Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §279 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der O AG in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstrasse 41, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 27. Februar 2012, Zlen. RV/0226-L/12 und RV/0283-L/12, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 4. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0080 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2012 das Vorverfahren eingeleitet.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 4. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0080 protokollierte Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2012 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass hinsichtlich des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO verfügt und am 13. Dezember 2013 ein (neuer) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 erlassen wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 2014 wurde sodann auch der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert.Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass hinsichtlich des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO verfügt und am 13. Dezember 2013 ein (neuer) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 erlassen wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 2014 wurde sodann auch der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO abgeändert.
Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verliert ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid seine Geltung, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 klaglos gestellt wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312). Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, 2005/15/0054, mwN). Anderes könnte sich allenfalls bei einer Amtsbeschwerde bei Annahme einer Bindungswirkung nach § 279 Abs. 3 BAO ergeben (vgl. RdW 2008/256, 308 f letzter Absatz). Demnach ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten.Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verliert ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid seine Geltung, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 klaglos gestellt wurde vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312). Ein neuer Abgabenbescheid gemäß Paragraph 295, BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, 2005/15/0054, mwN). Anderes könnte sich allenfalls bei einer Amtsbeschwerde bei Annahme einer Bindungswirkung nach Paragraph 279, Absatz 3, BAO ergeben vergleiche , RdW 2008/256, 308 f letzter Absatz). Demnach ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten.
Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, eingefügt durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 20. März 2014
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150080.X00Im RIS seit
25.08.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014