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L20017 Personalvertretung Tirol;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des G D in X, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid der Wahlkommission für die Wahlen der Zentralpersonalvertretung I, der Dienststellenpersonalvertretungen und der Behindertenvertrauensperson 2012 der Stadt Innsbruck vom 24. Juni 2013, betreffend Antrag gemäß § 11 Abs. 6 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des G D in römisch zehn, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid der Wahlkommission für die Wahlen der Zentralpersonalvertretung römisch eins, der Dienststellenpersonalvertretungen und der Behindertenvertrauensperson 2012 der Stadt Innsbruck vom 24. Juni 2013, betreffend Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 6, des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Beamter der Landeshauptstadt X. Am 27./28. Februar 2012 wurde er zum Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung 7 der Berufsfeuerwehr I gewählt.Der Beschwerdeführer ist Beamter der Landeshauptstadt römisch zehn. Am 27./28. Februar 2012 wurde er zum Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung 7 der Berufsfeuerwehr römisch eins gewählt.
Mit Erledigung der Zentralpersonalvertretung I der Landeshauptstadt X (in der Folge: ZPV I) vom 13. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen gröblicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 16 Tiroler Gemeinde Personalvertretungsgesetz (in der Folge: GdPVG Tir 1990) seines Amtes für verlustig erklärt.Mit Erledigung der Zentralpersonalvertretung römisch eins der Landeshauptstadt römisch zehn (in der Folge: ZPV römisch eins) vom 13. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen gröblicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 16, Tiroler Gemeinde Personalvertretungsgesetz (in der Folge: GdPVG Tir 1990) seines Amtes für verlustig erklärt.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung durch die Wahlkommission für die Wahlen der Zentralpersonalvertretung I, der Dienststellenpersonalvertretungen und der Behindertenvertrauensperson 2012 der Stadt X, dass seine Mitgliedschaft im Rahmen der Dienststellenpersonalvertretung der Feuerwehr von X weder ruhe noch erloschen sei.Mit Schreiben vom 8. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung durch die Wahlkommission für die Wahlen der Zentralpersonalvertretung römisch eins, der Dienststellenpersonalvertretungen und der Behindertenvertrauensperson 2012 der Stadt römisch zehn, dass seine Mitgliedschaft im Rahmen der Dienststellenpersonalvertretung der Feuerwehr von römisch zehn weder ruhe noch erloschen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, in § 11 Abs. 2 GdPVG Tir 1990 seien die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft taxativ aufgezählt und es sei gleichzeitig festgelegt, dass im Zweifel die Wahlkommission über das Erlöschen entscheide. Da in dieser Bestimmung von "Erlöschen" gesprochen werde, sei davon auszugehen, dass zuerst der Schritt der Enthebung - im vorliegenden Fall der Ausspruch des Amtsverlustes - gesetzt werden müsse, damit in der Folge das Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 11 Abs. 2 lit. d GdPVG Tir 1990 eintreten könne. Für eine Amtsenthebung gemäß § 16 leg. cit. sei aber ausdrücklich festgelegt, dass die Kompetenz dafür ausschließlich bei der Zentralpersonalvertretung, hier der ZPV I liege, und gegen deren Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die unterschiedliche Formulierung in den §§ 11 Abs. 2 und 6 (nämlich "Erlöschen") sowie § 16 Abs. 2 GdPVG Tir 1990 (nämlich "für verlustig erklären") außer Acht gelassen werde, seien im gegenständlichen Fall die Bestimmungen in § 16 Abs. 2 leg. cit., in dem die Verschwiegenheit gesondert behandelt werde, primär und die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 leg. cit. lediglich subsidiär anzuwenden. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber weiters in Abs. 6 dieser Bestimmung festlege, dass über das Erlöschen der Mitgliedschaft nur im Zweifel die Wahlkommission zu entscheiden habe. Zweifel seien im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da die ZPV I im Rahmen der ihr vom Gesetz übertragenen Kompetenz den Amtsverlust des Antragstellers ausgesprochen habe. Für die belangte Behörde ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit, zumal ihr nicht die Kompetenz als Rechtsmittelinstanz für Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung I zustehe.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, in Paragraph 11, Absatz 2, GdPVG Tir 1990 seien die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft taxativ aufgezählt und es sei gleichzeitig festgelegt, dass im Zweifel die Wahlkommission über das Erlöschen entscheide. Da in dieser Bestimmung von "Erlöschen" gesprochen werde, sei davon auszugehen, dass zuerst der Schritt der Enthebung - im vorliegenden Fall der Ausspruch des Amtsverlustes - gesetzt werden müsse, damit in der Folge das Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, GdPVG Tir 1990 eintreten könne. Für eine Amtsenthebung gemäß Paragraph 16, leg. cit. sei aber ausdrücklich festgelegt, dass die Kompetenz dafür ausschließlich bei der Zentralpersonalvertretung, hier der ZPV römisch eins liege, und gegen deren Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die unterschiedliche Formulierung in den Paragraphen 11, Absatz 2 und 6 (nämlich "Erlöschen") sowie Paragraph 16, Absatz 2, GdPVG Tir 1990 (nämlich "für verlustig erklären") außer Acht gelassen werde, seien im gegenständlichen Fall die Bestimmungen in Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit., in dem die Verschwiegenheit gesondert behandelt werde, primär und die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. lediglich subsidiär anzuwenden. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber weiters in Absatz 6, dieser Bestimmung festlege, dass über das Erlöschen der Mitgliedschaft nur im Zweifel die Wahlkommission zu entscheiden habe. Zweifel seien im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da die ZPV römisch eins im Rahmen der ihr vom Gesetz übertragenen Kompetenz den Amtsverlust des Antragstellers ausgesprochen habe. Für die belangte Behörde ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit, zumal ihr nicht die Kompetenz als Rechtsmittelinstanz für Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung römisch eins zustehe.
