TE Vwgh Beschluss 2014/3/20 2012/15/0080

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §279 Abs3;
BAO §295;
BAO §303 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der O AG in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstrasse 41, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 27. Februar 2012, Zlen. RV/0226-L/12 und RV/0283-L/12, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 4. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0080 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2012 das Vorverfahren eingeleitet.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 4. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0080 protokollierte Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2012 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass hinsichtlich des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO verfügt und am 13. Dezember 2013 ein (neuer) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 erlassen wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 2014 wurde sodann auch der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert.Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass hinsichtlich des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO verfügt und am 13. Dezember 2013 ein (neuer) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 erlassen wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 2014 wurde sodann auch der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO abgeändert.

Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verliert ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid seine Geltung, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 klaglos gestellt wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312). Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, 2005/15/0054, mwN). Anderes könnte sich allenfalls bei einer Amtsbeschwerde bei Annahme einer Bindungswirkung nach § 279 Abs. 3 BAO ergeben (vgl. RdW 2008/256, 308 f letzter Absatz). Demnach ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten.Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verliert ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid seine Geltung, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 klaglos gestellt wurde vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312). Ein neuer Abgabenbescheid gemäß Paragraph 295, BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, 2005/15/0054, mwN). Anderes könnte sich allenfalls bei einer Amtsbeschwerde bei Annahme einer Bindungswirkung nach Paragraph 279, Absatz 3, BAO ergeben vergleiche , RdW 2008/256, 308 f letzter Absatz). Demnach ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten.

Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, eingefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 20. März 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012150080.X00

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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