eigener Verantwortung begangen habe. Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz entspreche daher nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG.Es müsse erkennbar sein, in welcher Eigenschaft und für welche Personen den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung treffe. Es bedürfe der eindeutigen Angabe der Organfunktion, die eine Subsumption unter die Bestimmung des Paragraph 9, VStG zulasse. Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz werde der Mitbeteiligte als Arbeitgeber bezeichnet. Es sei daher nicht erkennbar, ob der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Tat als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der angeführten GmbH und demnach als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer oder aber in eigener Verantwortung begangen habe. Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz entspreche daher nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - wegen § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - wegen Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Replik durch die mitbeteiligte Partei erwogen:
Der beschwerdeführende Bundesminister weist zu Recht darauf hin, dass die Berufungsbehörde, die nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 66 Abs. 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, berechtigt und sogar verpflichtet ist, im Spruch das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin im Grunde des § 44a Z. 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben und - ohne dass dadurch eine unzulässige Auswechslung der Tat bzw. Überschreitung der "Sache" des Verwaltungsverfahrens erfolgte - das innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfene Verhalten in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu präzisieren, dass die Tat dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zuzurechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, Zl. 2010/09/0142, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Der beschwerdeführende Bundesminister weist zu Recht darauf hin, dass die Berufungsbehörde, die nach dem gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache zu entscheiden hat, berechtigt und sogar verpflichtet ist, im Spruch das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin im Grunde des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben und - ohne dass dadurch eine unzulässige Auswechslung der Tat bzw. Überschreitung der "Sache" des Verwaltungsverfahrens erfolgte - das innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfene Verhalten in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu präzisieren, dass die Tat dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zuzurechnen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, Zl. 2010/09/0142, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Mitbeteiligte weist zwar zu Recht darauf hin, dass es für den Beschuldigten einen Unterschied macht, ob er als Verantwortlicher einer juristischen Person oder in eigener Verantwortung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen wird, er hat auch ein Recht darauf, dass über diese Frage richtig entschieden wird. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Berufungsbehörde, die in der Sache entscheidet, befugt und verpflichtet ist, im Spruch ihres Bescheides in diesem Punkt den Ausspruch der Behörde erster Instanz richtigzustellen und zu präzisieren.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. März 2014
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090182.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014