RS Vwgh 2007/12/21 AW 2007/12/0012

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Veröffentlicht am 21.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - amtswegige Versetzung in den Ruhestand - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach den Behauptungen des Antragstellers wäre der sofortige Vollzug der Ruhestandsversetzung für ihn infolge der Kürzung seines Ruhegenusses auf 62 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Hinblick auf seine gesetzlichen Sorgepflichten, seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Er sei für seine 51- jährige Gattin Waltraud sorgepflichtig, welche mit Ablauf dieses Jahres infolge Betriebseinstellung durch ihren bisherigen Arbeitgeber arbeitslos sein werde, womit ihr bisheriger Verdienst von EUR 1.000,-- netto wegfallen werde. Der Beschwerdeführer unterlässt bei seinem Vorbringen, darzustellen, welche Ansprüche seine Ehefrau an Arbeitslosengeld oder allenfalls Notstandshilfe haben wird. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer angeführten monatlichen Ausgaben nicht belegt, sodass sie nicht als nachgewiesen gelten können. (Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass in einem 2-Personen-Haushalt neben den sonstigen angeführten Kosten noch weitere EUR 600,-- an "Haushaltskosten" entstehen sollten.) Da der Antragsteller somit einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet und bescheinigt hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120012.A01

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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