Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Dr. HP in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2013, Zl. ABT05-31139/2004- 60 (912622), betreffend Abweisung eines Antrages auf Neubemessung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 und 5 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Dr. HP in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2013, Zl. ABT05-31139/2004- 60 (912622), betreffend Abweisung eines Antrages auf Neubemessung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Absatz 2, und 5 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 wurde ihm rückwirkend ab 1. Jänner 2006 für die Dauer seiner Verwendung als Leiter des Referates Stellenbewertung in der Abteilung 5 Personal eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR), im Ausmaß von 28 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung "gewährt".Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 wurde ihm rückwirkend ab 1. Jänner 2006 für die Dauer seiner Verwendung als Leiter des Referates Stellenbewertung in der Abteilung 5 Personal eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Absatz 2, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, (im Folgenden: Stmk L-DBR), im Ausmaß von 28 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung "gewährt".
Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 ersuchte er, diese Verwendungszulage rückwirkend mit 1. Mai 2008 neu zu bemessen. Er begründete diesen Antrag mit dem Abgang einer mit Bewertungsangelegenheiten betrauten Mitarbeiterin seines Referates ab Mitte April 2008. Ab diesem Zeitpunkt sei er eigenverantwortlich für alle Entscheidungen des in Rede stehenden Referates zuständig gewesen. Eine Nachbesetzung dieser Stelle sei bis dato nicht erfolgt. Dieser Umstand habe sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zu einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen geführt, die eine rückwirkende Neubemessung seiner Verwendungszulage rechtfertige.
Mit Note vom 25. Februar 2013 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes vor:
"Eine wesentliche Änderung jener Anspruchsvoraussetzungen, die für die Gewährung der Verwendungslage und deren Bemessung maßgebend waren, ist durch das Ausscheiden Ihrer Mitarbeiterin nicht zu erkennen. Dies aus folgenden Gründen:
Vorweg ist anzumerken, dass der Leiter eines Referates immer die Letztverantwortung für die in seinem Referat getroffenen Entscheidungen hat.
Weiters ist festzuhalten, dass Ihre Behauptung, die freigewordene Stelle wurde bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ('bis dato'), das ist der 31. 05. 2011 nicht nachbesetzt, unrichtig ist. Bis zum 30. 04. 2008 waren Ihrem Referat 3 Mitarbeiterinnen zugeteilt (eine Referentin, eine Sachbearbeiterin, eine Assistenzkraft). Nachdem Ihre Mitarbeiterin Frau S das Referat verlassen hat, wurde diese Stelle ab 01. 07. 2008, somit nur 2 Monate später, mit Frau R nachbesetzt. Mit 11. 11. 2009 erfolgte mit der Zuweisung von Herrn Dr. H, einem ausgebildeten und zertifizierten Bewerter, sogar eine wesentliche Verstärkung des Bewerterteams und somit Ihres Referates. Mit 02. 05. 2010 haben die Referentin Frau R und mit 01. 01. 2011 auch Herr Dr. H das Referat wieder verlassen. Vom 01. 01. 2011 bis zur Auflösung des Referates mit 31. 05. 2011 war Ihnen als Referatsleiter nur mehr eine Sachbearbeiterin unterstellt. Dabei ist jedoch anzumerken, dass Sie in der Zeit vom 14. 09. 2010 bis 13. 03. 2011, somit 6 Monate durchgehend aufgrund eines Auslandspräsenzdienstes vom Dienst freigestellt waren. Sie waren in diesem Zeitpunkt nicht anwesend und mussten Ihre Aufgaben in einem anderen Bereich der Abteilung erledigt werden. Sieht man von den Monaten Mai und Juni 2008 sowie April und Mai 2011 ab, war Ihr Referat im gesamten Zeitraum ab 01. 05. 2008 bis 31. 05. 2012 personell ausreichend ausgestattet.
