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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Antrag des A L in H, vertreten durch Mag. Thomas Riedler und Mag. Dr. Peter Nader, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Mozartstraße 11/7, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 2013, Zl. Wa-2013-105899/3- Wab/Gin, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Seewalchen, vertreten durch den Bürgermeister in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobenen Beschwerde wird nicht stattgegeben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die beschwerdeführende Partei ist der am 22. Jänner 2014 an sie ergangenen Aufforderung vom 8. Jänner 2014, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Der Schriftsatz zur Mängelbehebung wurde zwar mit 12. Februar 2014 rechtzeitig zur Post gegeben. Er war jedoch an den Verfassungsgerichtshof gerichtet und langte dort am 17. Februar 2014 - somit nach Ablauf der Frist - ein. Der Verfassungsgerichtshof leitete den Schriftsatz weiter. Dieser langte beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Februar 2014 ein. Da der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof über keine gemeinsame Einlaufstelle verfügen, erweist sich dies als verspätet.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014, beim Verwaltungsgerichtshof am 27. Februar 2014 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung des Verfahrens.
Begründend führte er aus, dass der Verbesserungsschriftsatz fristgerecht zur Post gebracht worden sei. Auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheit einer Kanzleiangestellten sei die verbleibende Kanzleikraft überdurchschnittlich ausgelastet gewesen. Sie sei alleine für drei Juristen "zuständig" gewesen, welcher Umstand einen überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwand und Stress bedeutet habe.
So sei es geschehen, dass die Kanzleikraft versehentlich den korrekt und fristgerecht errichteten Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof bei der Kuvertierung an den Verfassungsgerichtshof verschickte. Dies, weil sie den ursprünglichen Schriftsatz, welcher beigelegt worden sei, mit dem aktuellen Schriftsatz der Verbesserung an den Verwaltungsgerichtshof verwechselt und so das Deckblatt falsch erstellt habe.
Die Kanzleikraft sei seit Mai 2013 in der Kanzlei beschäftigt und falle bisher nur durch ihren besonderen Fleiß, ihre Verlässlichkeit und Genauigkeit auf.
Es sei ständige Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt nicht mehr die Abfertigung bzw. Kuvertierung eines Schriftsatzes einer sonst verlässlichen Kanzleikraft zu überprüfen habe. Dies sei, wenn überhaupt, nur ein minderer Grad des Versehens.
Bereits beim Sortieren der Post am nächsten Tag sei der Kanzleikraft ihr Versehen aufgefallen. Sie habe dies unverzüglich dem verantwortlichen Rechtsanwalt gemeldet, der prompt darauf den Postlauf verfolgen habe lassen. Er habe den Verfassungsgerichtshof um Nachsendung an den Verwaltungsgerichtshof ersucht und den Verwaltungsgerichtshof vom Versehen der Kanzleikraft verständigt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher innerhalb offener Frist erfolgt.
Der Antragsteller sei daher durch ein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme des befristeten Verbesserungsauftrages gehindert worden und erleide dadurch den Rechtsnachteil des Ausschlusses der Behandlung des Rechtsmittels durch den Verwaltungsgerichtshof, wobei die Versäumung auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen sei.
Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag liegt eine "eidesstättige Erklärung" der Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters des Antragstellers bei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/17/0232 und 0233).Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/17/0232 und 0233).
Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob rein manipulative, technische bzw. mechanische Tätigkeiten wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe von einem erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiter auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) § 71 Rz 59 zitierte hg. Judikatur).Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob rein manipulative, technische bzw. mechanische Tätigkeiten wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe von einem erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiter auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden vergleiche , dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) Paragraph 71, Rz 59 zitierte hg. Judikatur).
Den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag ist Nachstehendes entgegen zu halten:
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Frage, ob rein manipulative Tätigkeiten wie das Kuvertieren von einer Kanzleikraft auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden. Vielmehr wurde das Deckblatt, welches die Adresse "Verfassungsgerichtshof Freyung 8 1010 Wien" enthält, vom Rechtsvertreter des Antragstellers eigenhändig unterfertigt. Dieses Deckblatt verursachte auch die Übermittlung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung an den Verfassungsgerichtshof. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich verspätet durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0151, mwN).Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Frage, ob rein manipulative Tätigkeiten wie das Kuvertieren von einer Kanzleikraft auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden. Vielmehr wurde das Deckblatt, welches die Adresse "Verfassungsgerichtshof Freyung 8 1010 Wien" enthält, vom Rechtsvertreter des Antragstellers eigenhändig unterfertigt. Dieses Deckblatt verursachte auch die Übermittlung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung an den Verfassungsgerichtshof. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich verspätet durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0151, mwN).
Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß § 46 Abs. 1 VwGG keine Folge zu geben.Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am 20. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070287.X00Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015