TE Vwgh Beschluss 2014/3/24 2012/01/0097

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Veröffentlicht am 24.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, in der Beschwerdesache des Dr. H W in W, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dannebergplatz 6/4/4, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 13. März 2012, Zl. 03/01 2003/5199, betreffend Vorstellung in Angelegenheit Altersrente, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat (mit Wirkung vom 30. September 2003) auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und bezieht (seit 1. Oktober 2003) eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien.

Die Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien hat mit Beschluss vom 11. Jänner 2011 die Altersrente des Beschwerdeführers aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien aufgrund der Ergebnisse des Jahresabschlusses 2008 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf monatlich EUR 182,42 (brutto) neu festgesetzt.Die Abteilung römisch sechs des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien hat mit Beschluss vom 11. Jänner 2011 die Altersrente des Beschwerdeführers aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien aufgrund der Ergebnisse des Jahresabschlusses 2008 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf monatlich EUR 182,42 (brutto) neu festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011) Vorstellung. Er beantragte darin, den bekämpften Beschluss "ersatzlos als nichtig aufzuheben, allenfalls aufzuheben und dann im abweislichen Sinne zu entscheiden".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. März 2012 hat die belangte Behörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

"Der Vorstellung des Herrn Dr. H W gegen den Beschluss der Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11.01.2011, GZ X/Y, wird Folge gegeben und an die Abteilung VI zur neuerlichen Behandlung und Beschlussfassung zurückverwiesen"."Der Vorstellung des Herrn Dr. H W gegen den Beschluss der Abteilung römisch sechs des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11.01.2011, GZ X/Y, wird Folge gegeben und an die Abteilung römisch sechs zur neuerlichen Behandlung und Beschlussfassung zurückverwiesen".

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Vorstellung die näher bezeichneten Anträge gestellt, um das Ausmaß der Herabsetzung (seiner Altersrente) nachvollziehen zu können. Diesen Anträgen habe die Abteilung VI (des Ausschusses) nicht entsprochen; das ihrem Bescheid zugrundeliegende Verfahren sei (relevant) mangelhaft geblieben, weil dem Beschwerdeführer das Recht der Überprüfung der Höhe seiner Altersrente im Vergleich mit dem Vorjahr zustehe. Das Verfahren werde daher entsprechend zu ergänzen sein.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Vorstellung die näher bezeichneten Anträge gestellt, um das Ausmaß der Herabsetzung (seiner Altersrente) nachvollziehen zu können. Diesen Anträgen habe die Abteilung römisch sechs (des Ausschusses) nicht entsprochen; das ihrem Bescheid zugrundeliegende Verfahren sei (relevant) mangelhaft geblieben, weil dem Beschwerdeführer das Recht der Überprüfung der Höhe seiner Altersrente im Vergleich mit dem Vorjahr zustehe. Das Verfahren werde daher entsprechend zu ergänzen sein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 410/12-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. September 2012 ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, allenfalls den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; Aufwandersatz wurde nicht begehrt.

Zu dieser Gegenschrift hat der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 ("Urkundenvorlage") erstattet, in dem er seine Anträge aufrecht erhält.

Die Beschwerde ist unzulässig.

In seiner ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof folgende Beschwerdepunkte geltend:

"Als ersten Beschwerdepunkt mache ich die Verletzung meines Rechtes geltend, dass über mein Anbringen die zuständige Behörde entscheidet. Es hat eine unzuständige Behörde entschieden.

Hilfsweise mache ich als zweiten Beschwerdepunkt geltend, dass ich nie Gelegenheit erhalten habe, zu irgendwelchen Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, als mein Recht auf Parteiengehör verletzt wurde."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 4/2008) hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0045; und vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0013, jeweils mwN).Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0045; und vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0013, jeweils mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte eine prozessuale Erledigung: Dem Rechtsmittel (Vorstellung) des Beschwerdeführers wurde antragsgemäß Folge gegeben und der erstinstanzlichen Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör bzw. auf Einräumung der Gelegenheit, "zu irgendwelchen Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen" rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) zählt, mit denen der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt insoweit verwechselt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2012/16/0095).Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör bzw. auf Einräumung der Gelegenheit, "zu irgendwelchen Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen" rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) zählt, mit denen der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt insoweit verwechselt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2012/16/0095).

Mit dem Beschwerdepunkt "Unzuständigkeit" bringt der Beschwerdeführer - wie sich unter Bedachtnahme auf sein Beschwerdevorbringen ergibt - zum Ausdruck, es sei die belangte Behörde wegen der zu hg. Zl. 2011/01/0228 (von ihm) erhobenen Säumnisbeschwerde unzuständig gewesen.

Die ins Treffen geführte Säumnisbeschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0228, zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Die ins Treffen geführte Säumnisbeschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0228, zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen.

Der behauptete Übergang der Zuständigkeit (für das "materielle Pensionsverfahren") auf den Verwaltungsgerichtshof ist nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht nicht verletzt werden, da keine unzuständige Behörde entschieden hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2014

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012010097.X00

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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