Ihr Aufgabenbereich als Leiter des Referates Stellenbewertung umfasste neben der Leitung des Referates, die Bewertung von Stellen im Dienstklassensystem und im Besoldungsschema St sowie die Behandlung von Anträgen auf Gewährung von Verwendungszulagen. Durch den Abgang Ihrer Mitarbeiterin Frau S im April 2008 hat sich dieser Aufgabenbereich nicht geändert. Das heißt die Art und der Schwierigkeitsgrad der zu besorgenden Aufgaben, das für die Besorgung dieser Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit haben sich nicht verändert. Auch hinsichtlich des zeitlichen Mehraufwandes ist es zu keiner Veränderung gekommen. Im Gegenteil die von Ihnen erbrachten Mehrleistungen haben sich sogar gravierend verringert. Betrachtet man den Zeitraum 01. 01. 2007 bis 30. 04. 2008, dem Zeitpunkt des Abganges Ihrer Mitarbeiterin, so weisen Sie in diesem Zeitraum Mehrleistungen von durchschnittlich 14,95 Stunden pro Monat auf. Im Zeitraum 01. 05. 2008 bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Neubemessung Ihrer Verwendungszulage am 31. 05. 2011, erbrachten Sie Mehrleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 9,7 Stunden pro Monat. Bei der Berechnung der Anzahl der durchschnittlichen Mehrleistungen pro Monat wurden im Beobachtungszeitraum 7 Monate in denen Sie aufgrund eines Auslandspräsenzdienstes freigestellt waren nicht berücksichtigt. Was die zeitlichen Mehrleistungen betrifft ist es somit nahezu zu einer Halbierung der Anzahl gekommen.
Betrachtet man die Anzahl der von Ihnen bearbeiteten Fälle im Zeitraum 01. 01. 2007 bis 31. 05. 2011, so ist dem elektronischen Aktenverwaltungssystem zu entnehmen, dass Sie im Zeitraum 01. 01. 2007 bis 30. 04. 2008 178 Fälle bearbeitet haben, im Zeitraum 01. 05. 2008 bis 31. 05. 2011 waren es 288 Fälle. Heruntergebrochen auf ein Monat ergibt dies für den ersten Zeitraum (16 Monate) 11,13 Enderledigungen pro Monat und für den zweiten Zeitraum (37 Monate - 7 Monate Präsenzdienst = 30 Monate) 9,6 Enderledigungen pro Monat. Auch hier ist es zu einer Verringerung gekommen.
Da es weder zu einer inhaltlichen Änderung der zu besorgenden Aufgaben gekommen ist, die Anzahl der zu besorgenden Aufgaben sowie die mit der Besorgung dieser Aufgaben verbundenen zeitlichen Mehrleistungen sich sogar gravierend verringert haben, liegen die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Verwendungszulage im Sinne einer Erhöhung der gewährten Verwendungszulage nicht vor."
Zu diesem Vorbringen nahm der Beschwerdeführer am 19. März 2013 wie folgt Stellung:
"Zu der Feststellung der Dienstbehörde, dass durch das Ausscheiden einer Mitarbeiterin, welche einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit B/VII und einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 von Hundert der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V innehatte, keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätte, wird Nachstehendes ausgeführt."Zu der Feststellung der Dienstbehörde, dass durch das Ausscheiden einer Mitarbeiterin, welche einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit B/VII und einer Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 von Hundert der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch fünf innehatte, keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätte, wird Nachstehendes ausgeführt.
Zu Beginn darf zum besseren Verständnis noch einmal auf die Referatsbesetzung und Bewertung des Referates III - Stellenbewertung eingegangen werden.Zu Beginn darf zum besseren Verständnis noch einmal auf die Referatsbesetzung und Bewertung des Referates römisch drei - Stellenbewertung eingegangen werden.
Das gegenständliche Referat war bis zum Abgang von Frau Oberamtsrätin S mit einem A-Beamten als Referatsleiter (Dienstposten A/VIII und einer Verwendungszulage § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 28 v. H. von V/2), besagter B-Beamtin (Dienstposten B/VII und einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 v. H. von V/2), einer Sachbearbeiterin (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) und einer Assistenzkraft (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) besetzt.Das gegenständliche Referat war bis zum Abgang von Frau Oberamtsrätin S mit einem A-Beamten als Referatsleiter (Dienstposten A/VIII und einer Verwendungszulage Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR in der Höhe von 28 v. H. von V/2), besagter B-Beamtin (Dienstposten B/VII und einer Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 v. H. von V/2), einer Sachbearbeiterin (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) und einer Assistenzkraft (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) besetzt.
Die Aufteilung der Agenden innerhalb des Referates zwischen der B-Beamtin und dem A-Beamten erfolgte gemäß den Vorgaben des Abteilungsleiters HR Mag. L nach den Grundsätzen einer annähernd gleichmäßigen Belastung der beiden Beamten für den Bereich der anlaufenden Erhebungen, Gutachten und Erledigungen. Diese Aufteilung war ausschließlich aufgrund der langen Zugehörigkeit zum Referat Stellenbewertung und dem hohen Fachwissen in Bewertungsangelegenheiten von Frau OAR S möglich.
Einzig die Verfahren an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und alle Leit- und Grundsatzentscheidungen wurden von dieser Aufteilung ausgenommen.
