Index
L00203 Auskunftspflicht InformationsweiterverwendungNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr und Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der Gesellschaft für Ö in B, vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Leobendorf vom 18. Dezember 2013, Zl. VST/05-12/2013, betreffend Verweigerung von Auskünften nach dem NÖ Auskunftsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L. vom 18. Dezember 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung von Auskünften betreffend näher genannte Zahlungen der Marktgemeinde L. für Rechtsanwaltshonorare gemäß (u.a.) § 1 iVm § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 4 des NÖ Auskunftsgesetzes abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L. vom 18. Dezember 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung von Auskünften betreffend näher genannte Zahlungen der Marktgemeinde L. für Rechtsanwaltshonorare gemäß (u.a.) Paragraph eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 4, des NÖ Auskunftsgesetzes abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist festgehalten, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Außerdem wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof verwiesen, anschließend erfolgt eine Belehrung gemäß § 4 und § 6 VwGbk-ÜG.In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist festgehalten, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Außerdem wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof verwiesen, anschließend erfolgt eine Belehrung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 6, VwGbk-ÜG.
Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin unter Hinweis auf dessen Zustellung am 20. Dezember 2013 und unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Februar 2014 eine Revision ein. Darin erachtet sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Auskunftserteilung nach dem NÖ Auskunftsgesetz verletzt.Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin unter Hinweis auf dessen Zustellung am 20. Dezember 2013 und unter Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Februar 2014 eine Revision ein. Darin erachtet sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Auskunftserteilung nach dem NÖ Auskunftsgesetz verletzt.
Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG), lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGbk-ÜG), lautet auszugsweise:
"Verwaltungsgerichte
§ 3. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 3, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
...
Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
...
Nach den Angaben in der vorliegenden Revision wurde der angefochtene Bescheid noch vor dem 31. Dezember 2013 erlassen. Eine Revision gegen diesen Bescheid setzt gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG voraus, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zulässig war, was jedoch gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der genannten Fassung nur bei Erschöpfung des Instanzenzuges der Fall war.Nach den Angaben in der vorliegenden Revision wurde der angefochtene Bescheid noch vor dem 31. Dezember 2013 erlassen. Eine Revision gegen diesen Bescheid setzt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG voraus, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zulässig war, was jedoch gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der genannten Fassung nur bei Erschöpfung des Instanzenzuges der Fall war.
Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt:
Bei der gegenständlichen Verweigerung der von der Marktgemeinde L. begehrten Auskunft handelt es sich um eine Entscheidung der Gemeinde (vgl. § 6 Abs. 4 Z. 4 NÖ Auskunftsgesetz), die diese im eigenen Wirkungsbereich getroffen hat (§ 47 leg. cit.). Die Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Daran ändert eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründen kann, nichts (vgl. den - im Übrigen gleichfalls zum NÖ Auskunftsgesetz ergangenen - hg. Beschluss vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/05/0124, mwN).Bei der gegenständlichen Verweigerung der von der Marktgemeinde L. begehrten Auskunft handelt es sich um eine Entscheidung der Gemeinde vergleiche , Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ Auskunftsgesetz), die diese im eigenen Wirkungsbereich getroffen hat (Paragraph 47, leg. cit.). Die Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Daran ändert eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründen kann, nichts vergleiche , den - im Übrigen gleichfalls zum NÖ Auskunftsgesetz ergangenen - hg. Beschluss vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/05/0124, mwN).
Im gegenständlichen Fall hätte die Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Möglichkeit gehabt, gegen den angefochtenen Bescheid Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde zu erheben. Daran ändert nichts, dass seit dem 1. Jänner 2014 - mit diesem Zeitpunkt entfiel durch die Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 der Art. 119a Abs. 5 B-VG und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für die Vorstellung - zur Weiterführung eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorstellung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG in der Fassung der letztgenannten Novelle das Verwaltungsgericht zuständig ist.Im gegenständlichen Fall hätte die Revisionswerberin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Möglichkeit gehabt, gegen den angefochtenen Bescheid Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde zu erheben. Daran ändert nichts, dass seit dem 1. Jänner 2014 - mit diesem Zeitpunkt entfiel durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, der Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für die Vorstellung - zur Weiterführung eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorstellung gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG in der Fassung der letztgenannten Novelle das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Da somit gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht zulässig war, erweist sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als unzulässig.Da somit gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht zulässig war, erweist sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG als unzulässig.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegen den angefochtenen Bescheid seit dem 1. Jänner 2014 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGbk-ÜG Beschwerde beim Verwaltungsgericht hätte erhoben werden können.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegen den angefochtenen Bescheid seit dem 1. Jänner 2014 unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 4, VwGbk-ÜG Beschwerde beim Verwaltungsgericht hätte erhoben werden können.
Die vorliegende Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2014
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040036.J00Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018