TE Vwgh Beschluss 2014/3/25 Ro 2014/07/0002

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. November 2013, Zl. U-30.412/8, betreffend Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0002 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. November 2013, Zl. U-30.412/8, betreffend Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0002 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. November 2013 wurde (unter anderem) gegenüber der revisionswerbenden Partei die zuvor mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (der Behörde erster Instanz) vom 18. Juli 2013 angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG angeordnet. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. November 2013 wurde (unter anderem) gegenüber der revisionswerbenden Partei die zuvor mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (der Behörde erster Instanz) vom 18. Juli 2013 angedrohte Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG angeordnet.

Zur Begründung führte die belangte Behörde (u.a.) aus, mit dem genannten Schreiben sei die Erfüllung der mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2013 auferlegten Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit einer endgültigen Deponieschließung durchzuführen, unter Setzung einer Nachfrist letztmalig aufgetragen worden. (Diese Maßnahmen betrafen insbesondere die Herstellung einer bombierten Oberfläche auf einer nach einer bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibenden Deponiefläche, deren Durchführung im angeführten Bescheid vom 13. Juni 2013 technisch näher vorgeschrieben worden war.)

2. Die dagegen erhobene Revision im Sinn des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG verband die revisionswerbende Partei mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte sie lediglich aus, der Großteil der Maßnahmen, insbesondere die Bombierung der Oberfläche, sei "offensichtlich bereits erledigt". Die übrigen Maßnahmen seien "derzeit nicht dringlich". Insbesondere dauere die Aufforstung "ohnehin viele Jahre", sodass die Dauer dieses Verfahrens "ohne weiteres abgewartet werden" könne. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem jedenfalls nicht entgegen, während die Aufforstung "mit erheblichen Kosten und entsprechendem Aufwand" verbunden sei. 2. Die dagegen erhobene Revision im Sinn des Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG verband die revisionswerbende Partei mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte sie lediglich aus, der Großteil der Maßnahmen, insbesondere die Bombierung der Oberfläche, sei "offensichtlich bereits erledigt". Die übrigen Maßnahmen seien "derzeit nicht dringlich". Insbesondere dauere die Aufforstung "ohnehin viele Jahre", sodass die Dauer dieses Verfahrens "ohne weiteres abgewartet werden" könne. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem jedenfalls nicht entgegen, während die Aufforstung "mit erheblichen Kosten und entsprechendem Aufwand" verbunden sei.

3. Auf Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete das Landesverwaltungsgericht Tirol (welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der belangten Behörde eingetreten war) eine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag und brachte darin vor, in dem der Anordnung der Ersatzvornahme zugrunde liegenden Verfahren hätten zwei Amtssachverständige (für Geologie und Geotechnik) die umgehende Umsetzung (auch) der vorgeschriebenen Aufforstung zur Sicherung geordneter Abflussverhältnisse gefordert, damit die Hangstabilität nicht gefährdet werde. Deshalb lägen zwingende öffentliche Interessen vor, welche gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. 3. Auf Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete das Landesverwaltungsgericht Tirol (welches gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der belangten Behörde eingetreten war) eine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag und brachte darin vor, in dem der Anordnung der Ersatzvornahme zugrunde liegenden Verfahren hätten zwei Amtssachverständige (für Geologie und Geotechnik) die umgehende Umsetzung (auch) der vorgeschriebenen Aufforstung zur Sicherung geordneter Abflussverhältnisse gefordert, damit die Hangstabilität nicht gefährdet werde. Deshalb lägen zwingende öffentliche Interessen vor, welche gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen.

4. Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. 4. Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG a.F. hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG a.F. hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; weiters etwa den hg. Beschluss vom 29. November 2013, Zl. AW 2013/07/0029, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; weiters etwa den hg. Beschluss vom 29. November 2013, Zl. AW 2013/07/0029, mwN).

5. Mit dem bloßen Hinweis auf "erhebliche Kosten und entsprechenden Aufwand" ist die revisionswerbende Partei dieser Verpflichtung zur konkreten Darlegung des sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht im Ansatz nachgekommen. Darauf, ob die revisionswerbende Partei die angeordneten Maßnahmen als dringlich erachtet oder nicht, kommt es für die Beurteilung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht an. 5. Mit dem bloßen Hinweis auf "erhebliche Kosten und entsprechenden Aufwand" ist die revisionswerbende Partei dieser Verpflichtung zur konkreten Darlegung des sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht im Ansatz nachgekommen. Darauf, ob die revisionswerbende Partei die angeordneten Maßnahmen als dringlich erachtet oder nicht, kommt es für die Beurteilung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht an.

Bereits aus diesen Gründen kann dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden; ob zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern, kann somit dahingestellt bleiben.

Wien, am 25. März 2014

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070002.J00

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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