Mit Mitte April 2008 hat, wie von der Dienstbehörde richtig festgestellt wurde, Frau OAR S das Referat III und die Abteilung 5 - Personal verlassen und wurde glaublich mit Juli 2008 eine neue Mitarbeiterin, konkret Frau Oberamtsrätin R, in das Referat III verwendungsgeändert.Mit Mitte April 2008 hat, wie von der Dienstbehörde richtig festgestellt wurde, Frau OAR S das Referat römisch drei und die Abteilung 5 - Personal verlassen und wurde glaublich mit Juli 2008 eine neue Mitarbeiterin, konkret Frau Oberamtsrätin R, in das Referat römisch drei verwendungsgeändert.
Diese Fakten werden nicht in Frage gestellt, jedoch muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die neue Mitarbeiterin sich in Einschulung auf die neuen Materien befunden hat und sie nicht unmittelbar nach der Verwendungsänderung auf dem Arbeitsplatz Stellenbewertung die damit verbundenen Tätigkeiten eigenverantwortlich ausführen konnte.
Wie jedem Referatsleiter und jedem Vorgesetzten bekannt ist, ist die Verwendung neuer Mitarbeiter für das Referat oder den Referatsleiter in den seltensten Fällen eine Erleichterung bzw. Entlastung, sondern führt dies, wie im konkreten Fall durch die intensive Arbeit, welche mit einer Einschulung einhergeht, genau zum Gegenteil.
Trotz des dienstrechtlichen Wissens und der Kenntnisse von Frau Oberamtsrätin R, welche sie sich in den vielen Jahren in der Personalabteilung angeeignet hatte, bedurfte es gerade für den Bereich der Stellenbewertung im Dienstklassensystem und im System der reformierten Besoldung inklusive der damit verbundenen Erledigungen einer sehr intensiven Einschulung.
Auf der anderen Seite hatte Frau Oberamtsrätin R aufgrund ihrer Verwendungsänderung, Wechsel vom Referat I ins Referat III, ebenfalls die Pflicht ihre Nachfolgerin Frau Amtssekretärin K auf ihrem alten Arbeitsplatz einzuschulen.Auf der anderen Seite hatte Frau Oberamtsrätin R aufgrund ihrer Verwendungsänderung, Wechsel vom Referat römisch eins ins Referat römisch drei, ebenfalls die Pflicht ihre Nachfolgerin Frau Amtssekretärin K auf ihrem alten Arbeitsplatz einzuschulen.
Zu allem Überfluss erkrankte Frau Amtssekretärin K und wurde Frau OAR R mit Anfang Oktober 2008 auf Wunsch des stellvertretenden Abteilungsleiters, Hofrat Dr. F, zur Erledigung ihrer alten Aufgaben im Referat I aus dem Referat III - ohne dienstrechtliche Erledigung - ohne Ersatz wieder abgezogen. Die Rückkehr ins Referat III erfolgte erst wieder im Sommer 2009, glaublich im August, nachdem die erkrankte Mitarbeiterin ihren Dienst im Referat I wieder angetreten und von Frau OAR R neuerlich eingewiesen worden ist.Zu allem Überfluss erkrankte Frau Amtssekretärin K und wurde Frau OAR R mit Anfang Oktober 2008 auf Wunsch des stellvertretenden Abteilungsleiters, Hofrat Dr. F, zur Erledigung ihrer alten Aufgaben im Referat römisch eins aus dem Referat römisch drei - ohne dienstrechtliche Erledigung - ohne Ersatz wieder abgezogen. Die Rückkehr ins Referat römisch drei erfolgte erst wieder im Sommer 2009, glaublich im August, nachdem die erkrankte Mitarbeiterin ihren Dienst im Referat römisch eins wieder angetreten und von Frau OAR R neuerlich eingewiesen worden ist.
Nach der Rückkehr ins Referat III erfolgte eine weiterführende Einschulung von Frau OAR R, welche durch die zumindest 10-monatige Abwesenheit letztendlich bis zum Verlassen des Referates andauerte.Nach der Rückkehr ins Referat römisch drei erfolgte eine weiterführende Einschulung von Frau OAR R, welche durch die zumindest 10-monatige Abwesenheit letztendlich bis zum Verlassen des Referates andauerte.
Beweis: Einvernahme HR Dr. F, OAR P, OAR R Während dieses Zeitraumes und der Zugehörigkeit von
Frau OAR R zum Referat III war ich somit nicht nur für die Leitung des Referates III sowie für die Einschulung der neuen Mitarbeiterin, sondern auch für alle Erhebungen bis zum jeweiligen Abschluss der anhängigen Verfahren eigenverantwortlich und ausschließlich zuständig.Frau OAR R zum Referat römisch drei war ich somit nicht nur für die Leitung des Referates römisch drei sowie für die Einschulung der neuen Mitarbeiterin, sondern auch für alle Erhebungen bis zum jeweiligen Abschluss der anhängigen Verfahren eigenverantwortlich und ausschließlich zuständig.
