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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der F GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. November 2013, Zl. KUVS- 2418-2422/10/2010, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: L-gesmbH in K; weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde nach den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde am 25. November 2013 zugestellt. Da somit die sechswöchige Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch lief, gilt die am 13. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision.Der angefochtene Bescheid wurde nach den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde am 25. November 2013 zugestellt. Da somit die sechswöchige Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch lief, gilt die am 13. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision.
Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0034, mwN, wonach eine Verletzung subjektiver Rechte mangels erkennbarer Verschlechterung der Rechtsposition eines Beschwerdeführers nicht vorliegt, wenn die Behörde durch einen neuerlichen Abspruch in derselben Sache die vorangegangene Entscheidung bloß wiederholt).Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0034, mwN, wonach eine Verletzung subjektiver Rechte mangels erkennbarer Verschlechterung der Rechtsposition eines Beschwerdeführers nicht vorliegt, wenn die Behörde durch einen neuerlichen Abspruch in derselben Sache die vorangegangene Entscheidung bloß wiederholt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG (hier gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG (hier gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 25. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040166.X00Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014