Gegen diesen Bescheid vom 24. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 2. Oktober 2013, B 879/2013-7, B 972/2013-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen die Erledigung der ZPV I vom 13. März 2013 wurde ebenso wie ein diesbezüglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen).Gegen diesen Bescheid vom 24. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 2. Oktober 2013, B 879/2013-7, B 972/2013-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen die Erledigung der ZPV römisch eins vom 13. März 2013 wurde ebenso wie ein diesbezüglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Ergänzung der Beschwerde (hinsichtlich der hier gegenständlichen Bekämpfung des Bescheides vom 24. Juni 2013) durch den Beschwerdeführer sowie Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Die hier maßgeblichen §§ 11 und 16 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (GdPVG Tir 1990) lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Paragraphen 11 und 16 des Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (GdPVG Tir 1990) lauten (auszugsweise):
"§ 11
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
a) während des Ausschlusses von der Wählbarkeit nach § 23 Abs. 3, a) während des Ausschlusses von der Wählbarkeit nach Paragraph 23, Absatz 3,,
b) während der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, außer das Organ, dem das betroffene Mitglied angehört, spricht sich einstimmig gegen das Ruhen der Mitgliedschaft aus. Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung ruht überdies während einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle.
a) den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern nicht das Ruhen der Mitgliedschaft eintritt,
§ 16 Paragraph 16
Verschwiegenheitspflicht
§ 16 Abs. 2 GdPVG Tir 1990 regelt unmissverständlich, dass bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter die Erklärung (Feststellung) über dessen Amtsverlust durch die Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung zu erfolgen hat. Für diesen von § 11 Abs. 2 lit. d leg. cit. umfassten Tatbestand stellt diese Zuständigkeitsregelung somit eine lex specialis zur Bestimmung in § 11 Abs. 6 leg. cit. dar. Paragraph 16, Absatz 2, GdPVG Tir 1990 regelt unmissverständlich, dass bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter die Erklärung (Feststellung) über dessen Amtsverlust durch die Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung zu erfolgen hat. Für diesen von Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, leg. cit. umfassten Tatbestand stellt diese Zuständigkeitsregelung somit eine lex specialis zur Bestimmung in Paragraph 11, Absatz 6, leg. cit. dar.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er davon ausgeht, die Wortfolge in § 11 Abs. 6 GdPVG Tir 1990 ("Über das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet im Zweifel die Wahlkommission") eröffne ihm hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung eine Wahlmöglichkeit. Wie aus der gesetzlichen Bestimmung eindeutig hervorgeht, soll eine Zuständigkeit der Wahlbehörde nur in Zweifelsfällen gegeben sein; ein solcher liegt aber im Fall eines Amtsverlustes wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht auf Grund der genannten expliziten Normierung in § 16 Abs. 2 leg. cit. nicht vor. Im vorliegenden Fall ist auch eine solche Entscheidung durch die Zentralpersonalvertretung bereits (mit Bescheid vom 13. März 2013) vor seiner Antragstellung erfolgt.Der Beschwerdeführer irrt, wenn er davon ausgeht, die Wortfolge in Paragraph 11, Absatz 6, GdPVG Tir 1990 ("Über das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet im Zweifel die Wahlkommission") eröffne ihm hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung eine Wahlmöglichkeit. Wie aus der gesetzlichen Bestimmung eindeutig hervorgeht, soll eine Zuständigkeit der Wahlbehörde nur in Zweifelsfällen gegeben sein; ein solcher liegt aber im Fall eines Amtsverlustes wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht auf Grund der genannten expliziten Normierung in Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. nicht vor. Im vorliegenden Fall ist auch eine solche Entscheidung durch die Zentralpersonalvertretung bereits (mit Bescheid vom 13. März 2013) vor seiner Antragstellung erfolgt.
Damit kann auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in den beiden genannten Bestimmungen keine Doppelzuständigkeit gesehen werden. Dazu ist der Beschwerdeführer auch auf die Ausführungen im oben zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013 zu verweisen, worin es lautet:
"Insbesondere teilt der Verfassungsgerichtshof nicht die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die §§ 11 und 16 Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz einer dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot genügenden Interpretation nicht zugänglich oder sonst verfassungswidrig wären.""Insbesondere teilt der Verfassungsgerichtshof nicht die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Paragraphen 11 und 16 Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz einer dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot genügenden Interpretation nicht zugänglich oder sonst verfassungswidrig wären."
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, er sei in keiner Phase des Verfahrens angehört worden bzw. es sei ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden, sich zur Rechtsauffassung des entscheidenden Organs zu äußern, ist ihm entgegenzuhalten, dass - unbeschadet, dass in dem zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht über die Frage des Amtsverlustes entschieden worden ist - für die belangte Behörde keine Verpflichtung bestand, die Frage ihrer Zuständigkeit zum Gegenstand des Parteiengehörs zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/05/0106).Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, er sei in keiner Phase des Verfahrens angehört worden bzw. es sei ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden, sich zur Rechtsauffassung des entscheidenden Organs zu äußern, ist ihm entgegenzuhalten, dass - unbeschadet, dass in dem zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht über die Frage des Amtsverlustes entschieden worden ist - für die belangte Behörde keine Verpflichtung bestand, die Frage ihrer Zuständigkeit zum Gegenstand des Parteiengehörs zu machen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/05/0106).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff.
Wien, am 19. März 2014
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090156.X00Im RIS seit
30.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014