Dass seitens der Dienstbehörde bei einem Abgang einer Mitarbeiterin, die aufgrund einer internen Aufteilung der Agenden ca. 50 % der anlaufenden Erhebungen, Gutachten und Erledigungen des Referates abgedeckt hat, und der während der folgenden Zeit parallel durchzuführenden Einschulung einer neuen Mitarbeiterin, eine Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Neubemessung meiner Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 iVm Abs. 5 Stmk. L-DBR nicht erkennbar ist, kann leider nicht nachvollzogen werden und entbehrt auch jeglichen Anspruch auf Glaubhaftigkeit.Dass seitens der Dienstbehörde bei einem Abgang einer Mitarbeiterin, die aufgrund einer internen Aufteilung der Agenden ca. 50 % der anlaufenden Erhebungen, Gutachten und Erledigungen des Referates abgedeckt hat, und der während der folgenden Zeit parallel durchzuführenden Einschulung einer neuen Mitarbeiterin, eine Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Neubemessung meiner Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Stmk. L-DBR nicht erkennbar ist, kann leider nicht nachvollzogen werden und entbehrt auch jeglichen Anspruch auf Glaubhaftigkeit.
Abschließend wird festgestellt, dass, wenn man den Ausführungen der Dienstbehörde folgt, sich die Frage aufdrängt, warum im Referat III dann überhaupt ein Dienstposten mit der Wertigkeit B/VII vorhanden war und die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 v. H. von V/2 der neuen Mitarbeiterin auch weiterhin, sogar vor Abschluss der Einschulung, gewährt wurde, wenn die Übernahme dieser zu vollziehenden Tätigkeiten beim Referatsleiter nicht einmal zu einer Änderung der Belastung geführt haben.Abschließend wird festgestellt, dass, wenn man den Ausführungen der Dienstbehörde folgt, sich die Frage aufdrängt, warum im Referat römisch drei dann überhaupt ein Dienstposten mit der Wertigkeit B/VII vorhanden war und die Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 v. H. von V/2 der neuen Mitarbeiterin auch weiterhin, sogar vor Abschluss der Einschulung, gewährt wurde, wenn die Übernahme dieser zu vollziehenden Tätigkeiten beim Referatsleiter nicht einmal zu einer Änderung der Belastung geführt haben.
Zur Verstärkung des Referates durch einen zertifizierten Bewerter, konkret Dr. H, mit 11. November 2009 stelle ich klar, dass dieser nur organisatorisch dem Referat III zugeordnet gewesen ist, dienstrechtlich aber nie ein Mitarbeiter von mir war. Dies deshalb, weil Dr. H seine Aufträge ausschließlich vom Abteilungsleiter HR Mag. L und ich ergänzend vom Abteilungsleiter die Weisung erhielt, ihm keinesfalls Aufträge zu erteilen. Dies gipfelte darin, dass seine Urlaubs- und Zeitausgleichanträge durch den Abteilungsleiter genehmigt wurden und sogar jegliche Krankmeldung direkt an das Vorzimmer des AL unter Aussparung des Referatsleiters Referat III erfolgte.Zur Verstärkung des Referates durch einen zertifizierten Bewerter, konkret Dr. H, mit 11. November 2009 stelle ich klar, dass dieser nur organisatorisch dem Referat römisch drei zugeordnet gewesen ist, dienstrechtlich aber nie ein Mitarbeiter von mir war. Dies deshalb, weil Dr. H seine Aufträge ausschließlich vom Abteilungsleiter HR Mag. L und ich ergänzend vom Abteilungsleiter die Weisung erhielt, ihm keinesfalls Aufträge zu erteilen. Dies gipfelte darin, dass seine Urlaubs- und Zeitausgleichanträge durch den Abteilungsleiter genehmigt wurden und sogar jegliche Krankmeldung direkt an das Vorzimmer des AL unter Aussparung des Referatsleiters Referat römisch drei erfolgte.
Während der Zugehörigkeit von Dr. H zum Referat III hatten sowohl Dr. H wie auch ich von HR Mag. L die Weisung, unsere Erhebungsergebnisse und Schlussfolgerungen keinesfalls miteinander zu besprechen.Während der Zugehörigkeit von Dr. H zum Referat römisch drei hatten sowohl Dr. H wie auch ich von HR Mag. L die Weisung, unsere Erhebungsergebnisse und Schlussfolgerungen keinesfalls miteinander zu besprechen.
