RS Vwgh 2007/12/21 2007/17/0196

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Veröffentlicht am 21.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0197

Rechtssatz

Leichte Fahrlässigkeit des Parteienvertreters hindert die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn es dem Verwaltungsgerichtshof glaubhaft erscheint, dass der einschreitende Rechtsanwalt die Berichterverfügung missverstanden hat und nur dadurch dem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachkommen konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 1997, Zl. 96/19/3672). Im vorliegenden Fall kann vom Vorliegen einer missverständlichen Formulierung der Berichterverfügung nicht gesprochen werden. Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter der Antragstellerin obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, den Auftrag aufforderungsgemäß zu erfüllen bzw. sich bei allfälligen Zweifeln an der richtigen Deutung desselben Klarheit durch Rücksprache bzw. Lektüre der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin hätte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, dass die Anzahl der Ausfertigungen, mit welchen er Schriftsätze vor dem Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof genügen würde. Das behauptete Missverständnis war daher nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170196.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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