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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §75 Abs19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2014/20/0004 27. März 2014 Fr 2014/01/0014 B 18. Juni 2014 Fr 2014/19/0005 B 7. April 2014 Fr 2014/19/0003 B 7. April 2014 Fr 2014/19/0006 B 7. April 2014 Fr 2014/19/0002 B 7. April 2014 Fr 2014/19/0004 26. März 2014 Fr 2014/01/0008 B 24. April 2014 Fr 2014/01/0006 B 24. April 2014 Fr 2014/19/0012 B 29. April 2014 Fr 2014/20/0009 B 28. April 2014 Fr 2014/01/0005 B 24. April 2014 Fr 2014/20/0006 B 13. Mai 2014 Fr 2014/01/0016 B 22. Mai 2014 Fr 2014/19/0011 B 4. Juni 2014 Fr 2014/01/0013 B 18. Juni 2014 Fr 2014/19/0001 B 7. April 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, in einer Fristsetzungssache gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit des M B in Z, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller stellte am 18. April 2011 beim Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen den (diesen Antrag abweisenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2011 erhob er Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde (bis 31. Dezember 2013) keine Entscheidung getroffen.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 2014 stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) einen Fristsetzungsantrag.Mit Eingabe vom 2. Jänner 2014 stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Paragraph 38, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) einen Fristsetzungsantrag.
Mit Beschluss vom 20. Jänner 2014, GZ X/Y, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 20. Jänner 2014, GZ X/Y, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die sechsmonatige Frist des § 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) beginne im vorliegenden Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 eingerichtet worden. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei im gegenständlichen Verfahren am 1. Jänner 2014 erfolgt.Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) beginne im vorliegenden Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 eingerichtet worden. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei im gegenständlichen Verfahren am 1. Jänner 2014 erfolgt.
Aus den näher bezeichneten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ergebe sich, dass beim Asylgerichtshof anhängig gewesene Verfahren einer Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich (gewesen) seien. Dieser Grundsatz gelte auch für am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof nicht abgeschlossene Verfahren. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht habe mit 1. Jänner 2014 begonnen. Diese Frist ende erst mit Ablauf des 30. Juni 2014.
Der Antragsteller hat am 28. Jänner 2014 einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG gestellt; dieser Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt, er ist auch nicht unzulässig.Der Antragsteller hat am 28. Jänner 2014 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG gestellt; dieser Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt, er ist auch nicht unzulässig.
Gemäß § 61 Asylgesetz 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (AsylG 2005) hat der Asylgerichtshof in Senaten oder durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes entschieden. Dabei war der Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz iVm § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (AsylG 2005) hat der Asylgerichtshof in Senaten oder durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes entschieden. Dabei war der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 wurde das Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet, das an die Stelle des Asylgerichtshofes trat (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG).Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 wurde das Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet, das an die Stelle des Asylgerichtshofes trat vergleiche , Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Dementsprechend normiert § 38 Abs. 1 VwGG, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.Dementsprechend normiert Paragraph 38, Absatz eins, VwGG, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 75 Abs. 19 AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind.Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind.
Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG angesprochene "Behördenkontinuität" (vgl. dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar (2013), 159, RZ 9 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG) nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111; sowie vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG angesprochene "Behördenkontinuität" vergleiche , dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar (2013), 159, RZ 9 zu Artikel 151, Absatz 51, B-VG) nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111; sowie vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist erst mit Ablauf des 30. Juni 2014 endet.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß den §§ 30b Abs. 1 iVm 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß den Paragraphen 30 b, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz eins und 38 Absatz 4, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010002.F00Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014