In diesem Zusammenhang darf ausgeführt werden, dass Bewertungsteamsitzungen ab der organisatorischen Zugehörigkeit von Dr. H zum Referat III nur in Anwesenheit von HR Mag. L durchzuführen waren und dieser des Öfteren diese Sitzungen kurzfristig absagte, weshalb während der Zeit vom 11. November 2009 bis zum 01. Jänner 2011 nur wenige Teambewertungen stattgefunden haben.In diesem Zusammenhang darf ausgeführt werden, dass Bewertungsteamsitzungen ab der organisatorischen Zugehörigkeit von Dr. H zum Referat römisch drei nur in Anwesenheit von HR Mag. L durchzuführen waren und dieser des Öfteren diese Sitzungen kurzfristig absagte, weshalb während der Zeit vom 11. November 2009 bis zum 01. Jänner 2011 nur wenige Teambewertungen stattgefunden haben.
Des Weiteren sei erwähnt, dass Dr. H während seiner Zugehörigkeit zum Referat III niemals Erledigungen in Bescheidform verfasst hat, noch in sonstige Aufträge und Erledigungen des Referates III eingebunden war.Des Weiteren sei erwähnt, dass Dr. H während seiner Zugehörigkeit zum Referat römisch drei niemals Erledigungen in Bescheidform verfasst hat, noch in sonstige Aufträge und Erledigungen des Referates römisch drei eingebunden war.
Somit war auch während der Anwesenheit eines zertifizierten Bewerters im Referat III eine Entlastung des Referatsleiters nicht gegeben.Somit war auch während der Anwesenheit eines zertifizierten Bewerters im Referat römisch drei eine Entlastung des Referatsleiters nicht gegeben.
Beweis: Einvernahme Dr. H, OAR P, G
Zur Ausführung der Dienstbehörde, dass meine Mehrleistungen sich im Zeitraum Mai 2008 bis Juni 2011 im Vergleich zum Vergleichszeitraum Jänner 2007 bis April 2008 drastisch verringert hätten, führe ich wie folgt aus:
Möglich ist, dass meine monatliche Arbeitszeit gemäß der Zeitkarten nicht mehr in jenem Ausmaß erfolgte, wie dies in den Jahren davor der Fall war. Jedoch bleibt die Dienstbehörde im Rahmen des Parteiengehörs den Beweis schuldig, da die Überprüfung dieser Feststellung mangels vorgelegter Unterlagen, wie zum Bespiel der bezugnehmenden Zeitkarten, noch sonstiger Beweismittel nicht möglich ist.
Der daraus gefolgerte aber nicht prüfbare Schluss, dass ich dadurch weniger gearbeitet hätte, sich meine Mehrleistungen nahezu halbiert hätten, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Beweis: Vorlage der Zeitkarten und der bezugnehmenden Weisungen des AL HR Mag. L
Zur Ausführung der Dienstbehörde, dass gemäß dem elektronischen Aktenverwaltungssystem ich im Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Mai 2011 auf das Monat bezogen weniger Ausgangstücke wie im Vergleichszeitraum vom 01. Juli 2007 bis zum 30. April 2008 pro Monat produziert hätte, kann mangels Vorlage der bezugnehmenden Unterlagen ebenfalls nicht beurteilt werden. Als noch abstruser wird der Versuch der Dienstbehörde, die Erledigungen ausschließlich über ihre Anzahl zu bewerten, empfunden.
Beweis: Vorlage der Erledigungen gemäß dem elektronischen Aktenverwaltungssystem für die angesprochenen Zeiträume
In Summe verwehre ich mich gegen diese nicht verifizierbaren Aussagen der Dienstbehörde und verweise auf den Grundsatz der amtswegigen Erhebung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes und der Möglichkeit dem Antragsteller vor Erledigung ein Parteiengehör zu gewähren. Diese maßgeblichen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens lassen sich aber im gegenständlichen Schreiben der Dienstbehörde mit dem Betreff Ermittlungsverfahren nicht erkennen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2011 gemäß § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2011 gemäß Paragraph 269, Absatz 5, Stmk L-DBR ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmung in Erwiderung zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. März 2013 Folgendes aus:
"Es liegt in der Natur der Sache, dass neue Mitarbeiter einzuschulen sind und dass mit der Einschulung auch ein zeitlicher Mehraufwand verbunden sein kann. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den Anspruch auf eine Verwendungszulage bzw. die Neubemessung einer bereits gewährten Verwendungszulage. Es ist ein Teil der Führungsverantwortung eines Referatsleiters dafür Sorge zu tragen, dass die ihm unterstellten Mitarbeiter die ausreichende fachliche Qualifikation haben, damit diese die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.
