TE Vwgh Beschluss 2014/3/26 Ro 2014/03/0037

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Veröffentlicht am 26.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §11 Abs1;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs3;
StVG §16a Abs1;
StVG §181a Abs8;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 11 heute
  2. StVG § 11 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  3. StVG § 11 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996
  4. StVG § 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 16 heute
  2. StVG § 16 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 16 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 16 gültig von 18.06.2009 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StVG § 16 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 16 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 16 heute
  2. StVG § 16 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 16 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 16 gültig von 18.06.2009 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StVG § 16 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 16 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 16a heute
  2. StVG § 16a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 16a gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 16a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. StVG § 181a heute
  2. StVG § 181a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 181a gültig von 01.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des W N in K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 28. Mai 2013, Zl 2 Vk 60/13, betreffend Rücknahme von Anstaltseigentum, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt S vom 18. März 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer die Rücknahme von Anstaltseigentum (Teller, Schüssel, Besteck, Decke, Polster, Bettwäsche, Hand-, Bade- und Geschirrtuch) verweigert wurde, keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 30. Juli 2013 zugestellt.

2. Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, zur Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013, AW 2013/01/0075, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründend hielt der Verwaltungsgerichthofs fest, dass ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten und vom Revisionswerber nicht bestrittenen Sachverhalt die vom Revisionswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine (§ 61 VwGG und § 63 Abs 1 ZPO). 2. Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, zur Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013, AW 2013/01/0075, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründend hielt der Verwaltungsgerichthofs fest, dass ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten und vom Revisionswerber nicht bestrittenen Sachverhalt die vom Revisionswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine (Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).

Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt.

3. In seiner nunmehrigen - durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter eingebrachten - Revision, die am 12. Februar 2014 zur Post gegeben wurde und am 14. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eintraf, führt der Revisionswerber zur Frage der Zulässigkeit der Revision aus, dass er zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides fristgerecht einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt habe, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013 abgewiesen worden sei. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde sei daher mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen gewesen.

Die Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 des Strafvollzugsgesetzes sei unklar, weswegen der Rechtsvertreter des Revisionswerbers sowohl Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien als auch gleichzeitig die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, des Strafvollzugsgesetzes sei unklar, weswegen der Rechtsvertreter des Revisionswerbers sowohl Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien als auch gleichzeitig die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

4.1. Der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Art 94 Abs 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, lautet wie folgt: 4.1. Der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Artikel 94, Absatz 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 51, lautet wie folgt:

  1. "(2)Absatz 2,Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß."Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2, und 3 und 14a Absatz 3, und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß."

    Die für die Beurteilung der Zulässigkeit der im vorliegenden Fall erhobenen Revision maßgeblichen § 11 Abs 1 (in der Fassung BGBl I Nr 138/2000) und § 16 Abs 1 und Abs 3 (in der Fassung BGBl I Nr 190/2013) sowie die mit der Novelle BGBl I Nr 190/2013 eingeführten § 16a Abs 1 und § 181a Abs 8 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969 (StVG), lauten:Die für die Beurteilung der Zulässigkeit der im vorliegenden Fall erhobenen Revision maßgeblichen Paragraph 11, Absatz eins, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2000,) und Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,) sowie die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, eingeführten Paragraph 16 a, Absatz eins und Paragraph 181 a, Absatz 8, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1969, (StVG), lauten:

    "§ 11. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter."

    "§ 16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.

...

  1. (3)Absatz 3,Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
    1. 1.Ziffer eins
      gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
    2. 2.Ziffer 2
      wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,
                  3.              wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter."

    "§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit, 1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,

  1. 2.Ziffer 2
    gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,
  2. 3.Ziffer 3
    wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion."

"§ 181a.

...

  1. (8)Absatz 8,Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden."Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden."

4.2. Aus den zitierten Bestimmungen des StVG ist ersichtlich, dass der (einfache) Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art 94 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber - wie sich aus der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG ergibt, die eine lex specialis gegenüber § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG), ist - auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen. Folglich ist die Erhebung einer auf § 4 VwGbk-ÜG gestützten Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Vollzugskammer, gegen den eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, wenn eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, unzulässig. 4.2. Aus den zitierten Bestimmungen des StVG ist ersichtlich, dass der (einfache) Bundesgesetzgeber von der ihm durch Artikel 94, Absatz 2, B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber - wie sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG ergibt, die eine lex specialis gegenüber Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), ist - auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen. Folglich ist die Erhebung einer auf Paragraph 4, VwGbk-ÜG gestützten Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Vollzugskammer, gegen den eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, wenn eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, unzulässig.

4.3. Von einer derartigen Konstellation ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach dem - im vorliegenden Fall aufgrund des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG noch anzuwendenden - § 26 Abs 3 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Falle der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (neuerlich) zu laufen. 4.3. Von einer derartigen Konstellation ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach dem - im vorliegenden Fall aufgrund des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG noch anzuwendenden - Paragraph 26, Absatz 3, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Falle der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (neuerlich) zu laufen.

Jener Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer auf Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützten Beschwerde war aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs 3 VwGG am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch keine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der genannten Fassung beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.Jener Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer auf Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützten Beschwerde war aufgrund der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch keine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der genannten Fassung beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Damit unterliegt der vorliegende Fall dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG, weswegen gegen den angefochtenen Bescheid der Vollzugskammer keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof offensteht.Damit unterliegt der vorliegende Fall dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG, weswegen gegen den angefochtenen Bescheid der Vollzugskammer keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof offensteht.

5. Die vorliegende Revision war daher - von einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. 5. Die vorliegende Revision war daher - von einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030037.J00

Im RIS seit

30.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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