Da die personelle Ausstattung Ihres Referates in dem für das gegenständliche Verfahren maßgebenden Zeitraum ohne Herrn Dr. H maximal aus drei Mitarbeitern bestand, ist der für die Leitung dieses Referates erforderliche Aufwand so gering, dass er vernachlässigbar ist.
Die Behauptung, dass Sie für alle Erhebungen bis zum jeweiligen Abschluss der anhängigen Verfahren eigenverantwortlich und ausschließlich zuständig waren, trifft nur eingeschränkt zu. Faktum ist, dass Sie als Referatsleiter immer die fachliche Letztverantwortung zu tragen haben. Sie lassen dabei aber außer Acht, dass Ihre Mitarbeiterin Frau G in die Stellenbewertung eingebunden war. Laut Stellenbeschreibung hatte die Genannte folgende Aufgaben wahrzunehmen:
I. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides:
§ 11 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 (im Folgenden: ZustellG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: Paragraph 11, Absatz 3, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (im Folgenden: ZustellG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
§ 17 ZustellG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet: Paragraph 17, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass der Beschwerdeführer im März 2013 nach dem KSE-BVG entsendet und in Sarajewo stationiert war.
Dennoch verfügte die belangte Behörde im Hinblick auf einen Heimaturlaub des Beschwerdeführers die Zustellung an dessen inländische Wohnadresse in P.
Nach Maßgabe des über diese Zustellung erstellten Rückscheines erfolgte der Zustellversuch am 25. März 2013, wobei eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Beginn der Abholfrist war der 26. März 2013.
Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2013 infolge eines Heimaturlaubes in Österreich war und auch bei der belangten Behörde in Graz vorgesprochen hatte. Nach der Aktenlage wurde das hinterlegte Schriftstück der belangten Behörde am 15. April 2013 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.
Aus diesem Sachverhalt leitet die belangte Behörde ab, dass der Beschwerdeführer infolge seines Heimaturlaubes an der Zustelladresse anwesend gewesen sei und daher vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können.
Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik einerseits entgegen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf seine Stellung als entsendeter Soldat jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, nach § 11 Abs. 3 ZustellG vorzugehen. Darüber hinaus sei die Annahme der belangten Behörde unzutreffend, er habe sich am 25. März 2013 (oder in der Folge während der Dauer der Abholfrist) an seiner inländischen Wohnadresse aufgehalten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Den Heimaturlaub habe er zu einem Besuch der belangten Behörde in Graz sowie zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Wien genutzt. Auf Grund der widrigen Wetterverhältnisse habe er auch in Wien genächtigt und sei am 26. März 2013 unverzüglich direkt nach Sarajewo zurückgefahren.Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik einerseits entgegen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf seine Stellung als entsendeter Soldat jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, nach Paragraph 11, Absatz 3, ZustellG vorzugehen. Darüber hinaus sei die Annahme der belangten Behörde unzutreffend, er habe sich am 25. März 2013 (oder in der Folge während der Dauer der Abholfrist) an seiner inländischen Wohnadresse aufgehalten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Den Heimaturlaub habe er zu einem Besuch der belangten Behörde in Graz sowie zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Wien genutzt. Auf Grund der widrigen Wetterverhältnisse habe er auch in Wien genächtigt und sei am 26. März 2013 unverzüglich direkt nach Sarajewo zurückgefahren.
Erst am 1. Mai 2013 habe er die Benachrichtigung von der Hinterlegung an seiner Heimatadresse vorgefunden, worauf er einen Rechtsanwalt eingeschalten habe. Diesem Rechtsanwalt sei der angefochtene Bescheid gemeinsam mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 31. Mai 2013 am 3. Juni 2013 zugestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht von der Glaubwürdigkeit dieses - von der belangten Behörde auch nicht weiter bestrittenen oder widerlegten - Vorbringens des Beschwerdeführers aus.
Vor diesem Hintergrund kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 11 Abs. 3 ZustellG die Zulässigkeit einer Zustellung am inländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers während seines Heimaturlaubes von vornherein ausschloss (vgl. zu dieser Frage Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Rz 11 zu § 11 ZustellG). Jedenfalls hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Abwesenheit von seiner Wohnung vom Zustellvorgang keine Kenntnis erhalten konnte. Eine Heilung durch Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Hinterlegungsfrist ist gleichfalls nicht eingetreten.Vor diesem Hintergrund kann es hier dahingestellt bleiben, ob Paragraph 11, Absatz 3, ZustellG die Zulässigkeit einer Zustellung am inländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers während seines Heimaturlaubes von vornherein ausschloss vergleiche , zu dieser Frage Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Rz 11 zu Paragraph 11, ZustellG). Jedenfalls hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Abwesenheit von seiner Wohnung vom Zustellvorgang keine Kenntnis erhalten konnte. Eine Heilung durch Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Hinterlegungsfrist ist gleichfalls nicht eingetreten.
Vor diesem Hintergrund hat erst die Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Handen des (dann) ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 3. Juni 2013 die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt. Die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist - auch nach dem Vorgesagten - vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist - auch nach dem Vorgesagten - vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
II. Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde:römisch zwei. Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde:
§ 269 Abs. 2, Abs. 4 und 5 Stmk L-DBR (Stammfassung) lauten: Paragraph 269, Absatz 2,, Absatz 4, und 5 Stmk L-DBR (Stammfassung) lauten:
"§ 269
Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung
...
(2) Dem Beamten/Der Beamtin,
a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß
Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang
eine besondere Belastung bewirken und
b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen
Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige
Verwendungszulage gewährt werden.
...
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0092, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben mit jenen der anderen Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu vergleichen.
Damit verkennt er aber im Ergebnis, dass ein solcher Vergleich mit Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung nur für die Frage geboten ist, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR dem Grunde nach zusteht (vgl. hiezu neben dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0120).Damit verkennt er aber im Ergebnis, dass ein solcher Vergleich mit Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung nur für die Frage geboten ist, ob die Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk L-DBR dem Grunde nach zusteht vergleiche , hiezu neben dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0120).
Vorliegendenfalls setzte aber - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerde zutreffend erkennt - die Berechtigung seines Antrages aus dem Grunde des § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen voraus. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht einen Vergleich zwischen den Verhältnissen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor und nach der seines Erachtens relevanten Änderung der Verhältnisse Mitte April 2008 vorgenommen.Vorliegendenfalls setzte aber - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerde zutreffend erkennt - die Berechtigung seines Antrages aus dem Grunde des Paragraph 269, Absatz 5, Stmk L-DBR eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen voraus. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht einen Vergleich zwischen den Verhältnissen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor und nach der seines Erachtens relevanten Änderung der Verhältnisse Mitte April 2008 vorgenommen.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass es die belangte Behörde einerseits unterlassen habe, die von ihm in seiner Stellungnahme vom 19. März 2013 angebotenen Beweispersonen zu hören und es andererseits verabsäumt habe, ihm rechtliches Gehör zu den dem angefochtenen Bescheid erstmals beigelegten Urkunden (insbesondere zu den Nachweisen über geleistete Mehrleistungen und zu den Auswertungen aus der elektronischen Aktenverwaltung) zu gewähren.
Zur Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel verweist der Beschwerdeführer - neben Wiedergabe der verba legalia des § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR - im Wesentlichen darauf, dass sich bei ihrer Vermeidung die Richtigkeit seines in der Stellungnahme vom 19. März 2013 erstatteten Vorbringens herausgestellt hätte.Zur Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel verweist der Beschwerdeführer - neben Wiedergabe der verba legalia des Paragraph 269, Absatz 5, Stmk L-DBR - im Wesentlichen darauf, dass sich bei ihrer Vermeidung die Richtigkeit seines in der Stellungnahme vom 19. März 2013 erstatteten Vorbringens herausgestellt hätte.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - gestützt auf die diesem Bescheid erstmals angeschlossenen Urkunden - die schon in ihrem Vorhalt vom 25. Februar 2013 angenommenen Tatsachen festgestellt, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1. Mai 2008 und seiner Antragstellung am 31. Mai 2011 zeitliche Mehrleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 9,7 Stunden pro Monat und damit beträchtlich weniger als im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2007 und 30. April 2008 mit 14,95 Stunden pro Monat erbracht habe, sowie - darüber hinaus -, dass die Zahl der von ihm erledigten Fälle im erstgenannten Zeitraum 9,6 pro Monat, im vorangegangenen zweitgenannten Zeitraum jedoch 11,13 Enderledigungen pro Monat betragen habe. Dem diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - wiewohl ihm die in Rede stehenden seine eigene Dienstleistung betreffenden Umstände zumindest in groben Zügen bekannt sein mussten - nicht mit einem konkreten Bestreitungsvorbringen entgegen getreten; er hat sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass es der belangten Behörde im Wege ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes obliege, ihre diesbezüglichen Annahmen auch durch Angabe entsprechender Beweismittel zu begründen.
Dies hat die belangte Behörde durch Anschluss der entsprechenden Unterlagen im angefochtenen Bescheid getan, freilich ohne dem Beschwerdeführer hiezu rechtliches Gehör gewährt zu haben. In einer solchen Fallkonstellation wäre es aber zur Dartuung der Relevanz eines Verfahrensmangels betreffend die eingangs zitierten konkreten Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret darlegt, ob er die in Rede stehenden Feststellungen bestreitet, weshalb er der Auffassung ist, diese Feststellungen ließen sich aus den von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Urkunden nicht ableiten und welche (größenordnungsmäßigen) gegenteiligen Feststellungen richtigerweise zu treffen gewesen wären.
Mit seinem pauschalen Vorbringen zur Relevanz des in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmangels legt der Beschwerdeführer keinen relevanten Mangel der getroffenen Feststellungen hinsichtlich seines Zeitaufwandes und seiner Erledigungen vor und nach dem von ihm als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt (Mitte April 2008) dar. Der Verwaltungsgerichtshof übernimmt daher die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und legt sie der Überprüfung desselben zu Grunde.
Unter Berücksichtigung dieser mängelfreien Feststellungen erweist sich freilich das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. März 2013 erstattete Tatsachenvorbringen nicht als geeignet, eine Neubemessung seiner Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR zu rechtfertigen:Unter Berücksichtigung dieser mängelfreien Feststellungen erweist sich freilich das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. März 2013 erstattete Tatsachenvorbringen nicht als geeignet, eine Neubemessung seiner Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Absatz 5, Stmk L-DBR zu rechtfertigen:
Zutreffend ist zunächst, dass der für die Bemessung der in Rede stehenden Verwendungszulage der Höhe nach maßgebliche Grad der besonderen Belastung (vgl. § 269 Abs. 4 vierter Satz Stmk L-DBR) sowohl aus der Art, als auch aus dem Schwierigkeitsgrad oder dem Umfang der mit den Aufgaben verbundenen Belastung resultieren kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0186).Zutreffend ist zunächst, dass der für die Bemessung der in Rede stehenden Verwendungszulage der Höhe nach maßgebliche Grad der besonderen Belastung vergleiche , Paragraph 269, Absatz 4, vierter Satz Stmk L-DBR) sowohl aus der Art, als auch aus dem Schwierigkeitsgrad oder dem Umfang der mit den Aufgaben verbundenen Belastung resultieren kann vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0186).
Angesichts des Umstandes, dass die zeitliche Beanspruchung des Beschwerdeführers nach dem von ihm als maßgeblich erachteten Stichtag Mitte 2008 nicht zu-, sondern vielmehr abgenommen hat, ist eine Erhöhung des Grades der besonderen Belastung aus dem Grunde des Umfanges der ihm übertragenen Tätigkeiten auszuschließen. Dieses Ergebnis wird auch durch die Feststellung der zurückgehenden Zahl der vom Beschwerdeführer getroffenen Erledigungen gestützt. Der in Rede stehende Rückgang der zeitlichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers trat offenbar ungeachtet der von ihm behauptetermaßen übernommenen zusätzlichen Tätigkeiten (Einschulung der R und Verfahrenshandlungen in den sonst von ihr zu bearbeitenden Akten) ein.
Ebenso wenig ist zu erkennen, dass diese vom Beschwerdeführer nach Änderung der Verhältnisse wahrgenommenen zusätzlichen Tätigkeiten gegenüber seinem Tätigkeitsspektrum vor diesem Zeitpunkt (Referatsleitung und Erledigung von Akten) erheblich schwieriger gewesen wären.
Eine aus der "Art" einer Tätigkeit abzuleitende Belastung, welche sich nicht aus einer - hier nicht vorliegenden - Zunahme des Umfanges der Tätigkeit ableitet, könnte schließlich nur dann vorliegen, wenn dem Beamten eine Art Tätigkeit abverlangt worden wäre, welche schon von ihrem Typus her eine besondere Belastung bewirkt hätte.
Dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer zu setzenden Verfahrensschritte in den bis Mitte April 2008 in den Zuständigkeitsbereich der S gefallenen Akten der Art nach von jenen unterscheiden hätten, die er zuvor und auch danach in seinen eigenen Akten zu setzen hatte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Einschulung einer neu zugeteilten Beamtin, welche insgesamt zu keiner zeitlichen Zusatzbelastung gegenüber den Verhältnissen zuvor führt, vermag - von ihrer Art her - keine besondere Belastung bewirken, es sei denn, es lägen besondere Umstände in der Persönlichkeit oder Lernfähigkeit dieser einzuschulenden Beamtin vor. Solches hat der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Mitte April 2008 eingetretenen Änderungen in dem vom Beschwerdeführer geleiteten Referat verneint hat.
Deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Deshalb war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 20. März 2014
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Verfahrensmängel Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120102.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014